Die Widerspruchsabteilung des DPMA hatte den Widerspruch aus der prioritätsälternen Wortmarke “LIDL” gegen die Marken “Lidlship” zurückgewiesen.
Das Bundespatentgericht sah die Lage im Beschwerdeverfahren (AZ: 29 W (pat) 36/22) anders und urteilte:
Die angegriffene Marke beeinträchtigt entgegen der Auffassung der Markenstelle gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in Bezug auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen die Unterscheidungskraft der
Quelle: BPatG
bekannten Widerspruchsmarke zu 1. in unlauterer Weise. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. April 2022 ist daher aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Marke 30 2019 018 984 die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.