Achtung Apfel: Apple vs. apfelkind

Basis Thinking berichtet über den Widerspruch Apples gegen die Marke “apfelkind” einer Bonner Café-Inhaberin.

Und so jemand handelt sich Ärger mit Apple ein? Die 33-Jährige wusste mir gegenüber nicht so recht, ob sie nun darauf stolz oder darüber verärgert sein soll. Zwei Monate, nachdem sie das Apfel-Logo mit dem Schriftzug “Apfelkind” im Juni beim Patent- und Markenamt in München als Wort-Bild-Marke eintragen ließ, erhielt ihr Anwalt plötzlich Post. Ein von Apple beauftragter Anwalt forderte sie in dem Schreiben auf, die eingetragene Dienstleistung (Klasse 35) nicht mehr zu verwenden. Klasse 35 umfasst Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten. Grund für die Aufforderung: Verwechslungsgefahr. Römer will sich das nicht gefallen lassen.

Die Marke

wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302010061782 geführt. Beansprucht wird der Schutz in insgesamt 13 Nizzaklassen.

David gegen Goliath und deutlich unterschiedliche Marken – das riecht noch öffentlicher Entrüstung! Dabei kann man Apple auf Basis der bisher öffentlichen Informationen gar nichts vorwerfen. Das amtliche Widerspruchsverfahren ist für den Inhaber der angegriffenen Marke das kostengünstigste und chancenreichste Verfahren. Der Markeninhaber kann sich Rechtsbeistand engagieren, sich selbst im Verfahren äußern oder gar nicht reagieren und das Markenamt entscheiden lassen. Ein Abmahnung mit dem bei Apple nach oben offenen Streitwert hätte ein deutlich anderes Kostenrisiko bedeutet.
Es ist natürlich Apples gutes Recht sämtlich Apfellogos anzugreifen um die eigene Marke zu schützen. Und es ist die Pflicht der Markenämter und der Gerichte diese Angriffe abzuwehren, wenn die Marken nicht verwechslungsfähig sind.

Der Widerspruch ist vom DPMA noch nicht veröffentlicht worden und sollten keine weiteren Schritte gegen die Marke unternommen werden, so wird sich das Patent- und Markenamt in einigen Monaten mit dem Verfahren befassen. Nach meinem Dafürhalten wird das DPMA den Widerspruch zurückweisen.

MontagsMarken 43. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 25.10.2010. An diesem Tag wurden insgesamt 184 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302010042416

Nizzaklassen: 10, 25, 40

302010062013

Nizzaklassen: 09, 12, 35

302010062197

Nizzaklassen: 03, 25, 32

302010062871

Nizzaklasse: 39

Quelle: DPMA

Löschungen nach Widerspruch (41/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht

300 93 947
Fiesta Mexicana
Nizzaklasse: 33

305 49 790

Nizzaklassen: 06, 12, 25

307 01 267
Herta Heuwer, 1. Curry Wurst Braterei >>Der Welt< <
Nizzaklassen: 29, 30, 43

30 2009 015 276
Berg Kristall
Nizzaklassen: 05, 32, 35

30 2009 021 484
FlexDok
Nizzaklasse: 36

30 2009 034 417
ANEOX
Nizzaklassen: 09, 35, 42

30 2009 041 177

Nizzaklassen: 14, 18, 25

30 2009 064 777

Nizzaklasse: 43

30 2009 074 054
Michelle & Girlfriends
Nizzaklassen: 35, 41, 45

30 2010 012 023

Nizzaklasse: 21

Quelle: DPMA

BPatG: Feierbiest

Das Bundespatentgericht hat im Beschwerdeverfahren (AZ: 27 W (pat) 512/11) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben soweit dem angemeldeten Zeichen die Eintragung als Marke versagt wurde.

Eine Wahrnehmung des Begriffs „Feierbiest“ als eine unmittelbar beschreibende Angabe scheidet für die in Rede stehenden Waren aus.

Die Bezeichnung verfügt infolge ihrer sprachunüblichen Zusammensetzung über eine gewisse Ungewöhnlichkeit. Dabei wird der Wortteil, der eine festliche Veranstaltung beschreibt, ergänzt durch den mehrdeutigen Begriff, der als großes, lästiges oder unangenehmes Tier oder als frecher, durchtriebener, gemeiner oder niederträchtiger Mensch oder widerspenstige oder tollkühne Frau oder als verwünschter, nicht mehr funktionsfähiger Gegenstand erkannt werden kann.
Auch wenn das Publikum im Markenwort die bekannten Begriffe „Feier“ und „Biest” erkennt, wird mit diesem Begriff noch nicht ein Merkmal der verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 24 (Textilwaren, Textilstoffe, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Stoffe; Bettwäsche; Fahnen, Wimpel) und 25 (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; insbesondere Oberbekleidungsstücke,
T-Shirts, Polohemden, Langarmshirts, Tops, Hemden, Hemdblusen, Blusen, Pullover, Jacken, Jeans, Sportbekleidung) beschrieben.

Dabei ist es unerheblich, ob der ehemalige Trainer des FC Bayern München Louis van Gaal den Begriff geprägt und für sich in Anspruch genommen hat. Wie schon die Belege der Markenstelle andeuteten, hat die Recherche des Senats ergeben, dass der Begriff „Feierbiest“ in zahlreichen Kontexten verwendet wird; so etwa „Holländische Hotelarchitektur – Ein echtes Feierbiest“ in Spiegel Online Kultur vom 03.06.2010 oder „Mein Prof, das reine Feierbiest“ in Göttinger Nachrichten vom 28.05.2010 oder „Feierbiest trifft auf Kultur“ in Schwarzwälder Bote vom 30.12.2010 oder „Lodda und sein Feierbiest“ in Neckar Chronik vom 07.04.2011 oder „Feierbiest – Party-Hits 2010 – Die Hits aus Mallorca und Bulgarien“ nach www. musicload. de.

Eine – allein in Betracht kommende – Zweckbestimmung scheidet schon deshalb aus, weil weitere Umstände, wie die Person oder die Gelegenheit, zu der die Ware be- oder genutzt werden könnte, erst hinzugedacht werden müssten (BGH GRUR 2011, 65 – Buchstabe T mit Strich). Aus diesen Gründen liegt auch kein enger beschreibender Bezug des Markenworts zur Verwendung dieser Waren für Feste
und Feiern vor.

via: Class46