Die Markenfalle

Die Nachricht schlug ein wie eine Bombe: Wenige Tage vor dem Mach1-Festival Ende Juni auf dem Flugplatz in Montabaur bekamen die Veranstalter von „Spack! Medien“ ein Fax. Der Absender: eine Anwaltskanzlei aus Süddeutschland. Ihr Mandant: der Club Mach1 in Nürnberg. Inhalt: Markenrechtsverletzung.

[…]Zwar hatten die Veranstalter bei der „Geburt“ des Festivals vor mehr als fünf Jahren den Namen per Patent gesichert, der Klub aus Nürnberg mit dem gleichen Namen hatte sich aber – möglicherweise auch erst im Nachhinein – zusätzlich den Namen für Kulturveranstaltungen gesichert. Darunter

Quelle: Rhein-Zeitung

Die “Mach1” Marke (Registernummer: 302009017460) der Festivalveranstalter stammt aus dem Jahr 2009 und umfasst Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35 und 38.

16 Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber (Papeteriewaren), Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, soweit in Klasse 16 enthalten

25 Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren

35 Werbung, auch im Internet und mit Printmedien und Geschäftsführung, vorzugsweise hinsichtlich der Verbreitung von Musikveröffentlichungen; Marketing; Vorführung und/oder Zurschaustellung von Waren zum Zwecke der Werbung; Fernseh- und/oder Rundfunkwerbung; Verwaltung von Lizenzen; Öffentlichkeitsarbeit; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Marketing für Musikstücke soweit in Klasse 35 enthalten; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Vermittlung von Verträgen für Dritte über An- und Verkauf von Filmen (Musik), Tonträgern jeglicher Art, Musikinstrumenten (Backline), Elektronikzubehör für Unterhaltungszwecke (Bühnenausstattung, Ton, Licht, Veranstaltungstechnik); Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Backline-Technik, Security, Bühnenbau, Beleuchtung, Licht- und Tontechnik

38 Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Einstellung von Web-Seiten in das Internet für Dritte; Ausstrahlung von Hörfunksendungen

So richtig fokussiert auf ein Musikfestival ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jedenfalls nicht. Kernklasse wäre hier die Nizzaklasse 41 gewesen.
Diese Klasse ist jedoch mit verschiedenen prioritären Kennzeichen ausgestattet.
Bereits 2001 wurde die Wortmarke “Mach 1” (Registernummer: 30133704) für den Betrieb einer Discothek angemeldet. Diese Markeninhaberin schob 2006 eine Wortmarke (Registernummer: 30608128) mit deutlich erweitertem Klassenverzeichnis nach. In der Klasse 41 werden jetzt folgende Dienstleistungen beansprucht:

Unterhaltung; kulturelle und sportliche Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Tonträgern, insbesondere von CDs, DVDs, Musikproduktionen sowie von Notenblättern; Videofilmproduktionen, insbesondere Produktionen von Musikvideoclips

Quelle: DPMA

Fazit: Wenn man eine Marke anmeldet, sollte man darauf achten, dass die wichtigen Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz erfasst werden.
Muss man wegen älterer Markenrechte auf spezielle Waren, Dienstleistungen oder ganze Klassen verzichten, sollte man auch die markenmäßige Nutzung in diesen Bereichen überdenken.
Andernfalls darf man sich nicht wundern, wenn man wegen dieser Markennutzung in Anspruch genommen wird.
Im Zweifel sollte man rechtzeitig jemanden fragen, der sich auskennt – hier einen spezialisierten Rechts- oder Patentanwalt!

Löschungen (28/2011)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

397 57 608
EXPAT
Nizzaklassen: 35, 36, 45
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

304 22 150
Querdenker
Nizzaklassen: 16, 35, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Griechenland: Bemühungen um Modernisierung des Markensystems

Der griechische Staatssekretär für den Handel, Stephanos Komninos, dessen Ressort auch das nationale Markenamt umfasst, hat das HABM im Zuge des Modernisierungsvorhabens zur Reformierung der Tools und Praktiken des griechischen Markensystems besucht. In einem Video-Interview wies Herr Komninos auf die Notwendigkeit hin, einen verbesserten Rahmen für Unternehmer bereitzustellen, die ihr geistiges Eigentum schützen lassen wollen. Zudem sprach er darüber, welche Auswirkungen die Finanzkrise auf Markenanmeldungen in Griechenland hat.

Quelle: OAMI

Abmahnung – Markenstreit unter Bands

Frei.Wild versus Frei Schnauze!

Die Betreibergesellschaft der Deutschrockband Frei.Wild aus Südtirol hat kürzlich wegen eines T-Shirtmotivs die Berliner Band Frei Schnauze! abgemahnt. Der Streit zwischen den beiden Bands ist in den sehr unterschiedlichen politischen Auffassungen begründet. Bei den fraglichen Motiven sollen alle Daten des T-Shirtvertriebs offengelegt werden. Zudem ist eine Kostennote in Höhe von 1500 Euro fällig.

Quelle: Gulli

Die Wortmarke “Frei.Wild” wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 30646594 geführt. Markenschutz beansprucht die Marke in den Nizzaklassen 09, 16, 25, 35 und 41. Markeninhaber sind jedoch weder die Südtiroler Musiker noch eine entsprechende GbR, sondern ein Dame aus der Kreisstadt Horb am Neckar.

Die beanstandeten T-Shirts fallen in die Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke).

Auch “Frei Schnauze” findet sich im Markenregister, jedoch ebenfalls nicht für die Berliner Musiker registriert.

Per Wort-/Bildmarke

hat sich die RTL Television GmbH umfangreiche Markenrechte gesichert. Und auch für Dienstleistungen zur Ausbildung und Therapie von Hunden ist das Kennzeichen unter der Registernummer 302009008959 geschützt.

Quelle: DPMA

Markeninhaber 2010

Die Rangliste der Markeninhaber mit den meisten Eintragungen wurde im Jahr 2010 von der MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co. KG mit 147 eingetragenen Marken angeführt. Es folgen die Bayer AG mit 109 Eintragungen und die Boehringer Ingelheim
International GmbH mit 108 Eintragungen.

Quelle: DPMA Jahresbericht 2010