Interview zum Thema gTLD und Online-Markenschutz

Die Frist für die Bewerbung um die neuen generischen Top Level Domains (gTLD) ist am 30. Mai abgelaufen. Wird einem Unternehmen die beantragte Domain-Endung zugesprochen, kommen zu den bisherigen URLs wie beispielweise .com, .de oder .org noch solche mit dem jeweiligen Markennamen hinzu. Durch die Einführung der neuen gTLDs ergeben sich für Markeninhaber viele Chancen, aber auch Herausforderungen, durch die der Markenschutz im Internet in Zukunft noch wichtiger wird. Denn aufgrund der großen Anzahl an möglichen Domains steigt das Risiko, dass es zum Markenmissbrauch kommt. Frank Schulz, Regional Manager Central Europe bei MarkMonitor, erklärt, was jetzt auf Unternehmen zukommt, die sich beworben haben, wie sie die Domains für sich nutzen können und was sie für den Schutz ihrer Marke zukünftig beachten müssen.

Wie geht es nach Ablauf der Bewerbungsfrist für die Unternehmen weiter, die sich um eine neue gTLD beworben haben?
Frank Schulz: Am 13. Juni wurden die Namen der Bewerber um eine neue gTLD sowie ihre gewünschten Domain-Endungen auf der ICANN-Webseite bekannt gegeben. Bewerber haben also erstmals einen Überblick darüber, ob und wie viele andere Unternehmen mit ihnen um eine bestimmte Domain konkurrieren. Bis zum 12. August gibt es die Möglichkeit, eingereichte Bewerbungen zu kommentieren. Hat sich jemand für eine Domain mit einem ähnlichen oder dem gleichen Markennamen wie dem eigenen beworben, kann das betroffene Unternehmen zudem sieben Monate lang bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) Einspruch einlegen – auch wenn es sich selbst nicht um die Domain beworben hat. Aufgrund des großen Andrangs werden die Bewerber für die Prüfung ihrer Unterlagen mithilfe eines digitalen Verfahrens in mehrere Gruppen aufgeteilt. Welcher Domain-Anwärter in welche Prüfungsgruppe kommt, wird am 11. Juli bekannt gegeben. Dann wird ihnen auch ein grober Zeitrahmen genannt, in dem sie mit der Entscheidung über ihre Bewerbung rechnen können.

Vorausgesetzt die Entscheidung über eine Bewerbung fällt positiv aus – wie können Unternehmen neue gTLDs wie .berlin für sich nutzen?
Frank Schulz: Durch die neuen gTLDs können spezielle Konsumentengruppen gezielter angesprochen werden. So könnten in einem Namensraum wie .berlin Seiten registriert werden, die einen Bezug zu der jeweiligen TLD haben. Handelt es sich bei der TLD um eine Stadt oder Region können beispielsweise Sehenswürdigkeiten oder ansässige Firmen registriert werden. Im Fall eines Markenunternehmens bietet sich die Registrierung von Filialen, Lieferanten und Produkten an. Kunden können so alle nötigen Informationen rund um ein Markenprodukt an einem Ort finden. Die dadurch entstandenen Marken-Inseln sorgen für ein positives Kundenerlebnis und somit auch zu einer engen Bindung an die Marke.

Das erfordert vermutlich einen hohen Koordinationsaufwand. Welche Strukturen und Prozesse braucht es, um einen Domain-Namen zu verwalten?
Frank Schulz: Geht eine neue gTLD online, bedeutet das für den Eigentümer, dass er einen Wechsel vom Endanwender (Registrant) zum Anbieter (Registry) vollzieht und sich damit auf ein komplett neues, unbekanntes Geschäftsmodell einlässt. Die technische Infrastruktur und das spezielle Know-how der Mitarbeiter für den Betrieb einer Domain sowie für die Verträge mit verschiedenen Parteien müssen an den Vorgaben der ICANN ausgerichtet sein. So muss zum Beispiel vertraglich festgelegt werden, wer unter welchen Bedingungen Domains registrieren darf. Für die Registrierungen muss zudem mit einer Drittfirma, einem so genannten Registrar, zusammengearbeitet werden. Dieser führt den Vorgang dann bei der Domain Name Registry, in diesem Falle der Eigentümer der Marke, durch.

Welche Auswirkungen haben die neuen gTLDs auf die Konsumenten und das gesamte Internet?
Frank Schulz: Das Internet wird durch die neuen TLDs mit Sicherheit deutlich vielfältiger. Denn zu den 250 bis 300 aktuellen TLDs wie .com, .de oder .tv werden durch die Regelung der
ICANN vermutlich über 1900 neue gTLDs hinzukommen. Für den normalen Konsumenten wird das Internet dadurch noch verwirrender. Zudem kann es durch weniger strenge Registrierungsregeln und fehlendes Monitoring auf vielen der neuen gTLDs von Unternehmen zu Markenmissbrauch kommen. Markeninhaber müssen daher zum einen die Registrierungsmöglichkeiten der eigenen TLD genau regeln und die Registrierungen überwachen. Zum anderen müssen sie das Monitoring des Internets ausweiten, um sich selbst und ihre Kunden zu schützen. Gerade in der Anfangszeit werden Betrüger versuchen, die ungewohnte und unübersichtliche Situation zu ihrem Vorteil auszunutzen.

Mit welchen betrügerischen Aktivitäten ist dabei zu rechnen?
Frank Schulz: Wir sprechen hier zum Beispiel von Phishing und Cybersquatting. Mit Cybersquatting ist die Registrierung von Domain-Namen gemeint, die einen Markennamen, einen Slogan oder ein Handelszeichen beinhalten, an denen der Registrant keine Rechte hat und die für illegale Zwecke genutzt werden. Auf diesen Seiten werden oft gefälschte Produkte angeboten oder es wird auf andere Seiten verlinkt. Dadurch gelangt man wiederum auf Fälscherseiten oder in einigen Fällen auch auf Originalseiten, wofür Markeninhaber jedoch ungerechtfertigte Provisionen zahlen müssen. Von Phishing, also von Identitätsdiebstahl, ist die Rede, wenn die Originalseite eines Unternehmens identisch kopiert wird, um Verbaucher auszuspionieren. Halten diese die Seite für das Original und geben ihre Daten ein, gelangen die Betrüger ohne Probleme an persönliche Informationen wie Benutzerdaten, Passwörter oder Kreditkartendaten.

Ab wann ist es sinnvoll, die Überwachung der neuen gTLDs anzugehen, um sich vor betrügerischen Aktivitäten zu schützen?
Frank Schulz: Derzeit kann man davon ausgehen, dass die Domains „.marke“ nicht vor 2013 online gehen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Ausweitung des Monitoring aus diesem Grund noch nicht sinnvoll, da es schlichtweg überflüssig wäre. Bis zur Einführung der neuen gTLDs ist es für die Markeninhaber jedoch wichtig, sich vor bereits bestehenden illegalen Websites, die den eigenen Markennamen missbrauchen, zu schützen und gegen sie vorzugehen. Sobald die neuen gTLDs live gehen, sollten diese dann auf jeden Fall auch Teil der Monitoring-Strategie werden.

Löschungen (24/2012)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

300 88 082

Nizzaklassen: 35, 36, 39, 41, 43
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 12 722
IDENT
Nizzaklasse: 10
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 41 939
Yogonese
Nizzaklassen: 29, 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

302 09 909

Nizzaklasse: 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

304 28 622
Arschbombe
Nizzaklassen: 25, 35, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

307 83 251
STADTWALD PRAXIS
Nizzaklassen: 10, 35, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2010 048 024
FOREX-SIGNALE
Nizzaklassen: 16, 36, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

LÜKEX – nicht jede Markenanmeldung macht Sinn!


Aktenzeichen 3020120143725
Rechtsstand Angemeldet
Anmeldedatum 10.02.2012
Nizzaklasse 41
Inhaber Bundesrepublik Deutschland (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe), 53127 Bonn, DE

Die bereits eingetragene Wortmarke “LÜKEX” (Registernummer: 302009045959) beansprucht mit Priorität vom 03.08.2009 Schutz für

Veranstaltung und Durchführung länder- und bereichsübergreifender Krisenmanagementübungen im öffentlichen und privaten Bereich auf strategischer Ebene; Coachingmaßnahmen für Führungsstäbe im Katastrophenschutz und Krisenmanagement

.

Quelle: DPMA

Mal ganz abgesehen von der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich derartige Marken braucht, macht diese konkrete Wort-/Bildmarkenanmeldung doch wohl eher wenig Sinn. Der Schutz dieser Wiedergabe sollte über die Wortmarke abgedeckt sein. Diese Marke ist daher schlicht überflüssig.

Gerichtshof der Europäischen Union: IP TRANSLATOR

Urteil in der Rechtssache C-307/10
Chartered Institute of Patent Attorneys / Registrar of Trade Marks

Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird
Diese Waren oder Dienstleistungen müssen vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes erkennen können
Die beiden wesentlichen Bestandteile der Eintragung einer Marke sind zum einen das Zeichen und zum anderen die Waren und Dienstleistungen, die dieses Zeichen bezeichnen soll. Zusammen genommen ermöglichen es diese Bestandteile, den genauen Gegenstand und den Umfang des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt.
Nachdem der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung1 schon die Voraussetzungen benannt hat, die ein Zeichen erfüllen muss, damit es eine Marke sein kann, befasst er sich in der vorliegenden Rechtssache mit den Anforderungen an die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird. Diese Frage ist zu einem Zeitpunkt, da sich die Praxis der nationalen Markenämter und des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) auseinanderentwickelt, was zu unterschiedlichen, den mit der europäischen Markenrichtlinie verfolgten Zielen zuwiderlaufenden Voraussetzungen für die Eintragung führt, von besonderer Bedeutung2.

Auf internationaler Ebene ist das Markenrecht durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums3 geregelt. Diese Verbandsübereinkunft diente als Grundlage für die Annahme des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken4. Seit dem 1. Januar 2002 sieht die Nizzaer Klassifikation eine Klasseneinteilung in 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen vor. Jede Klasse ist mit einem oder mehreren für gewöhnlich „Klassenüberschrift“ genannten Oberbegriffen bezeichnet, die allgemein die Bereiche angeben, zu denen die Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse grundsätzlich gehören. Die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen umfasst etwa 12 000 Eintragungen.
Am 16. Oktober 2009 meldete das Chartered Institute of Patent Attorneys (CIPA) die Bezeichnung „IP TRANSLATOR“ als nationale Marke an. Zur Angabe der von dieser Anmeldung erfassten Dienstleistungen verwendete das CIPA die Oberbegriffe der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, nämlich „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.

Mit Entscheidung vom 12. Februar 2010 wies der Registrar of Trade Marks (Markenamt des Vereinigten Königreichs) diese Anmeldung gestützt auf nationale Vorschriften zur Umsetzung der Markenrichtlinie zurück. Der Registrar legte die Anmeldung nämlich im Einklang mit einer Mitteilung des HABM5 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht nur die Dienstleistungen der vom CIPA genannten Art, sondern auch alle anderen Dienstleistungen dieser Klasse der Nizzaer Klassifikation einschließlich Übersetzungsdienstleistungen erfasse. Daher fehle es der Bezeichnung „IP TRANSLATOR“ für die letztgenannten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft, und sie sei beschreibend. Außerdem gebe es keinen Beweis dafür, dass das Wortzeichen „IP TRANSLATOR“ vor dem Zeitpunkt der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft für Übersetzungsdienstleistungen erworben habe. Das CIPA habe auch nicht beantragt, solche Dienstleistungen von seiner Markenanmeldung auszunehmen.
Das CIPA legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein und trug vor, dass Übersetzungsdienstleistungen in seiner Anmeldung nicht erwähnt und daher von ihr nicht erfasst würden. Deshalb seien die Einwände des Registrar gegen die Eintragung unzutreffend, und die Anmeldung des CIPA sei zu Unrecht zurückgewiesen worden.
Der mit dem Rechtsstreit befasste High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) befragt den Gerichtshof zu den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit für die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, und über die Möglichkeit, zu diesem Zweck Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation zu verwenden.

Mit seinem Urteil von heute betont der Gerichtshof erstens, dass die Markenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.
Denn zum einen müssen die zuständigen Behörden hinreichend klar und eindeutig die von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen. Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, nicht entgegensteht. Eine solche Angabe muss jedoch so klar und eindeutig sein, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den beantragten Schutzumfang bestimmen können. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass einige der Oberbegriffe in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für sich gesehen hinreichend klar und eindeutig sind, während andere zu allgemein formuliert sind und zu unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen abdecken, als dass sie mit der Herkunftsfunktion der Marke vereinbar wären. Daher ist es Sache der zuständigen Behörden, im Einzelfall nach Maßgabe der Waren oder Dienstleistungen, für die der Anmelder den Markenschutz beantragt, zu beurteilen, ob diese Angaben den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen.
Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet, klarstellen muss, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

Deshalb ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das CIPA, als es alle Oberbegriffe der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet hat, in seiner Anmeldung klargestellt hat, ob mit ihr alle Dienstleistungen dieser Klasse erfasst und ob mit ihr insbesondere Übersetzungsdienstleistungen beansprucht werden.

Quelle: Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union

Entwurf zum Leistungsschutzrecht – Veränderungen im Blog

Der Entwurf zum Leistungsschutzrecht ist schon an verschiedenen Stellen kompetent kommentiert worden.

Für mich stellt sich die Frage, wie ich zukünftig mit Verlinkungen auf Presseerzeugnisse umgehen werde.
Die Antwort ist recht simpel – ich verzichte ab sofort komplett auf derartige Verlinkungen. Der am heutigen Vormittag noch veröffentlichte Link auf einen Artikel ist inzwischen entfernt und wird auf absehbare Zeit der letzte seiner Art sein.

Solange die Verlagslobby an dieser Form der Monetarisierung von Content festhält, bin ich nicht bereit die Verlage als Kunde zu unterstützen. Ich habe daher alle bestehenden Abo-Verträge mit Tageszeitungen und Zeitschriften gekündigt.