Im Beschwerdeverfahren 25 W (pat) 582/23 musste das Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke “ZERT” für Dienstleistungen im Finanz- und Kryptobereich entscheiden.
Der 25. Senat stützte dabei die Auffassung des DPMA, dass das Kennzeichen als übliche Abkürzung für Zertifikat oder zertifizieren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.
Die Beschwerdekammer (BoA) des EUIPO bestätigt, dass die angefochtene Marke die Reputation der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde (§ 100-104).
Zweitens stellt sie einen insgesamt durchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen „BMV” und „BMW” fest (§ 59, 82). Drittens bestätigt sie eine enge Verbindung zwischen den angefochtenen Batterieüberwachungsgeräten (Klasse 9) und den Kraftfahrzeugen des Widersprechenden und stellt fest, dass die verschiedenen Anwendungsbereiche von Batterieüberwachungsgeräten – ob eigenständig oder integriert – deren Verwendung in Kraftfahrzeugen, auch durch Kraftfahrzeughersteller, nicht ausschließen (§ 78–79, 100). Dementsprechend kommt die BoA zu dem Schluss, dass aufgrund der starken Bekanntheit und etablierten Präsenz der älteren Marke im Automobilsektor – einschließlich der eigenen Batterieüberwachungsgeräte und Spezialfahrzeuge des Widersprechenden – die maßgeblichen Verkehrskreise wahrscheinlich eine Ausweitung auf Batterieüberwachungsgeräte unter der bekannten Marke erwarten, sodass die Verwendung des streitigen Zeichens „BMV“ wahrscheinlich in unlauterer Weise vom Goodwill und Ansehen des Widersprechenden profitieren würde, was einem Trittbrettfahren gleichkäme, zumal der Anmelder bereits mit der Vermarktung solcher Produkte auf dem Automobilmarkt begonnen hat (§ 101-102).