EuG: Kuhfellmarken


In der Rechtssache T?153/03 musste das Europäische Gericht zur Klage der belgischen Inex SA gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der Inex SA und der Robert Wiseman & Sons Ltd urteilen.

Die Robert Wiseman & Sons Ltd hatte die nachfolgende Gemeinschaftsmarke für Waren in den Nizzaklassen 29, 32 und 39 angemeldet.

Gegen die Marke hatte die Inex SA auf Basis ihrer nachfolgend abgebildeten, prioritätsälteren Benelux-Marke Widerspruch erhoben.

Mit Entscheidung vom 29. November 2000 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die in Rede stehenden Zeichen so unähnlich seien, dass keine Verwechslungsgefahr herbeigeführt werde.

Am 22. Januar 2001 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 4. Februar 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des Amtes die Beschwerde zurück. Sie wies darauf hin, dass zwischen den in Rede stehenden Marken große visuelle Unterschiede bestünden. Die streitigen Marken wiesen jedoch eine Ähnlichkeit in der Bedeutung auf, weil sie beide die Vorstellung einer Kuh hervorriefen. Da sich diese semantische Ähnlichkeit indessen nur auf ein für die betreffenden Waren wenig unterscheidungskräftiges Element beziehe, sei sie nicht als ausreichend anzusehen, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bejahen zu können. Daher gelangte die Beschwerdekammer trotz der Tatsache, dass die beiden Marken identische Waren kennzeichneten, zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Klage der Widersprechenden beim Europäischen Gericht.

Das Gericht wies die Klage zurück und führte aus:

[…] Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zwar das Kuhhautmotiv den von der älteren Marke hervorgerufenen bildlichen und begrifflichen Eindruck prägt, dass es aber die erheblichen visuellen Unterschiede zwischen den streitigen Zeichen und die nur geringe Unterscheidungskraft des Kuhhautmotivs im vorliegenden Fall nicht erlauben, im Ergebnis die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden Marken anzunehmen.


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