BPatG verweigert den Markenschutz

Im Beschwerdeverfahren 25 W (pat) 582/23 musste das Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke “ZERT” für Dienstleistungen im Finanz- und Kryptobereich entscheiden.

Der 25. Senat stützte dabei die Auffassung des DPMA, dass das Kennzeichen als übliche Abkürzung für Zertifikat oder zertifizieren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.

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