Markenanmeldung: Wer vertritt wen? Deutsche Bank

Fortgesetzt wird die Serie zu Markenanmeldungen der 30 DAX Unternehmen im Jahr 2011 mit der

Deutsche Bank AG

Deutsche Marken: 02

  • Wortmarken: 00
  • Wort-/Bildmarken: 02
  • Bildmarken:
  • Sonstige:

Vertreter: Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP, Frankfurt

Europäische Gemeinschaftsmarken: 01

  • Wortmarken: 01
  • Wort-/Bildmarken:
  • Bildmarken:
  • Sonstige:

Vertreter: WILMER CUTLER PICKERING HALE AND DORR LLP, Frankfurt am Main, DE

Schweizer Marken: 01

  • Wortmarken: 01
  • Wort-/Bildmarken:
  • Bildmarken:
  • Sonstige:

Vertreter: E. Blum & Co. AG Patent- und Markenanwälte VSP, Zürich, CH

Quelle: DPMA, HABM, IGE

Vertretung vor dem DPMA

Wann muss man einen Anwalt hinzuziehen?

Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland

Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) keinen anwaltlichen Vertreter bestellen. Sie können Schutzrechte selbst anmelden und Anträge stellen. Gleichwohl kann es durchaus sinnvoll sein, bereits im Vorfeld einer Anmeldung einen Patentanwalt oder einen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Ein jährlich aktualisiertes Verzeichnis der deutschen Patentanwälte (Herausgeber ist die Patentanwaltskammer) liegt in den Auskunftsstellen bereit oder kann hier eingesehen werden.

Anmelder ohne Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in Deutschland

Anmelder, die – auch wenn sie deutsche Staatsangehörige sind – in Deutschland weder wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, können an einem Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA nur teilnehmen, wenn sie sich von einem im Inland zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen (§ 25 Absatz 1 PatG, § 28 Absatz 1 GebrMG, § 96 Absatz 1 MarkenG, § 58 Absatz 1 GeschmMG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Personen, die im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben auch eine Vertretung durch Patentassessoren (§ 155 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) oder Erlaubnisscheininhaber möglich (§ 160 Patentanwaltsordnung i. V. m. § 178 Patentanwaltsordnung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).

Anstelle der oben genannten Personen können auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine bestimmte, mit deutschen Rechts- oder Patentanwälten vergleichbare Berufsbezeichnung führen dürfen, als Vertreter bestellt werden (§ 25 Absatz 2 PatG, § 28 Absatz 2 GebrMG, § 96 Absatz 2 MarkenG, § 58 Absatz 2 GeschmMG). Wird in diesem Fall kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, erfolgen Zustellungen im Verfahren vor dem DPMA mittels eingeschriebenen Briefs durch Aufgabe zur Post (§ 94 Absatz 1 Nr. 1 MarkenG, § 127 Absatz 1 Nr. 2 PatG i. V. m. §§ 21 Absatz 1 GebrMG, 23 Absatz 2 Satz 3 GeschmMG).

Quelle: DPMA

MontagsMarken 05. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 31.01.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 204 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302011005235

Nizzaklassen: 02, 03, 28

302011005601

Nizzaklasse: 33

302011000795

Nizzaklassen: 37, 41, 42

302011005239

Nizzaklasse: 03

Quelle: DPMA

Markenanmeldung: Wer vertritt wen? Daimler

Nächster Kandidat im Rahmen der Serie zu Markenanmeldungen der 30 DAX Unternehmen im Jahr 2011 ist die

Daimler AG

Deutsche Marken: 99

  • Wortmarken: 86
  • Wort-/Bildmarken: 08
  • Bildmarken: 05
  • Sonstige:

Vertreter: Daimler AG, Stuttgart und Rechtsanw. Richter, Regina, München

Europäische Gemeinschaftsmarken: 63

  • Wortmarken: 50
  • Wort-/Bildmarken: 07
  • Bildmarken: 06
  • Sonstige:

Vertreter: Daimler AG, Stuttgart und Regina Richter, München

Schweizer Marken: 16

  • Wortmarken: 14
  • Wort-/Bildmarken: 02
  • Bildmarken:
  • Sonstige:

Vertreter: Isler & Pedrazzini AG, Zürich, CH und Trademark Office AG, Engelberg, CH

Quelle: DPMA, HABM, IGE

OLG Frankfurt: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten für kennzeichenrechtliche Abmahnung

6 U 107/10

Leitsatz
Liegen die besonderen Voraussetzungen, unter denen für eine kennzeichenrechtliche Abmahnung die Hinzuziehung sowohl eines Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2011, 754 – Patentanwaltskosten II), nicht vor, ist nur eine Geschäftsgebühr erstattungsfähig; dies gilt auch, wenn mit der Abmahnung zunächst der Patentanwalt und ergänzend hierzu der Rechtsanwalt beauftragt worden ist.

Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gründe
1
Über die Berufung konnte nach Lage der Akten entschieden werden, nachdem beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.12.2011 nicht erschienen sind und bereits am 4.11.2010 vor dem Senat eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
2
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.
3
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die Klage – über den zuerkannten Betrag in Höhe der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung hinaus – abgewiesen.
4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2011, 754 – Patentanwaltskosten II; ebenso bereits der erkennende Senat GRUR-RR 2010, 127) steht dem Markeninhaber ein Erstattungsanspruch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts zum Zwecke der Abmahnung nur dann zu, wenn der zunächst beauftragte Rechtsanwalt zusätzlichen Bedarf für die Erbringung der vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen gesehen hat und deshalb ein Patentanwalt zu diesem Zwecke ergänzend hinzugezogen worden ist. Waren solche spezifischen Leistungen dagegen nicht erforderlich, kommt die Erstattung einer doppelten Geschäftsgebühr (für Rechtsanwalt und Patentanwalt) auch dann nicht in Betracht, wenn – wie nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall – zunächst der mit der Abmahnung beauftragte Patentanwalt das Abmahnschreiben erstellt und sodann einem Rechtsanwalt zur weiteren Überprüfung vorgelegt hat. Denn in einem solchen Fall hätte der Patentanwalt entweder die Abmahnung in eigener alleiniger Verantwortung verfassen und absenden müssen oder aber – wenn er sich hierzu nicht in der Lage sah – die Übernahme des Auftrags ablehnen und den Markeninhaber an einen Rechtsanwalt verweisen müssen. Wenn die vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen nicht erforderlich waren, kann die Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr jedenfalls im Ergebnis nicht davon abhängen, welche konkreten Beiträge die beteiligten Rechts- und Patentanwälte für die Erstellung des gemeinsamen Abmahnschreibens geleistet haben.
5
Die dargestellten Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr sind auch nach dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht erfüllt. Der mitwirkende Patentanwalt hat danach lediglich das Abmahnschreiben nebst beigefügter Unterlassungserklärung entworfen, welche der Rechtsanwalt sodann überarbeitet hat. Dies reicht nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Rechtsanwalt und für einen Patentanwalt zu begründen.
6
Da das Landgericht im vorliegenden Fall der Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe einer Geschäftsgebühr zugesprochen hat, hat die auf die Erstattung einer weiteren Geschäftsgebühr gerichtete Berufung keinen Erfolg.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind im Hinblick auf die genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfüllt.

Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank

Ich danke Rechtsanwältin Dr. Wreesmann von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner für den Hinweis auf die Entscheidung.