patentanwa.lt – ein Beispiel zur Eintragungspraxis


Ein schönes Beispiel für die unterschiedliche Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes und der europäischen Behörde HABM stellt die Wortmarke “patentanwa.lt” dar.

Bei DPMA wurde die Marke am 08.01.2004 angemeldet. Das Amt führt die Anmeldeakte unter dem Aktenzeichen 30400685.8. Beansprucht wurde der Schutz für die Nizzaklassen 09, 16 und 42.

Waren & Dienstleistungen: Bespielte Datenaufzeichnungsträger, insbesondere Magnetaufzeichnungsträger und optische Datenträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Festplatten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Magazine, Leporellos; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Dienstleistungen eines Patentanwalts und Rechtsanwalts

Am 18.06.2009 publizierte das DPMA folgenden Verfahrensstand:

Zurücknahme nach Erinnerungsprüferbeschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„Abwandlung (im Sinne einer Anlehung an die Form einer Internetadresse) der beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Angabe “patentanwalt””

Zwischenzeitlich wurde die identische Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM angemeldet und binnen 18 Monaten eingetragen (Registernummer: 3759727).

Anmeldedatum 13.04.2004
Bekanntmachung 24.10.2005
Eintragungsdatum 10.03.2006
Publikationsdatum 10.04.2006

Quellen: DPMA und HABM

Da muss ich mal ein Lanze für das DPMA brechen.
Ja, ich finde das Amt oft zu pingelig bei der Prüfung und Ablehnung von Markenanmeldungen – aber welche wichtige Funktion diese Prüfung erfüllt, sieht man an der viel zu laxen Praxis des HABM. Schade ist nur, dass die gute Arbeit des DPMA durch die auch in Deutschland rechtskräftigen Gemeinschaftsmarken ad absurdum geführt wird.
Fazit: Auch bei den Prüfungsrichtlinien und der Eintragungspraxis tut Harmonisierung not. Insofern ist das HABM aufgefordert seinem Namen gerecht zu werden und eine vernünftige Harmonisierung der nationalen Prüfungsrichtlinen zu forcieren. Allerdings darf diese Harmonisierung nicht in der Abwälzung der Prüfung auf ordentliche Gerichte bestehen.


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Comments

Das ist doch ein Sprachenproblem: Ein Muttersprachler erkennt leicht, dass patentanwa.lt ein Wort der deutschen Sprache mit einem Punkt drin ist. Der Prüfer beim HABM ist schlicht überfordert, für alle Amtssprachen dasselbe zu leisten.

Klar ist das auch ein Sprachproblem, aber eine Sprachprüfung sollte eigentlich nicht so kompliziert sein. Das kriegt man doch sogar automatisiert hin. Die Tatsache, dass eine solche Prüfung augenscheinlich nicht erfolgt, beweist nur wie lässig die Eintragungsfähigkeit geprüft wird.

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