DPMA-Jahresbericht 2024: Patentanmeldungen aus Deutschland zu erneuerbaren Energien stark gestiegen

Deutschland bei veröffentlichten Patentanmeldungen in der Solartechnik und der Windkraft auf Spitzenplätzen – DPMA-Präsidentin: Geschützte Innovationen wichtiger Faktor für Erreichen der Klimaziele – Batterietechnik boomt weiter – Interessante Innovationstrends und Statistiken im DPMA-Jahresbericht 2024

Die Zahl veröffentlichter Patentanmeldungen aus Deutschland hat in wichtigen Technologien der regenerativen Energieerzeugung im vergangenen Jahr deutlich zugelegt. In der Solartechnik nahmen die Erfindungen deutscher Unternehmen, Forschungseinrichtungen und freier Erfinderinnen und Erfinder 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 57,3 Prozent zu. In der Windkraft betrug die Zuwachsrate immerhin 14,2 Prozent. Das war die mit Abstand größte Steigerung unter den anmeldestärksten Ländern. Im Länder-Ranking belegte Deutschland auch bei den absoluten Anmeldezahlen in beiden Bereichen Spitzenpositionen. Das ergibt eine Analyse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zu veröffentlichten Patentanmeldungen mit Wirkung für Deutschland im heute veröffentlichten DPMA-Jahresbericht 2024.

Quelle: Pressemitteilung DPMA

BPatG: BEAUTYBLENDER vs. blend beauty

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte im Widerspruchsverfahren gegen die Marke

Auf Basis der Wortmarke ” BEAUTYBLENDER ” und der Wort-/Bildmarke

keine ausreichende Verwechslungsgefahr erkannt und die Widerspruch zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht nunmehr revidiert. Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 519/22 wurde beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus dem EU-Schutzrechtsanteil der Marke IR 1 428 131 wird die Löschung der Marke 30 2019 240 873 angeordnet

Auflösung zur Abstimmung

Vor einigen Tagen hatte ich um Abstimmung über die Verwechslungsfähigkeit der beiden Wort-/Bildmarken gebeten.


76% verneinen die Verwechslungsgefahr und liegen damit auf einer Linie mit dem Europäischen Gericht, das in der Rechtssache T?53/24 über die Marken zu befinden hatte.

Information am Rande, die Marke “DDG” gehört dem bekannten spanischen Torhüter David de Gea, was dann auch das Kürzel erklärt.

BPatG: Autark4ever

Das Bundespatentgericht korrigiert die Entscheidung des DPMA zur Schutzfähigkeit der Wortmarke “Autark4ever” in einem, nicht unerheblichen Detail.

Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingegen einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen.

1. Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff „Werbung“ umfasst wie seine Synonyme „Marketing“ und „Verkaufsförderung“ alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 26.04.2021, 26 W (pat) 522/19 – LIQUID LOVE m. w. N.). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet, werden diese in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 –DIE GETRÄNKE-KÖNNER).

2. Das um Schutz nachsuchende Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art des Werbemediums oder der Werbeplattform. Dem Anmeldezeichen kann auch nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte ein Hinweis auf eine Branche entnommen werden. Denn als Branchenbezeichnung hat sich „Autark4ever“ oder „Autark forever“ nach der Senatsrecherche nicht feststellen lassen. „Autark für ewig/immer“ bzw. die immerwährende Unabhängigkeit von Energie, Wasser, Dienstleistungen oder sonstigen Gütern mag zwar unterschiedlichste Bereiche wie Hausbau, Camping oder Lebensweisen betreffen (vgl. auch Anlagekonvolut 3, Bl. 17 ff. d. A.) und somit ein umfangreiches Themenspektrum abdecken. Jedoch ist zumindest ein weiterer Gedankenschritt bzw. eine analysierende Betrachtung erforderlich, um zu einer im Vordergrund stehenden anpreisenden Sachaussage für Werbedienstleistungen, Marketing und Verkaufsförderung zu gelangen. – 15 –

3. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung dieser Dienstleistungen ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.

Quelle: BPatG, AZ 29 W (pat) 513/22

Markenstreit

Erfahrungsbericht einer Markenanmelderin, die in einen Konflikt mit einem Pharmakonzern gerät. Ohne die sich gegenüber stehenden Marken zu kennen, lässt sich schwer beurteilen, ob die Verwechslungsfähigkeit der Marken gegeben ist. Aber es werden einige typische Fehler und Missverständnisse bei der Markenanmeldung und Namensfindung beschrieben.

Wort-/Bildmarke RTL verfällt, aber nur teilweise

Das Europäische Gericht hatte in der Rechtssache  T?1089/23 über die Klage der RTL Group Markenverwaltungs GmbH gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO im Verfallsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke

Quelle: EUIPO

zu befassen. Wegen Nichtbenutzung war die Marke für diverse Waren und Dienstleistungen gelöscht worden.

Das Europäische Gericht revidierte die Entscheidung des EUIPO dahingehend, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls in Bezug auf alle Dienstleistungen der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen wird, die folgender Beschreibung entsprechen: „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“.