Löschungen nach Widerspruch (37/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

300 62 902

Nizzaklassen: 4, 9, 12, 18, 24

304 43 169

Nizzaklasse: 35

306 00 475

Nizzaklassen: 41, 43

307 05 650
VITANOA
Nizzaklasse: 05

307 71 636
IONIS
Nizzaklassen: 29, 31

30 2009 040 396
MASTER SMITH
Nizzaklassen: 14, 18, 25

30 2009 045 171

Nizzaklassen: 10, 40, 44

30 2009 054 118

Nizzaklasse: 29

30 2009 057 241
fiwis24
Nizzaklasse: 36

30 2010 000 591
SmartVIP
Nizzaklassen: 7, 9, 11, 37, 38

Quelle: DPMA

Personennamen als Marke

Auch Namen von Personen – egal ob echt oder fiktiv, bekannt oder unbekannt, lebend oder verstorben – sind dem Markenschutz zugänglich. Ob ein Personenname als Marke eingetragen wird, richtet sich nach denselben Kriterien wie bei allen anderen Zeichen, nämlich maßgeblich danach, ob dem Namen Unterscheidungskraft zukommt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die von der Markenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn 41).

Für die Eintragungsfähigkeit kommt es darauf an, ob der Verkehr in dem Namen einen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht.

Quelle: Markenserviceblog

Da fallen uns doch auch gleich ein paar knackige Beispiele ein: Fielmann, Dr. Oetker, Rossmann, Schlecker usw.

Vorsicht ist im Übrigen geboten bei der Anmeldung eines Namens einer bekannten Persönlichkeit im Hinblick auf die Bösgläubigkeit der Anmeldung. Sofern ein Nichtberechtigter den Namen einer lebenden oder toten Persönlichkeit anmeldet, kann dies mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Namensträgers kollidieren.

Bei den verstorbenen Prominenten ist das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht allerdings nicht von unendlicher Dauer. So finden sich diverse Marken mit dem Namen längst verstorbener Prominenter im Markenregister. Beispielhaft seien hier genannt:

Ringelnatz (30131497)
Kennedy (39511216)
KOPERNIKUS (2084473)
Johann Wolfgang von GOETHE (1097376)
Goethe (1183158)
Al Capone (30716352)
MAO (30739613)

SABMiller übernimmt Foster’s

Die Wiener Zeitung meldet die Übernahme des australischen Braukonzerns Foster’s.

Der australische Brauereikonzern Foster’s hat ein verbessertes Übernahmeangebot des britisch-amerikanischen Bier-Riesen SABMiller im Wert von 9,9 Milliarden Australischen Dollar (7,4 Milliarden Euro) akzeptiert. Die Übernahme könne bis Ende 2011 abgeschlossen sein, teilte SABMiller am Mittwoch mit.

[…] Fosters’ Markenrechte sind zudem kompliziert verteilt: In Europa gehört die Marke Foster’s zur Brau Union-Mutter Heineken, der Nummer 3 des Weltmarkts, in den USA zu SABMiller.

Die älteste “Foster’s” Marke im deutschen Markenregister stammen von 1981.


Registernummer: 1025078
Als Markeninhaberin wird die schottische S&NF Limited mit Sitz in Edinburgh geführt. Diese Gesellschaft ist auch Markeninhaberin in der der Europäischen Gemeinschaftsmarken und der Internationalen Registrierungen auf Basis des Madrider Markensystems.
Schutz in Deutschland beansprucht beispielsweise die Internationale Registrierung Nummer 830677A

Quelle: DPMA, WIPO

Löschungen (37/2011)

Die nachfolgende Marke wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

2 900 198
Metroprint
Nizzaklasse: 16
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 19 998

Nizzaklassen: 11, 17, 19
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

302 00 132
PFAFF/KSM SM3-1000 Series Computerized Embroidery Machine
Nizzaklassen: 07, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

305 20 627

Nizzaklassen: 03, 05, 30, 31
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2009 053 342
Polesports
Nizzaklassen: 16, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Wappen der Sowjetunion – Schutz als EU-Marke

2004 hat man die Schutzfähigkeit des Wappens der ehemaligen Sowjetunion noch anders beurteilt.


Markennummer EM03958154
Rechtsstand Eingetragen
Anmeldesprache erste EN, zweite FR
Typ Bildmarke
Farbe Beansprucht
Eingangsdatum HABM 29.07.2004
Anmeldedatum 29.07.2004
Bekanntmachung 14.11.2005
Eintragungsdatum 30.05.2006
Publikationsdatum 03.07.2006
Schutzendedatum 29.07.2014

Allerdings darf man bei der Betrachtung auch nicht vergessen, dass die erwähnten Staaten (Ungarn, Lettland, Tschechien) unter ehemaliger Kontrolle der Sowjetunion auch erst 2004 der Europäischen Union beigetreten sind. Auch beim HABM sollten im Jahr 2004 Mitarbeiter aus diesen Staaten – und damit eine erhöhte Sensibilität für ehemals sowjetische Zeichen – noch selten gewesen sein.

EuG: Kein Markenschutz für Sowjet-Wappen

In der Rechtssache T?232/10 wies das Europäische Gericht die Klage der Markenanmelderin gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM zum Markenschutz der Bildmarke


Markennummer 5585898

zurück und bestätigte den Verstoss der Marke gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.

Die Beschwerdekammer hatte zur Markenanmeldung ausgeführt:

Mit Entscheidung vom 5. März 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer stellte vorab fest, dass die Marke aus einer exakten Darstellung des Wappens der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) bestehe. Gestützt auf Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis Ungarns, Lettlands und der Tschechischen Republik, befand die Beschwerdekammer, dass die mit der ehemaligen UdSSR verbundenen Symbole von einem wesentlichen Teil der betroffenen Verkehrskreise, nämlich dem allgemeinen Publikum in dem Teil der Europäischen Union, der sowjetischer Herrschaft unterstanden habe, als gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten verstoßend angesehen würden. Die Beschwerdekammer zog hieraus den Schluss, dass der angemeldeten Marke zumindest für das Gebiet Ungarns und Lettlands Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe. Aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gehe jedoch hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn festgestellt werde, dass es in einem einzigen Mitgliedstaat gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoße. Unter diesen Umständen gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen sei.