DPMA: Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung

Die Markenverordnung und die Geschmacksmusterverordnung wurden durch die Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763; BlPMZ 2011,1) geändert.

Durch Artikel 1 der Verordnung wurde die Markenverordnung an die Neuerungen im Widerspruchsverfahren aufgrund des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst (vgl. hierzu auch den Hinweis auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts).

Insbesondere wird auf folgende Änderungen hingewiesen:

* Für alle Widerspruchskennzeichen, die weder angemeldet noch eingetragen sind, werden die erforderlichen Angaben zur Identitätsfeststellung in § 30 Absatz 1 Satz 2 MarkenV festgelegt. Hierzu gehören:
o die Art des Kennzeichenrechts (Benutzungsmarke, notorisch bekannte Marke oder geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG),
o die Wiedergabe des Kennzeichens,
o die Form des Kennzeichens (z. B. Wort- oder Bildzeichen, vgl. auch § 6 MarkenV),
o der Zeitrang,
o der Gegenstand der Kennzeichnung (Waren oder Dienstleistungen bzw. bei geschäftlichen Bezeichnungen der Geschäftsbereich, für den die Kennzeichnung benutzt wird),
o der Inhaber des Kennzeichenrechts.

* Aufgrund dieser Änderungen wurde das Formular für die Einreichung des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke bzw. gegen die Schutzgewährung für eine international registrierte Marke (W 7202) überarbeitet. Das neue Formular kann kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (http://www.dpma.de/marke/formulare/index.html) abgerufen werden.

Durch Artikel 2 der Verordnung wurde die Geschmacksmusterverordnung geändert. Für die elektronische Geschmacksmusteranmeldung wird in § 4 Absatz 1 Satz 2 GeschmMV auf § 12 DPMAV verwiesen. Diese Änderung war bereits Gegenstand der Zweiten Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 10. Mai 2010 (BGBL. I S. 581; BlPMZ 2010, 205). Sie musste jedoch aus formalen Gründen neu erlassen werden.

Die Verordnung ist am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Quelle: DPMA

Der nächste tierische Liebling – Heidi das schielende Opossum,

Auch Beutelratten haben das Zeug zum Star. Heidi, das schielende Opossum aus dem Leipziger Zoo, hat derzeit alles was man als Berühmtheit braucht: ein riesiges Presseecho, ein Lied auf YouTube und eine Facebook-Seite mit weit mehr als 100 000 Fans – das sind mehr als Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), der in dem sozialen Netzwerk knapp 65 000 Menschen anhängen. Ganz viele Menschen finden Heidi «nieeedlich». Und der Leipziger Zoo findet die Aufmerksamkeit ziemlich gut. Heidi, diagnostizierte die «Frankfurter Allgemeine Zeitung», sei «der neue Knut».

Quelle: WELT

Zur Webseite des Leipziger Zoos zum neuen Medienliebling

Eine entsprechende Markenanmeldung des Zoos ist bisher aber weder im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes noch im Register der Europäischen Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

Allerdings existieren bereits diverse “Heidi”-Marken. Allein im Markenregister des DPMA finden sich klassenübergreifend 59 Marken. Zu den bekannteren Markenzeichen gehören zum Beispiel:


Registernummer: 39635174
Nizzaklassen: 03, 09, 14, 18, 25


Registernummer: 30049370
Nizzaklassen: 03, 05, 09, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 41

Und selbst das Opossum findet sich im Markenregister. Unter der Registernummer 302008058382 beansprucht die Wortmarke “opossum” Schutz in den Nizzaklassen 18, 24 und 25.

Quelle: DPMA

Ach ja, der aktuelle Stand von Heidis Facebook-Fans: > 245.000

MontagsMarken 3. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 18.01.2010. An diesem Tag wurden insgesamt 167 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302010002992

Nizzaklasse: 42

302010002734

Nizzaklassen: 04, 28, 35

302010002645

Nizzaklassen: 35, 36, 37

35, 36, 37

Nizzaklassen: 25, 26, 28

Quelle: DPMA

Sonntagslinks

Die bösgläubige Markenanmeldung

Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marke – Das Schutzrechtsquartett

BPatG: “Die Alliierten” als Marke eintragungsfähig Beschluss vom 27.10.2010 – 28 W (pat) 532/10

Die Host-City-Logos zur FIFA Fubball-WM der Frauen 2011

Chinesisches Patentamt schützt «Solingen»

Chicken wing trademark war heats up

Microsoft will Apples Marke “App Store” verhindern

BPatG: Brause Ringe Beschluss vom 17.12.2010 – 25 W (pat) 164/09

LG Hamburg: Nachahmungsschutz auch bei Vertrieb unter Fremdmarken

BPatG: Sachsendampf – Löschung einer bösgläubigen Markenanmeldung Beschluss vom 08.12.2010 – 26 W (pat) 63/07