Achtung Apfel: Apple vs. apfelkind


Basis Thinking berichtet über den Widerspruch Apples gegen die Marke “apfelkind” einer Bonner Café-Inhaberin.

Und so jemand handelt sich Ärger mit Apple ein? Die 33-Jährige wusste mir gegenüber nicht so recht, ob sie nun darauf stolz oder darüber verärgert sein soll. Zwei Monate, nachdem sie das Apfel-Logo mit dem Schriftzug “Apfelkind” im Juni beim Patent- und Markenamt in München als Wort-Bild-Marke eintragen ließ, erhielt ihr Anwalt plötzlich Post. Ein von Apple beauftragter Anwalt forderte sie in dem Schreiben auf, die eingetragene Dienstleistung (Klasse 35) nicht mehr zu verwenden. Klasse 35 umfasst Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten. Grund für die Aufforderung: Verwechslungsgefahr. Römer will sich das nicht gefallen lassen.

Die Marke

wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302010061782 geführt. Beansprucht wird der Schutz in insgesamt 13 Nizzaklassen.

David gegen Goliath und deutlich unterschiedliche Marken – das riecht noch öffentlicher Entrüstung! Dabei kann man Apple auf Basis der bisher öffentlichen Informationen gar nichts vorwerfen. Das amtliche Widerspruchsverfahren ist für den Inhaber der angegriffenen Marke das kostengünstigste und chancenreichste Verfahren. Der Markeninhaber kann sich Rechtsbeistand engagieren, sich selbst im Verfahren äußern oder gar nicht reagieren und das Markenamt entscheiden lassen. Ein Abmahnung mit dem bei Apple nach oben offenen Streitwert hätte ein deutlich anderes Kostenrisiko bedeutet.
Es ist natürlich Apples gutes Recht sämtlich Apfellogos anzugreifen um die eigene Marke zu schützen. Und es ist die Pflicht der Markenämter und der Gerichte diese Angriffe abzuwehren, wenn die Marken nicht verwechslungsfähig sind.

Der Widerspruch ist vom DPMA noch nicht veröffentlicht worden und sollten keine weiteren Schritte gegen die Marke unternommen werden, so wird sich das Patent- und Markenamt in einigen Monaten mit dem Verfahren befassen. Nach meinem Dafürhalten wird das DPMA den Widerspruch zurückweisen.


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Comments

Am kostentgünstigsten dürfte es sein, tatsächlich auf die W/DL aus Kl. 35 zu verzichten. Sofern sie nur das Cafe hat, dürften diese W/DL nach Ablauf der Benutzungsschonfrist sowieso den Bach runter sein…

heißt das denn im Umkehrschluß, dass sie das Logo ganz entfernen muss, oder nur, dass Sie es nicht als Marke schützen kann?

[…] sich wundert, warum Apple gegen die Marke eines Cafés vorgeht, staunt möglicherweise auch über diese Marke aus dem Jahr […]

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