Volkswagen gegen HABM


In der Rechtssache T?317/03 hat das Europäische Gericht erster Instanz die Klage der Volkswagen AG gegen die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung VARIANT für die Nizzaklasse 07, 12 und 37 abgewiesen.

Volkswagen hatte die Marke in den Klassen 7, 12, 14, 27 und 37 zur Anmeldung gebracht. Ein Widerspruch der spanischen Nacional Motor, SA auf Basis der spanischen Marken DERBIVARIANT, DERBI VARIANT und VARIANTDERBI wurde von der Widerspruchsabteilung des HABM wegen fehlender Belege der Inhaberschaft an den Marken und mangelnder Verwechslungsfähigkeit der Marken VARIANT und DERBIVARIANT abgelehnt.

Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer des HABM kippte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und wies die Anmeldung VARIANT zurück.

Diese Entscheidung wurde jetzt vom EuG bezogen auf die Klassen 07, 12 und 37 bestätigt. Das Gericht urteilte:

Angesichts der Identität oder Ähnlichkeit der mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren und der von der angemeldete Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der optischen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Marken hat die Beschwerdekammer zu Recht das Vorliegen einer konkreten Gefahr bejaht, dass das betroffene Publikum glauben könnte, dass die mit den Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dieselbe betriebliche Herkunft haben.

Dies gilt für alle Waren der Klassen 7 und 12, gleichviel ob es sich um Kraftfahrzeuge, Ersatzteile oder Zubehör handelt. Auch wenn nämlich der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums beim Kauf eines Kraftfahrzeugs höher sein mag als bei Ersatzteilen oder Zubehör, ja womöglich sogar ein besonders hohes Maß erreicht, begründen die Ähnlichkeiten zwischen den betroffenen Waren und den einander gegenüberstehenden Zeichen eine tatsächliche Verwechslungsgefahr. Das Gleiche gilt für die Dienstleistungen der Klasse 37.

Das Gericht hob allerdings den Beschluss der Beschwerdekammer auf, aufgehoben, soweit damit die Anmeldung des Wortzeichens VARIANT als Gemeinschaftsmarke für andere Waren und Dienstleistungen als die der Klassen 7, 12 und 37 zurückgewiesen wird.


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