BPatG: Entscheidung über “berüchtigten Abmahn”- Apfel

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 96/09 hatte sich der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Löschungsbeschluss des DPMA zu befassen.

Die Bildmarke


(Registernummer 306 28 042) hatte im Jahr 2008 als Basis markenrechtlicher Abmahnungen unter Zahnärzten Aufmerksamkeit erregt.

Im Zuge der Abmahnungen waren insgesamt zwei Löschungsanträge gegen die Marke gestellt worden.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 18. Mai 2009 die Eintragung der Marke 306 28 042 gelöscht, weil sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und sie noch immer eine nicht unterscheidungskräftige Angabe darstelle. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, die Bildmarke sei eine fotografisch genaue Darstellung eines Apfels der Sorte „Granny Smith“; der abgebildete Schattenwurf verdeutliche lediglich die dreidimensionale Wirkung. Durch die sehr intensive blend-a-med-Werbung
könne davon ausgegangen werden, dass sich speziell der grüne Apfel zu einem Symbol für gesunde Zähne und gesundes Zahnfleisch im Bereich der Gingivitis-Prophylaxe entwickelt habe, da er besonders geeignet sei, auf das kraftvolle Hineinbeißen mit gesunden Zähnen hinzuweisen.

[…] Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt und hierzu ausgeführt, das angemeldete Bildzeichen weise keinen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen auf. Die Bewertung der Markenabteilung hinsichtlich des Symbols grüner Apfel sei fehlerhaft.

Das Bundespatentgericht mochte sich der Entscheidung des DPMA nicht anschließen, hob den Löschungsbeschluss auf und führt zu seiner Entscheidung aus.

Nach Auffassung des Senats ist die vorliegende Bildmarke „Apfel“ nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 MarkenG), da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.

[…] Die Bildmarke stellt einen grünen Apfel mit hellgrünen Flecken vor neutralem Hintergrund dar, der in Farbe und Form den Merkmalen eines Apfels der Sorte Granny-Smith entspricht. Der Apfel wird auf seiner rechten Seite von einer Lichtquelle aufgehellt, auf seiner linken Unterseite schließt sich ein großer, scharf umrissener Schattenwurf an, der durch seine Größe und die scharfen Konturen fast wie eine Scheibe wirkt.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich vorliegend nicht nur um eine naturgetreue Abbildung eines Granny-Smith Apfels, sondern um eine bildliche Darstellung mit charakteristischen Elementen. Die Lichteffekte und der übergroße, scharf abgegrenzte Schatten sorgen für eine gewisse grafische Verfremdung des ansonsten naturalistisch abgebildeten Apfels. Zur Begründung der Unterscheidungskraft
bedarf es keines besonderen Phantasieüberschusses oder sonstiger Auffälligkeiten der Marke (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 f. (Nr. 31,
50) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 zu überwinden.

Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, beschreibt die vorliegende Bildmarke keine Produkteigenschaften, da sie weder Gegenstand oder Inhalt noch Zweck oder Bestimmung der geschützten zahnärztlichen Dienstleistungen bildlich darstellt.

via: Markenrecht24

BPatG: Entscheidung über "berüchtigten Abmahn"- Apfel

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 96/09 hatte sich der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Löschungsbeschluss des DPMA zu befassen.

Die Bildmarke


(Registernummer 306 28 042) hatte im Jahr 2008 als Basis markenrechtlicher Abmahnungen unter Zahnärzten Aufmerksamkeit erregt.

Im Zuge der Abmahnungen waren insgesamt zwei Löschungsanträge gegen die Marke gestellt worden.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 18. Mai 2009 die Eintragung der Marke 306 28 042 gelöscht, weil sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und sie noch immer eine nicht unterscheidungskräftige Angabe darstelle. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, die Bildmarke sei eine fotografisch genaue Darstellung eines Apfels der Sorte „Granny Smith“; der abgebildete Schattenwurf verdeutliche lediglich die dreidimensionale Wirkung. Durch die sehr intensive blend-a-med-Werbung
könne davon ausgegangen werden, dass sich speziell der grüne Apfel zu einem Symbol für gesunde Zähne und gesundes Zahnfleisch im Bereich der Gingivitis-Prophylaxe entwickelt habe, da er besonders geeignet sei, auf das kraftvolle Hineinbeißen mit gesunden Zähnen hinzuweisen.

[…] Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt und hierzu ausgeführt, das angemeldete Bildzeichen weise keinen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen auf. Die Bewertung der Markenabteilung hinsichtlich des Symbols grüner Apfel sei fehlerhaft.

Das Bundespatentgericht mochte sich der Entscheidung des DPMA nicht anschließen, hob den Löschungsbeschluss auf und führt zu seiner Entscheidung aus.

Nach Auffassung des Senats ist die vorliegende Bildmarke „Apfel“ nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 MarkenG), da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.

[…] Die Bildmarke stellt einen grünen Apfel mit hellgrünen Flecken vor neutralem Hintergrund dar, der in Farbe und Form den Merkmalen eines Apfels der Sorte Granny-Smith entspricht. Der Apfel wird auf seiner rechten Seite von einer Lichtquelle aufgehellt, auf seiner linken Unterseite schließt sich ein großer, scharf umrissener Schattenwurf an, der durch seine Größe und die scharfen Konturen fast wie eine Scheibe wirkt.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich vorliegend nicht nur um eine naturgetreue Abbildung eines Granny-Smith Apfels, sondern um eine bildliche Darstellung mit charakteristischen Elementen. Die Lichteffekte und der übergroße, scharf abgegrenzte Schatten sorgen für eine gewisse grafische Verfremdung des ansonsten naturalistisch abgebildeten Apfels. Zur Begründung der Unterscheidungskraft
bedarf es keines besonderen Phantasieüberschusses oder sonstiger Auffälligkeiten der Marke (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 f. (Nr. 31,
50) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 zu überwinden.

Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, beschreibt die vorliegende Bildmarke keine Produkteigenschaften, da sie weder Gegenstand oder Inhalt noch Zweck oder Bestimmung der geschützten zahnärztlichen Dienstleistungen bildlich darstellt.

via: Markenrecht24

BMW – wenn zwei sich streiten

…wundert sich möglicherweise eine Rechtsabteilung in München!

Rapper streiten um den Namen “BMW”.

“Ich bin cool damit. es wird immer noch BMW geben und das bin ich, Orgi und Silla. Von mir aus können die sich Berlin Most Wanted oder sonst wie nennen, ist uns egal wir sind BMW und wir machen weiterhin Songs… da lassen wir uns nicht verarschen.” [gegenüber 16Bars.de]

Quelle: hiphop.de

Es würde mich nicht wundern, wenn auch die Bayerische Motorenwerke AG eine Meinung zu dem Thema hätte, wer BMW ist.

Tafelstreit

Unter dem Titel “Zwei Vereine, ein Name” berichtet die Süddeutsche Zeitung über den Rechtsstreit um den Namen “Tiertafel”.

Der Vorsitzende Richter im Sitzungssaal 301 am Münchner Landgericht sah es so: ‘Es stellt sich die Frage, ob es nicht ein Nebeneinander geben kann.’ Er sehe Spielraum für einen Vergleich, wenn der Vereinsname der Tiertafel abgrenzend verändert werde, und er machte auch gleich einen Vorschlag: Wie wäre es mit Unabhängige oder Freie Tiertafel?

Markenbewertung – einheitliche Standards

Erstmals weltweit einheitliche Standards zur Markenbewertung – ISO-Standard bewirkt besseren Zugang zu Finanzierungsquellen

Die International Standards Organization (ISO) hat in einem weltweiten Abstimmungsprozess erstmals einheitliche Kriterien für die Bewertung von Marken verabschiedet. „Damit wird der Vermögenswert Marke angemessen und handhabbar berücksichtigt“, betont Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes. „Die Banken sind nun gefordert, Markenunternehmen entsprechend bessere Finanzierungswege zu eröffnen.“

Als zulässige Verfahren der monetären Markenbewertung nennt die ISO den kapitalwert-, den marktpreis- und den kostenorientierten Ansatz. Der ISO-Standard empfiehlt die kapitalwertbasierte Mehrgewinnmethode, die den Wert der Marke auf Basis der im Markt erzielbaren Preis- und Mengenprämien ermittelt.

Wesentlich für eine zuverlässige Bewertung ist zudem ein interdisziplinärer Dreiklang von finanzwirtschaftlichen, verhaltenswissenschaftlichen und rechtlichen Einflussgrößen: So sind aktuelle und prognostizierte Marktvolumina, Marktwerte, Gewinnspannen und Vertriebskanälen zu analysieren. Als verhaltenswissenschaftliche Aspekte werden Markenstatus, Markenstärke und Einfluss der Nachfrage genannt. Hinzu kommen rechtliche Einflussgrößen wie Unterscheidungskraft, Umfang der Nutzung sowie Reichweite der Eintragung.

Mit dem neuen Kriterienrahmen sorgt die Marke als starker Vermögenswert endlich für bessere Finanzierungszugänge der Unternehmen. Der Markenverband hat die Entwicklung des jetzt veröffentlichten ISO-Standards 10668 beratend unterstützt, um die Marke entsprechend ihrer enormen Bedeutung für die Wertschöpfung des Unternehmens abzubilden. Dieser Realität müssen die Finanzinstitute mit attraktiven Angeboten für Markenunternehmen jetzt Rechnung tragen.

Quelle: Pressemitteilung Markenverband

Ostmarken

Auch nach 20 Jahren deutscher Einheit verläuft noch immer eine Grenze zwischen Ost- und Westdeutschland: Die Konsumgewohnheiten und das Markenbewusstsein unterscheiden sich stark. Im Osten gehören Produkte zu den Marktführern, die im Westen kaum einer kennt.

Laut der “West-Ost-Markenstudie” der MDR-Werbung und des Erfurter Instituts für angewandte Marketing- und Kommunikationsforschung punkten Ostprodukte bei Käufern aus dem Westen vor allem über den Preis.

Quelle: Spiegel