Marke law blog eingetragen

Unter der Registernummer 30524784 ist am 21.10.2005 die Wortmarke law blog eingetragen worden.
Beansprucht werden die Dienstleistungen:
Klasse 41: Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kulturelle Zwecke

Klasse 42: einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen zur Rechtsberatung und -vertretung

Markeninhaber: Udo Vetter, Düsseldorf

Glückwunsch zur Eintragung!

Unter der Voraussetzung, dass der Bestandteil “law” insbesondere für die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft generiert, scheint das DPMA den Bestandteil “blog” sowohl in Klasse 41, als auch in Klasse 42 als unterscheidungskräftig einzustufen.

23 thoughts on “Marke law blog eingetragen”

  1. Hat schon jemand “Weblog” als Marke schützen lassen? Nein? Dann hole ich das morgen gleich nach, stelle einen eigenen RA ein und verdien’ mir eine goldene Nase mit Nixtun :-)

  2. Ich halte diesen Artikel fuer zu ungenau angegangen.

    1) Zur Kl. 42

    Die Marke “law blog” ist nicht eine fuer “Hering mit Senfsosse” oder “Frische Unterhosen fuer bloggende Rechtsanwaelte” eine eingetragene Marke, sondern eben ausgerechnet fuer “Dienstleistungen (=Bloggen) zur Rechtsberatung und -vertretung” und damit nicht schutzfaehig. Ein Teil-Nichtigkeitsantrag zu dieser Kl. 42 sowie eine Anzeige beim Bundeskartellamt wegen dieser offensichtlichen Monopolisierungsabsicht duerfte ein Kinderspiel sein.

    Fuer den Laien: Jeder Blogger hat das Recht, ein Lawblog i.S. als eine Dienstleistung betreiben zu duerfen, wobei ein Blog bereits eine Dienstleistung als solche darstellt – unabhaengig davon, ob man selbst bloggt, ein Blogprovider oder ein Templateersteller ist.

    2) Zur Kl. 41

    Die Nizzaer Klassifikation legt zur Kl. 41 die Schwerpunkte “Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten” fest. Die Marke “law blog” ist diesbezueglich mit “Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kulturelle Zwecke” zu ungenau bzw. viel zu allgemein beschrieben. Ergo: 2. Teil-Nichtigkeitsantrag, falls der Markeninhaber sich weigert, seine Marke upzudaten und insofern ihm ein solchiger Update ueberhaupt noch ermoeglicht wird.

    Fuer den Laien: “Ich lasse mir Lebensmittel schuetzen, offenbare aber vorsaetzlich nicht in der Marke, ob ich damit Fleisch oder Obst meine.”. Unter Umstaenden je nach Aktenlage ein unredliche Markeneintragung (nicht zu verwechseln mit redlicher oder unredlicher Markenanmeldung).

    3)

    Ein eventueller Unterlassungsanspruch gegenueber Dritte kann jedenfalls so nicht mit dem MarkenG begruendet werden, sondern nur aus dem § 12 BGB heraus (z.B. Nickname “lawblog”, “udoslive”). Hierzu benoetigt man aber keine Marke.

    Fuer den Laien, § 12 BGB: “Wieso benutzt Du meinen Nicknamen ‘lawblog’ bei Deinem Dingsda? Ich gebe Dir eine kostenpflichtige Lizenz oder Du beseitigst das lawblog aus Deinem Blog. Zum Schein zeige ich Dir nicht den § 12 BGB, den Du nicht verstehst, sondern die Marke, dann verstehst Du mich auch so.”

    4)

    Die Anmeldung der Wortmarke haette – wie in Sachen “buecher.de f. Wk/Dlk. Buecher” auf “lawblog.de”, also mit dem Zusatz .DE, angemeldet werden muessen. Alles, was weltweit nur einmal existieren kann, was gerade bei Domainnamen der Fall ist, ist gerade als Marke eintragungs- und schutzfaehig.

    Eine solchige Marke “lawblog.de”, die es zur Zeit nicht gibt, kann nach wie vor problemlos angemeldet und zur Eintragung gebracht werden, zum Beispiel von Markenpiraten die gleichzeitig Nichtigkeitsantragssteller zu der o.g. Marke 30524784.0 sind.

    Fuer den Laien: Am gleichen Tag wird der Loeschungsantrag gegen die Marke “lawblog” Kl. 42 eingereicht waehrend dieser Loeschungsantragssteller gleichzeitig am gleichen Tag eine neue Marke “lawblog.de” auf seinen Namen in der gleichen Kl. 42 wieder anmeldet und diese auch zur Eintragung bekommt. Das nennt sich klassisches Markenrecht.

    5)

    Zwischen der prioritaetsaelteren DE-Marke “law blog” (Kl. 42) und der prioritaetsjuengeren Gemeinschaftsmarke “blog.de” (Kl. 42, No. 004446944) sei anzumerken, dass diese kurz vor der Eintragung steht. Unter Umstaenden koennte durchaus eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu bejahen sein oder “law blog” verwaessert.

    Der deutsche Markeninhaber “law blog” koennte also Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarke “blog.de” bei der OAMI in Alicante einreichen (was seit 3,5 Monaten versaeumt hat), wenn er ernsthaft Interesse an der Schutzfaehigkeit seiner Marke nachweisen moechte, damit man ihm selbst beim Nichtigkeitsverfahren gegen die eigene Marke keine Boesglaeubigkeit bei der Markenanmeldung unterstellen kann. Momentan ist die markenrechtliche Boesglaeubigkeit nicht einwandfrei auszuschliessen.

    Fuer den Laien: Die Marken “SMSBLOG” (Kl. 42, No. 003647344) und “Mobileblog” (Kl. 42, No. 003050671) wurden ebenfalls mit Erfolg gerade _nicht_ zur Eintragung gebracht. Warum soll es bei “LAWBLOG” anders sein? ;-)

    6)

    Im uebrigen sei auf den folgenden Leitsatz verwiesen:

    “Die aeltere Domaine schlaegt die juengere Marke”.

    Die Markenanmeldung war von daher alleine schon deswegen gar nicht notwendig, abgesehen davon, dass die deutsche Marke in dem derzeitigen Zustand wertlos ist.

    Fazit: Viel Wirbel um nichts und dennoch zu begruessen, dass man sich mit Blog-Marken beschaeftigt, die letztendlich aus guten Gruenden zum Schutze der Blogszene nicht zur Eintragung gebracht wurden. Aber was solls? Blogmarken, die Blogger abmahnen koennten, gibt es bereits seit 1995.

    Kind Regards,
    Rob Liebwein, IAAL

  3. Darf ich meine Subdomain jetzt überhaupt noch verwenden?
    Ich hoffe, ich habe nicht morgen ne Abmahnung im Briefkasten.

  4. Ich habe eben eine durchaus freundliche Aufforderung von Herrn Vetter erhalten, meinen “ASDE Law Blog” unter http://www.anwalt-seiten.de/law_blog/ umzubenennen bzw. einzustellen, allerdings verbunden mit dem weniger freundlichen Hinweis auf eine drohende Abmahnung.

    Die Ausführungen von Herrn Liebwein sind mir leider noch zu juristisch :-) weiß vielleicht jemand, ob ich nun umbenennen muss?

    Wäre nett.

  5. Zu spät :-(
    Die kostenpflichtige Abmahnung ist schon da. Herr Udo Vetter hat uns wegen Nutzung der geschützten Worte im Term “ASDE Law Blog” abgemahnt.

  6. @R. Feike:
    Geh auf jeden Fall weiter an die Öffentlichkeit damit!
    Bleibt zu hoffen, dass der vermeintlich gute Ruf des law blog Anwalts ordentlich darunter leidet. Offenbar ist er halt doch “nur einer von diesen Anwälten”.

    Schon traurig – erst als Internet Robin Hood aufspielen und dann dieses perfide Abmahnspiel selbst betreiben.

  7. “Geh auf jeden Fall weiter an die Öffentlichkeit damit!
    Bleibt zu hoffen, dass der vermeintlich gute Ruf des law blog Anwalts ordentlich darunter leidet. Offenbar ist er halt doch “nur einer von diesen Anwälten”.

    Schon traurig – erst als Internet Robin Hood aufspielen und dann dieses perfide Abmahnspiel selbst betreiben.”

    [/ironie on]Genau!!!!!!!
    Der miese Abmahnmensch ist doch wohl verpflichtet den guten Namen seines (werbefreien) Blog dafür herzugeben damit
    der harmlose Blog Mensch sich die Taschen füllen kann.
    Ungluablich!!11!![/ironie off]

  8. @ “IAAL” Rob Liebwein

    Sie gibt es wohl noch? Es lebt … wie man so schön sagt
    Sind Sie wieder nach Atlanta abgetaucht? HAHAHA
    Ich habe hier noch nen Titel herumliegen.
    Den kann ich zwar noch 25 Jahre herumliegen lassen, aber wissen Sie was, ich schicke Ihnen diesbezüglich mal wieder einen Alt Bekannten vorbei.
    Also wenn es klingelt aufmachen.

    @ all
    Herr Liebwein ist leider kein Mitglied der Rechtsberatenden Zunft.
    Leider? Glücklicherweise!
    Der tut nur so.
    Halbwissen gepaart mit Frechheiten ansonsten nix dahinter.
    Liebwein geh arbeiten und mach vernünftiges!

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *