In der Beschwerdesache (33 W (pat) 98/05) hatte das Bundespatentgericht über die Markenanmeldung Schutzrechtsbörse (Registernummer: 304 65 420.5) zu entscheiden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zurückgewiesen.
Das DPMA begründete die Ablehnung wie folgt:
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 22. März 2005 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss vom 6. Juli 2005 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass es der Marke an Unterschei-dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele und ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege. Unter der Bezeichnung „Börse“ verstehe man einen regelmäßig stattfindenden Markt für vertretbare Güter. Wie sich aus einer Internetrecherche ergebe, werde der Begriff darüber hinaus mittlerweile auch in einem umfassenden Sinn für jegliche Form der Vermittlung von Waren und Dienstleistungen verstanden. „Schutzrechtsbörse“ bedeute daher „Handel mit Schutzrechten, Vermittlung von Schutzrechten“. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen könnten sich mit dem Sachgegenstand der Schutzrechtsbörse befassen, so dass insgesamt ein sehr enger sachlicher Bezug zwischen dem Be-griff und den Dienstleistungen bestehe.
Continue reading “BPat: Schutzrechtsbörse unterscheidungskräftig”