Lacoste scheitert beim BPat

In zwei unterschiedlichen Beschwerdeverfahren ist der französische Sportartikel- und Bekleidungskonzern Lacoste vor dem Bundespatentgericht gescheitert.

Auf Basis seiner IR Marke (Registernummer: 437001)

hatte Lacoste Widerspruch gegen die Anmeldungen der nachfolgenden Marken erhoben.

27 W (pat) 386/03
Registernummer: 30257890

27 W (pat) 385/03
Registernummer: 30257889

Beide Marken wurden am 28.11.2002 vom gleichen Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Anmeldung gebracht.

Die von Lacoste eingelegten Widersprüche wurden vom DPMA zurückgewiesen. Das in der Beschwerdesache angerufene Bundespatentgericht entschied jetzt, dass beide Marken vom Gesamteindruck hinreichend unterschiedlich seien. Die Darstellungen des Motivs – gleich ob als Abbildung eines Alligators, Krokodils oder einer anderen Tierart gedeutet – wichen prägnant voneinander ab.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen (21/2006)

In der 21. Kalenderwoche sind die nachfolgenden Marken nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht worden.

396 34 458

Nizzaklasse: 36
Verfall (§ 49 MarkenG)

398 25 629
Quicksilver
Nizzaklassen: 03, 14, 16, 21, 25, 26, 30, 32, 33
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

399 03 158
MECRON
Nizzaklassen: 05, 09, 10, 14, 40
Verfall (§ 49 MarkenG)

Quelle: DPMA

BPat: Ziernahtähnliches Bildzeichen

27 W (pat) 105/05

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:
Ziernahtähnliches Bildzeichen

1. Der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer als Bildmarke angemeldeten Kennzeichnung darf nur deren Verwendung als Bild, d. h. in zweidimensionaler Form, zugrundegelegt werden, so dass es der Eintragbarkeit der Bildmarke nicht entgegensteht, wenn die in ihr in zweidimensionaler Form wiedergegebene Gestaltung als dreidimensionaler Bestandteil der beanspruchten Waren Verwendung finden kann, denn als dreidimensionaler Teil der betroffenen Waren kann sich diese Gestaltung erheblich von der (zweidimensionalen) Bildmarke unterscheiden, so dass es sich im Fall, dass die Verbraucher in diesem dreidimensionalen Bestandteil der Waren ebenfalls einen Herkunftshinweis sähen, um eine den kennzeichnenden Charakter der Bildmarke erheblich verändernde Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 3 MarkenG handeln könnte.

2. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Bildzeichen in Form eines (zweidimensionalen) Bildes vom Verbraucher nicht mehr als Herkunftshinweis angesehen wird, wenn sie die beanspruchten Waren oder deren Bestandteile für das Publikum erkennbar wiedergibt oder wenn es sich bei ihm um eine im betroffenen Warensektor übliche einfache ornamentale Gestaltung handelt, welcher die Verbraucher in der Regel keinen Herkunftshinweis entnehmen.

3. Einer ungewöhnlich gestalteten bildlichen Darstellung, welche an eine Straßen- oder Flussdarstellung in geografischen Karten erinnert, kann die erforderliche Unterscheidungskraft für Waren der Klasse 25 nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es handele sich bei ihr um eine mögliche Kleidungsnaht.

Quelle: Bundespatentgericht