Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
306 67 647
Löss
Nizzaklasse: 33
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
306 67 647
Löss
Nizzaklasse: 33
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Quelle: DPMA
Markenanmeldung (Aktenzeichen 3020120097383) der Berliner Feuerwehr vom 18.01.2012.
Nizzaklassen: 09, 25
Quelle: DPMA
Ein schönes Beispiel für die unterschiedliche Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes und der europäischen Behörde HABM stellt die Wortmarke “patentanwa.lt” dar.
Bei DPMA wurde die Marke am 08.01.2004 angemeldet. Das Amt führt die Anmeldeakte unter dem Aktenzeichen 30400685.8. Beansprucht wurde der Schutz für die Nizzaklassen 09, 16 und 42.
Waren & Dienstleistungen: Bespielte Datenaufzeichnungsträger, insbesondere Magnetaufzeichnungsträger und optische Datenträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Festplatten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Magazine, Leporellos; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Dienstleistungen eines Patentanwalts und Rechtsanwalts
Am 18.06.2009 publizierte das DPMA folgenden Verfahrensstand:
Zurücknahme nach Erinnerungsprüferbeschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„Abwandlung (im Sinne einer Anlehung an die Form einer Internetadresse) der beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Angabe “patentanwalt””
Zwischenzeitlich wurde die identische Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM angemeldet und binnen 18 Monaten eingetragen (Registernummer: 3759727).
Anmeldedatum 13.04.2004
Bekanntmachung 24.10.2005
Eintragungsdatum 10.03.2006
Publikationsdatum 10.04.2006
Quellen: DPMA und HABM
Da muss ich mal ein Lanze für das DPMA brechen.
Ja, ich finde das Amt oft zu pingelig bei der Prüfung und Ablehnung von Markenanmeldungen – aber welche wichtige Funktion diese Prüfung erfüllt, sieht man an der viel zu laxen Praxis des HABM. Schade ist nur, dass die gute Arbeit des DPMA durch die auch in Deutschland rechtskräftigen Gemeinschaftsmarken ad absurdum geführt wird.
Fazit: Auch bei den Prüfungsrichtlinien und der Eintragungspraxis tut Harmonisierung not. Insofern ist das HABM aufgefordert seinem Namen gerecht zu werden und eine vernünftige Harmonisierung der nationalen Prüfungsrichtlinen zu forcieren. Allerdings darf diese Harmonisierung nicht in der Abwälzung der Prüfung auf ordentliche Gerichte bestehen.
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 1062 vom 28.02.2012:
Strickipedia
Goddogott
Alte Haudegen
Koma in Roma
Wie Elke Sein
Quelle: Titelschutzanzeiger
Im Streit zwischen der Smartbook AG und Qualcomm hat das Deutsche Patent- und Markenamt in München am vergangenen Donnerstag sein Urteil bekannt gegeben. Das hat die Smartbook AG heute mitgeteilt. Das Amt habe der von Qualcomm beantragten Löschung des Markennamens “Smartbook” sowie des Slogans “Smartbook for smart people” widersprochen.
Quelle: ZDNet
Der Streit um das Kennzeichen “Smartbook” war im Jahr 2009 ausgebrochen.
EU-Markenanmeldung 10555498
Nizzaklassen: 35, 38, 45
Typ: Sonstiges
Anmeldedatum: 12.01.2012
Beschreibung: Text to a car registration. The car registration is linked to the owner’s mobile number through a registration process, via the app which is downloaded on the phone or blackberry, or iPad or computer.
Quelle: HABM