BPat: Schutzrechtsbörse unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache (33 W (pat) 98/05) hatte das Bundespatentgericht über die Markenanmeldung Schutzrechtsbörse (Registernummer: 304 65 420.5) zu entscheiden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zurückgewiesen.
Das DPMA begründete die Ablehnung wie folgt:

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 22. März 2005 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss vom 6. Juli 2005 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass es der Marke an Unterschei-dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele und ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege. Unter der Bezeichnung „Börse“ verstehe man einen regelmäßig stattfindenden Markt für vertretbare Güter. Wie sich aus einer Internetrecherche ergebe, werde der Begriff darüber hinaus mittlerweile auch in einem umfassenden Sinn für jegliche Form der Vermittlung von Waren und Dienstleistungen verstanden. „Schutzrechtsbörse“ bedeute daher „Handel mit Schutzrechten, Vermittlung von Schutzrechten“. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen könnten sich mit dem Sachgegenstand der Schutzrechtsbörse befassen, so dass insgesamt ein sehr enger sachlicher Bezug zwischen dem Be-griff und den Dienstleistungen bestehe.

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Marke NORMA gelöscht

Die Wortmarke NORMA (Registernummer: 82718) ist wegen Nichtverlängerung vollständig gelöscht worden.

Die Marke genoß mit Priorität vom 05.06.1905 Schutz in der Nizzaklasse 16.
Beansprucht wurden Vorrichtungen (Apparate, Mappen) zum Sammeln, Ordnen und Aufbewahren von Schriftstücken, Dokumenten, bedruckt oder unbedruckt, Muster und Proben, Locher, Geschäftsbücher, Kopier- und Notizbücher, Register, Etiketten, Heftklammern und Heftapparate, Briefklammern, Briefhaken, Briefkörbe, Kopierblätter, -lappen, -papier, -karton, Schreibunterlagen und -mappen, Unterschrifts- und Marken-Mappen.

Die Löschung der Marke wurde in der 21. Kalenderwoche veröffentlicht.

Quelle: DPMA

Der Domaininhaber ist eine Katze!

Fundstück aus einem UDRP-Verfahren vor dem NAF:

B. Respondent

Respondent alleges that it is a cat (sic: the domestic pet). According to Respondent, it allows Mr. Woods (a human) to use the domain name registration in providing a service. Complainant incorrectly states that Mr. Woods teaches a class, as the Complainant is well aware Mr. Woods is a business consultant, the audience for his seminars are senior management of small and medium sized business, not a class.

According to Respondent, Mr. Woods was certainly not angry about a Complaint being filed but very surprised that Complainant had used the name but had still failed to register it. These two items are mutually exclusive; one cannot use the domain name and not use the domain name at the same time. It adds: “I do not in my private or my business life do anything in bad faith. I consider the statement an insult and a deformation of my character.”

(Fall Nr.: FA0604000671304)
Morgan Stanley v. Meow, Baroness Penelope Cat of Nash DCB, Ashbed Barn, Boraston Track, Tenbury Wells, Worcestershire

via: Trademark Blog

Keine Verwechslungsgefahr bei Call by Call Nummern

teltarif.de berichtet über die Entscheidung des OLG Köln (AZ.: 6 U 77/05) zur Verwechslungsfähigkeit von Call by Call Nummern.

Der Verkehr erkennt die für Call-by-Call bzw. Pre-Selection-Angebote typische Folge von fünf Ziffern, die mit “010” beginnen, wieder und ordnet das so bezeichnete Unternehmen der Klägerin daher auch wegen dieser Angabe der Telekommunikationsbranche zu, zumal ihm eine derartige Firmierung auch von anderen Telekommunikationsunternehmen begegnet. […] der Verbraucher weiß, dass bei Telefonnummern exakt auf die Richtigkeit jeder einzelnen Ziffer geachtet werden muss, um Fehlschaltungen zu vermeiden.