EuG: Anheuser-Busch Inc. vs HABM

Der US-Braukonzern Anheuser-Busch, Inc. hat beim europäischen Gericht erster Instanz Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereicht (Rechtssache T-366/05).

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM bezüglich der Markenanmeldung “BUDWEISER” (Anmeldenr. 1 603 489) die Entscheidung des HABM im Widerspruchsverfahren zu bestätigen.

Anheuser-Busch hatte die Gemeinschaftsmarke “BUDWEISER” für die Klassen 32 und 33 angemeldet. Gegen die Anmeldung war von der tschechischen Bud?jovický Budvar, národní podnik auf Basis ihrer Marken “BUDWEISER” and “BUDWEISER BUDVAR” für Waren der Klassen 31 und 32 Widerspruch eingelegt worden.
Die Widerspruchsabteilung des HABM hatte dem Widerspruch vollumfänglich stattgegeben und der Anmeldung von Anheuser-Busch die Eintragung in allen beanspruchten Klassen versagt.
Diese Entscheidung war von der angerufenen Beschwerdekammer bestätigt worden.

Mit der jetzt eingereichten Klage begehrt Anheuser-Busch die Entscheidung der Beschwerdekammer teilweise aufzuheben, nämlich soweit die Anmeldung für Waren der Klasse 33 zurückgewiesen wurde.
Zur Klagebegründung wird ausgeführt:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Waren seien hinreichend unterschiedlich, um jede Verwechslungsgefahr bei den Verbrauchern auszuschließen.

Tiffany vs Tiffany`s

Schon wieder ein klassischer Fall David gegen Goliath in den USA. Gegenstand des Streites ist die Marke Tiffany.
Diamonds.net berichtet über den Rechtsstreit zwischen dem bekannten Juwelier Tiffany & Co. und der Restaurantkette Tiffany’s.

Juwelier Tiffany beschuldigt die Restaurantbetreiber der Markenrechtsverletzung. Die Betreiber von Tiffany`s haben erklärt, nicht klein beigeben zu wollen.

Dann wird sich wohl demnächst ein Gericht mit dem Fall beschäftigen.

WIPO: Gebührensenkung für Anmeldungen aus Entwicklungsländern

Die WIPO hat eine Gebührensenkung für Internationale Markenregistrierungen für sogenannte Least Developed Countries beschlossen.

Die Gruppe dieser Staaten definiert sich nach einer von der UNO geführten Liste, die derzeit 50 Staaten umfasst.
Von den Unterzeichnerstaaten des Madrider Markenabkommens oder des Madrider Protokolls finden sich Bhutan, Lesotho, Liberia, Mozambique, Sierra Leone, Sudan und Sambia auf der Liste.

Ab dem 01. Januar 2006 werden für Internationale Registrierungen auf Basis einer Heimatmarke aus diesen Staaten die Grundgebühren auf 10% des bisherigen Betrages gesenkt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anmelder in einem der Staaten tatsächlich eine Niederlassung betreibt oder einen Wohnsitz unterhält.
Die Gebührensenkung bezieht sich allerdings nur auf die Grundgebühr nicht aber auf die länderspezifischen Gebühren der beanspruchten Staaten.

Quelle: WIPO