Der Bundesgerichtshof hat eine Vorschau auf die kommenden Entscheidungen veröffentlicht.
Aus markenrechtlicher Sicht scheinen die folgenden Verfahren interessant:
Verhandlungstermin: 30. März 2006
LG Köln – 31 0 710/01 ./. OLG Köln – 6 U 113/02
Die Klägerin vertreibt unter der Marke „TOSCA“, deren Inhaberin sie ist, seit 1921 ein Parfum und daraus entwickelte Parfümeriewaren. Die Beklagte vertreibt seit einigen Jahren in Italien und anderen europäischen Ländern hochwertige Gürtel, Taschen, Bekleidung und Schuhe aus Leder unter der Bezeichnung „TOSCA BLU“, die sie sich mit Zeitrang vom 30. Januar 2001 als IR-Marke für die Warenklassen 18 und 25 registrieren ließ. Die Klägerin hat Unterlassung und Einwilligung in die Löschung der IR-Marke begehrt.
Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts bestätigt. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe Verwechslungsgefahr. Die von Hause aus zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke habe durch Benutzung eine deutliche Steigerung erfahren. Warenähnlichkeit sei zu bejahen, da der Verkehr modische Lederwaren auf der einen und Parfums sowie Parfümeriewaren auf der anderen Seite wegen der in der Praxis vorkommenden Lizenzierung von Marken der Modebranche für Parfums als einander ergänzende Waren ansehe. Schließlich bestehe hochgradige Zeichenähnlichkeit.
Verhandlungstermin: 27. April 2006
BPatG – 32 W (pat) 237/04
Für den Weltfußballverband ist die Wortmarke „Fußball WM 2006“ für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen. Hiergegen haben die Antragstellerinnen Löschungsanträge gestellt. Dazu haben sie ausgeführt, dass die Eintragung der Marke zu Unrecht erfolgt sei, da für die Bezeichnung ein Freihaltebedürfnis bestehe und dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke antragsgemäß mit der Begründung gelöscht, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte nur teilweise Erfolg. Das Bundespatentgericht, gegen dessen Beschluss sowohl die Markeninhaberin als auch die Antragstellerinnen Rechtsbeschwerde eingelegt haben, hat für etwa 340 Waren und Dienstleistungen die Schutzunfähigkeit festgestellt. Wegen des Charakters der streitgegenständlichen Bezeichnung bestehe ein dem Markenschutz entgegen stehendes Freihaltebedürfnis für Sportveranstaltungen und damit zusammen hängende Dienstleistungen sowie für Waren und Dienstleistungen, bei denen diese Bezeichnung als Inhalts- oder Bestimmungsangabe oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen könne (z.B. Sport- und Fanartikel, Bekleidung, Reisedienstleistungen). Hinsichtlich aller anderen Waren und Dienstleistungen (ca. 520) sei die Löschung indes zu Unrecht erfolgt. Es bestehe insoweit weder ein Freihaltebedürfnis noch fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
Verhandlungstermin: 27. April 2006
BPatG – 32 W (pat) 238/04
Der Sachverhalt liegt nahezu vollständig parallel zu demjenigen in der Sache I ZB 96/05. Der Unterschied liegt darin, dass es um die Wortmarke „WM 2006“ geht.
Quelle: Bundesgerichtshof