BPat: RE/MAX vs. LeMaxx


In der Rechtssache 33 W (pat) 168/04 hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde des Inhabers der Wortmarke RE/MAX (Registernummer: 2 052 258) gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes im Widerspruchsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke LeMaxx (Registernummer: 300 09 014) zu entscheiden.

Gegen die Eintragung der nachfolgend dargestellten Marke

war auf Basis der prioritätsälteren Wortmarke RE/MAX Widerspruch erhoben worden.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. […] Den angesichts teilweise identischer Dienstleistungen bei „Immobilien- und Versicherungswesen“ erforderlichen strengen Abstand zur Widerspruchs-marke halte die jüngere Marke ein. Bei den sich gegenüberstehenden Marken-wörtern handele es sich um Kurzwörter, die durch Abweichungen stärker beein-flusst würden und dem Verkehr besser in Erinnerung blieben. In klanglicher Hin-sicht läge die Betonung auf dem differierenden Wortanfang „L“/„R“. Außerdem verursache der Schrägstrich in der Widerspruchsmarke eine Zäsur und damit eine andere Rhythmik der Widerspruchsmarke gegenüber der jüngeren Marke „LeMaxx“, die als ein Wort zusammen geschrieben sei. Optisch unterschieden sich die Wörter ebenfalls ausreichend durch den Wortanfang, den Schrägstrich in der Widerspruchsmarke und das am Wortende befindliche Doppel-„x” der angegriffenen Marke. Schließlich komme eine begriffliche Ähnlichkeit nicht in Frage, da es sich bei beiden Wörtern um reine Phantasiebezeichnungen ohne Begriffsinhalt handele.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA nicht an und urteilte:
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet.

Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Die sich gegenüberstehenden Wörter „LeMaxx“ und „RE/MAX“ sind klanglich noch mittelgradig ähnlich. Spricht man die Marken deutsch aus, so stimmen sie in den für den klanglichen Gesamteindruck wichtigen Kriterien der Vokalfolge („e-a“) und der Silbengliede-rung überein. Auch eine französische Aussprache der jüngeren Marke würde daran kaum etwas ändern, da auch dann eine Hell-Dunkel-Vokalfolge („ö-a“) er-halten bliebe. Auch der Sprechrhythmus der Marken ist in etwa gleich, da die Wortgliederung übereinstimmt und der Schlussbestandteil „Max(x)“ auch ohne Verdoppelung des „x“ beiderseits hart und kurz ausgesprochen wird. Zudem stimmen die beiden jeweils letzten Konsonanten „m“ und „x“ überein, wobei vor allem das „x“ als harter Doppellaut „ks“ markant ist. Zwar stellt der Unterschied zwischen den regelmäßig stärker beachteten Anfangslauten „L/R“ eine für sich genommen gewichtige klangliche Abweichung dar, jedoch handelt es sich hierbei um zwei vergleichsweise klangschwache Konsonanten, die angesichts der o. g. Übereinstimmungen keine durchgreifende Veränderung des klanglichen Gesamtcharakters bewirken können.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2004 teilweise aufgehoben und die Löschung der Marke 300 09 014 auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 052 258 für folgende Dienstleistungen angeordnet:
Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen.

Quelle: Bundespatentgericht


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