Marke law blog eingetragen
Unter der Registernummer 30524784 ist am 21.10.2005 die Wortmarke law blog eingetragen worden.
Beansprucht werden die Dienstleistungen:
Klasse 41: Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kulturelle Zwecke
Klasse 42: einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen zur Rechtsberatung und -vertretung
Markeninhaber: Udo Vetter, Düsseldorf
Glückwunsch zur Eintragung!
Unter der Voraussetzung, dass der Bestandteil “law” insbesondere für die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft generiert, scheint das DPMA den Bestandteil “blog” sowohl in Klasse 41, als auch in Klasse 42 als unterscheidungskräftig einzustufen.

Oktober 23rd, 2005 at 1:59 pm
Und was macht jetzt das http://law-blog.de ?
Oktober 23rd, 2005 at 6:03 pm
Die Marke “law-blog” (mit Bindestrich) eintragen lassen? ;-)
Oktober 23rd, 2005 at 6:07 pm
[…] Nicht nur zum Ranking Ihres law blog (Platz 4!), sondern auch zu der vom Markenblog vermeldeten Eintragung des Namens “law blog” als Marke. […]
Oktober 23rd, 2005 at 8:16 pm
Darf ich meine Subdomain jetzt überhaupt noch verwenden?
Ich hoffe, ich habe nicht morgen ne Abmahnung im Briefkasten.
November 9th, 2005 at 7:58 pm
[…] Markenblog: Unter der Registernummer 30524784 ist am 21.10.2005 die Wortmarke law blog eingetragen worden. […]
November 9th, 2005 at 10:01 pm
Hat schon jemand “Weblog” als Marke schützen lassen? Nein? Dann hole ich das morgen gleich nach, stelle einen eigenen RA ein und verdien’ mir eine goldene Nase mit Nixtun :-)
November 27th, 2005 at 7:28 pm
[…] Gefunden dank basic thinking im Markenblog. Ach, und wenn wir schon mal beim Thema sind… […]
Januar 8th, 2006 at 8:20 pm
Ich halte diesen Artikel fuer zu ungenau angegangen.
1) Zur Kl. 42
Die Marke “law blog” ist nicht eine fuer “Hering mit Senfsosse” oder “Frische Unterhosen fuer bloggende Rechtsanwaelte” eine eingetragene Marke, sondern eben ausgerechnet fuer “Dienstleistungen (=Bloggen) zur Rechtsberatung und -vertretung” und damit nicht schutzfaehig. Ein Teil-Nichtigkeitsantrag zu dieser Kl. 42 sowie eine Anzeige beim Bundeskartellamt wegen dieser offensichtlichen Monopolisierungsabsicht duerfte ein Kinderspiel sein.
Fuer den Laien: Jeder Blogger hat das Recht, ein Lawblog i.S. als eine Dienstleistung betreiben zu duerfen, wobei ein Blog bereits eine Dienstleistung als solche darstellt - unabhaengig davon, ob man selbst bloggt, ein Blogprovider oder ein Templateersteller ist.
2) Zur Kl. 41
Die Nizzaer Klassifikation legt zur Kl. 41 die Schwerpunkte “Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten” fest. Die Marke “law blog” ist diesbezueglich mit “Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kulturelle Zwecke” zu ungenau bzw. viel zu allgemein beschrieben. Ergo: 2. Teil-Nichtigkeitsantrag, falls der Markeninhaber sich weigert, seine Marke upzudaten und insofern ihm ein solchiger Update ueberhaupt noch ermoeglicht wird.
Fuer den Laien: “Ich lasse mir Lebensmittel schuetzen, offenbare aber vorsaetzlich nicht in der Marke, ob ich damit Fleisch oder Obst meine.”. Unter Umstaenden je nach Aktenlage ein unredliche Markeneintragung (nicht zu verwechseln mit redlicher oder unredlicher Markenanmeldung).
3)
Ein eventueller Unterlassungsanspruch gegenueber Dritte kann jedenfalls so nicht mit dem MarkenG begruendet werden, sondern nur aus dem § 12 BGB heraus (z.B. Nickname “lawblog”, “udoslive”). Hierzu benoetigt man aber keine Marke.
Fuer den Laien, § 12 BGB: “Wieso benutzt Du meinen Nicknamen ‘lawblog’ bei Deinem Dingsda? Ich gebe Dir eine kostenpflichtige Lizenz oder Du beseitigst das lawblog aus Deinem Blog. Zum Schein zeige ich Dir nicht den § 12 BGB, den Du nicht verstehst, sondern die Marke, dann verstehst Du mich auch so.”
4)
Die Anmeldung der Wortmarke haette - wie in Sachen “buecher.de f. Wk/Dlk. Buecher” auf “lawblog.de”, also mit dem Zusatz .DE, angemeldet werden muessen. Alles, was weltweit nur einmal existieren kann, was gerade bei Domainnamen der Fall ist, ist gerade als Marke eintragungs- und schutzfaehig.
Eine solchige Marke “lawblog.de”, die es zur Zeit nicht gibt, kann nach wie vor problemlos angemeldet und zur Eintragung gebracht werden, zum Beispiel von Markenpiraten die gleichzeitig Nichtigkeitsantragssteller zu der o.g. Marke 30524784.0 sind.
Fuer den Laien: Am gleichen Tag wird der Loeschungsantrag gegen die Marke “lawblog” Kl. 42 eingereicht waehrend dieser Loeschungsantragssteller gleichzeitig am gleichen Tag eine neue Marke “lawblog.de” auf seinen Namen in der gleichen Kl. 42 wieder anmeldet und diese auch zur Eintragung bekommt. Das nennt sich klassisches Markenrecht.
5)
Zwischen der prioritaetsaelteren DE-Marke “law blog” (Kl. 42) und der prioritaetsjuengeren Gemeinschaftsmarke “blog.de” (Kl. 42, No. 004446944) sei anzumerken, dass diese kurz vor der Eintragung steht. Unter Umstaenden koennte durchaus eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu bejahen sein oder “law blog” verwaessert.
Der deutsche Markeninhaber “law blog” koennte also Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarke “blog.de” bei der OAMI in Alicante einreichen (was seit 3,5 Monaten versaeumt hat), wenn er ernsthaft Interesse an der Schutzfaehigkeit seiner Marke nachweisen moechte, damit man ihm selbst beim Nichtigkeitsverfahren gegen die eigene Marke keine Boesglaeubigkeit bei der Markenanmeldung unterstellen kann. Momentan ist die markenrechtliche Boesglaeubigkeit nicht einwandfrei auszuschliessen.
Fuer den Laien: Die Marken “SMSBLOG” (Kl. 42, No. 003647344) und “Mobileblog” (Kl. 42, No. 003050671) wurden ebenfalls mit Erfolg gerade _nicht_ zur Eintragung gebracht. Warum soll es bei “LAWBLOG” anders sein? ;-)
6)
Im uebrigen sei auf den folgenden Leitsatz verwiesen:
“Die aeltere Domaine schlaegt die juengere Marke”.
Die Markenanmeldung war von daher alleine schon deswegen gar nicht notwendig, abgesehen davon, dass die deutsche Marke in dem derzeitigen Zustand wertlos ist.
Fazit: Viel Wirbel um nichts und dennoch zu begruessen, dass man sich mit Blog-Marken beschaeftigt, die letztendlich aus guten Gruenden zum Schutze der Blogszene nicht zur Eintragung gebracht wurden. Aber was solls? Blogmarken, die Blogger abmahnen koennten, gibt es bereits seit 1995.
Kind Regards,
Rob Liebwein, IAAL
Januar 9th, 2006 at 11:16 am
[…] Ich weiss nicht, ob ich mich angesichts solcher Aufmerksamkeit freuen oder ärgern soll. Vielleicht hätte ich doch wie der Kollege Vetter eine Marke anmelden sollen. […]
Juni 6th, 2006 at 7:15 am
[…] Das Markenblog berichtete hier, dass unter der Registernummer 30524784 am 21.10.2005 die Wortmarke law blog zu gunsten von Rechtsanwalt Vetter eingetragen worden sei. […]
Juli 6th, 2006 at 2:30 pm
[…] Weniger streng beurteilte auch das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke law blog (Registernummer: 30524784). […]
März 7th, 2007 at 9:29 am
Darf ich meine Subdomain jetzt überhaupt noch verwenden?
Ich hoffe, ich habe nicht morgen ne Abmahnung im Briefkasten.
Mai 4th, 2008 at 4:20 pm
Ich habe eben eine durchaus freundliche Aufforderung von Herrn Vetter erhalten, meinen “ASDE Law Blog” unter http://www.anwalt-seiten.de/law_blog/ umzubenennen bzw. einzustellen, allerdings verbunden mit dem weniger freundlichen Hinweis auf eine drohende Abmahnung.
Die Ausführungen von Herrn Liebwein sind mir leider noch zu juristisch :-) weiß vielleicht jemand, ob ich nun umbenennen muss?
Wäre nett.
Mai 15th, 2008 at 8:04 pm
Zu spät :-(
Die kostenpflichtige Abmahnung ist schon da. Herr Udo Vetter hat uns wegen Nutzung der geschützten Worte im Term “ASDE Law Blog” abgemahnt.
Juni 30th, 2008 at 3:08 pm
[…] Die aktuelle Abstimmung beschäftigt sich mit der Frage, ob dieWortmarke “law blog” löschungsreif ist. […]
Juni 30th, 2008 at 6:04 pm
@R. Feike:
Geh auf jeden Fall weiter an die Öffentlichkeit damit!
Bleibt zu hoffen, dass der vermeintlich gute Ruf des law blog Anwalts ordentlich darunter leidet. Offenbar ist er halt doch “nur einer von diesen Anwälten”.
Schon traurig - erst als Internet Robin Hood aufspielen und dann dieses perfide Abmahnspiel selbst betreiben.
Juni 30th, 2008 at 6:34 pm
“Geh auf jeden Fall weiter an die Öffentlichkeit damit!
Bleibt zu hoffen, dass der vermeintlich gute Ruf des law blog Anwalts ordentlich darunter leidet. Offenbar ist er halt doch “nur einer von diesen Anwälten”.
Schon traurig - erst als Internet Robin Hood aufspielen und dann dieses perfide Abmahnspiel selbst betreiben.”
[/ironie on]Genau!!!!!!!
Der miese Abmahnmensch ist doch wohl verpflichtet den guten Namen seines (werbefreien) Blog dafür herzugeben damit
der harmlose Blog Mensch sich die Taschen füllen kann.
Ungluablich!!11!![/ironie off]
Juni 30th, 2008 at 6:59 pm
@ “IAAL” Rob Liebwein
Sie gibt es wohl noch? Es lebt … wie man so schön sagt
Sind Sie wieder nach Atlanta abgetaucht? HAHAHA
Ich habe hier noch nen Titel herumliegen.
Den kann ich zwar noch 25 Jahre herumliegen lassen, aber wissen Sie was, ich schicke Ihnen diesbezüglich mal wieder einen Alt Bekannten vorbei.
Also wenn es klingelt aufmachen.
@ all
Herr Liebwein ist leider kein Mitglied der Rechtsberatenden Zunft.
Leider? Glücklicherweise!
Der tut nur so.
Halbwissen gepaart mit Frechheiten ansonsten nix dahinter.
Liebwein geh arbeiten und mach vernünftiges!
Juni 30th, 2008 at 7:18 pm
FLAME, der Kommentar stammt aus 2006. Aktuelleres findet sich kaum…
Juni 30th, 2008 at 8:32 pm
http://www.anwalt-seiten.de/blawg/?p=120: “In eigener Sache:
Wir wurden von RA Udo Vetter auf eine Markenverletzung aufmerksam gemacht.
Nach einem wenige Tage dauernden Disput haben wir uns in einem angenehmen und konstruktiven Gespräch geeinigt und nennen unseren Blog nun ASDE Blawg.”
Juli 1st, 2008 at 1:50 pm
@db
shit.
Weiß trotzdem jemand wo der steckt?
Der GV findet ihn nicht.