Kanada: Mattel verliert Markenstreit um Barbie

Der kanadische Supreme Court hat entschieden, dass das Restaurant Barbie`s nicht die Markenrechte de Spielzeugherstellers Mattel verletzt. Mattel hatte in dem Namen eine unzulässige Benutzung seines markenzeichens Barbie gesehen.

“Das Puppengeschäft und das Restaurantgeschäft sprechen unterschiedliche Geschmäcker einer weitgehend unterschiedlichen Klientel an”, stellte Kanadas Oberstes Gericht fest. Es bestätigte damit die Entscheidung der Behörde für die Registrierung von Warenzeichen sowie zwei vorangegangene Urteile. Schon die Vorinstanzen hatten den Anspruch von Mattel zurückgewiesen hatten, den Namen Barbie exklusiv nutzen zu dürfen.

Quelle: Frankfurter Rundschau

Urteil des Supreme Court

BPat: RE/MAX vs. LeMaxx

In der Rechtssache 33 W (pat) 168/04 hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde des Inhabers der Wortmarke RE/MAX (Registernummer: 2 052 258) gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes im Widerspruchsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke LeMaxx (Registernummer: 300 09 014) zu entscheiden.

Gegen die Eintragung der nachfolgend dargestellten Marke

war auf Basis der prioritätsälteren Wortmarke RE/MAX Widerspruch erhoben worden.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. […] Den angesichts teilweise identischer Dienstleistungen bei „Immobilien- und Versicherungswesen“ erforderlichen strengen Abstand zur Widerspruchs-marke halte die jüngere Marke ein. Bei den sich gegenüberstehenden Marken-wörtern handele es sich um Kurzwörter, die durch Abweichungen stärker beein-flusst würden und dem Verkehr besser in Erinnerung blieben. In klanglicher Hin-sicht läge die Betonung auf dem differierenden Wortanfang „L“/„R“. Außerdem verursache der Schrägstrich in der Widerspruchsmarke eine Zäsur und damit eine andere Rhythmik der Widerspruchsmarke gegenüber der jüngeren Marke „LeMaxx“, die als ein Wort zusammen geschrieben sei. Optisch unterschieden sich die Wörter ebenfalls ausreichend durch den Wortanfang, den Schrägstrich in der Widerspruchsmarke und das am Wortende befindliche Doppel-„x” der angegriffenen Marke. Schließlich komme eine begriffliche Ähnlichkeit nicht in Frage, da es sich bei beiden Wörtern um reine Phantasiebezeichnungen ohne Begriffsinhalt handele.

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MarkenR Nr. 05/2006

Inhaltsübersicht MarkenR Nr. 5 Mai 2006

Aufsätze
Deutsch: Abgrenzungsfragen bei Marken- und Werktitelschutz
Kazemi: Die Verwendung von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen in Meta-Tags

Bücher
Oberhardt: Die Dienstleistungsmarke
Kuss: Der Lizenzvertrag im Recht der USA
Schramm: Der europaweite Schutz des Produktdesign
Voegeli: Die Regulierung des Domainnamensystems durch die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)

Rechtsprechung
EuGH ELIZABETH EMANUEL
EuGH Levi Strauss
BGH Scherkopf
BGH Unbegründete Abnehmerwarnung
BGH Markenparfümverkäufe
BGH Parfümtestkäufe
OLG Köln Sportjacken mit 2 Ärmelstreifen
OLG Köln Schokoladenriegel und markenmäßige Verwendung der Warenform
OLG München Erstattung von Abmahnkosten
BPatG ARTIST(E)
BPaTG Der kleine Eisbär

Entscheidungsanalysen
OLG Hamm Haus & Grund
EuG Ketchup-Flasche
EuG WEISSE SEITEN

Quelle: Wolters-Kluwer

Löschungen nach Widerspruch (22/2006)

Die nachfolgenden Marken sind nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht worden. Die Löschungen wurden vom DPMA in der 22. Kalenderwoche veröffentlicht.

399 71 816

Nizzaklassen: 01, 03, 05

301 09 007
Fizzy Cola
Nizzaklasse: 30

301 41 063
Logoland
Nizzaklasse: 38

302 39 860

Nizzaklassen: 18, 25

303 35 839
ROS-A-ROMA
Nizzaklasse: 31

303 60 823
AdGreen
Nizzaklassen: 01, 04

304 04 960

Nizzaklassen: 18, 25

Quelle: DPMA