Markenanmeldung: Wer vertritt wen? Deutsche Börse

Nächster Kandidat im Rahmen der Serie zu Markenanmeldungen der 30 DAX Unternehmen im Jahr 2011 ist die

Deutsche Börse AG

Deutsche Marken: 00

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Vertreter:

Europäische Gemeinschaftsmarken: 04

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Vertreter: GRÜNECKER, KINKELDEY, STOCKMAIR & SCHWANHÄUSSER, München, DE

Schweizer Marken: 02

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Vertreter: BOVARD AG, Patent- und Markenanwälte, Bern, CH und Isler & Pedrazzini AG, Zürich, CH

Quelle: DPMA, HABM, IGE

DPMA Newsletter

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die aktuelle Ausgabe des Newsletters für die Nutzer der Informationsdienste des DPMA veröffentlicht.

Ausgabe Januar 2012
+++ Schneller zum Patent: Pilotprojekt “Patent Prosecution Highway” zwischen deutschem und chinesischem Patentamt +++
+++ Achtung: Gebührenempfänger geändert! +++
+++ Elektronische Schutzrechtsanmeldung +++
—Tipp: PDF-Dateien als textbasiertes PDF erstellen! —
+++ Fragen an die Auskunftsstelle +++
—Wie trage ich in einem Antragsformular einen zweiten und weitere Anmelder ein? —
+++ Tipps und Tricks für die Recherche in den elektronischen Diensten +++
—DEPATISnet – Klassifikationsfeld ICP —
+++ Neu auf www.dpma.de +++
—Informationen zur Vertretung vor dem DPMA —
—Neue Erfinderaktivitäten! —
+++ Reform der Locarno-Klassifikation +++
+++ PIZnet Veranstaltungshinweise +++
+++ Termine +++

Quelle: DPMA

Markenanmeldung: Wer vertritt wen? Deutsche Bank

Fortgesetzt wird die Serie zu Markenanmeldungen der 30 DAX Unternehmen im Jahr 2011 mit der

Deutsche Bank AG

Deutsche Marken: 02

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  • Wort-/Bildmarken: 02
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  • Sonstige:

Vertreter: Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP, Frankfurt

Europäische Gemeinschaftsmarken: 01

  • Wortmarken: 01
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  • Sonstige:

Vertreter: WILMER CUTLER PICKERING HALE AND DORR LLP, Frankfurt am Main, DE

Schweizer Marken: 01

  • Wortmarken: 01
  • Wort-/Bildmarken:
  • Bildmarken:
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Vertreter: E. Blum & Co. AG Patent- und Markenanwälte VSP, Zürich, CH

Quelle: DPMA, HABM, IGE

Vertretung vor dem DPMA

Wann muss man einen Anwalt hinzuziehen?

Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland

Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) keinen anwaltlichen Vertreter bestellen. Sie können Schutzrechte selbst anmelden und Anträge stellen. Gleichwohl kann es durchaus sinnvoll sein, bereits im Vorfeld einer Anmeldung einen Patentanwalt oder einen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Ein jährlich aktualisiertes Verzeichnis der deutschen Patentanwälte (Herausgeber ist die Patentanwaltskammer) liegt in den Auskunftsstellen bereit oder kann hier eingesehen werden.

Anmelder ohne Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in Deutschland

Anmelder, die – auch wenn sie deutsche Staatsangehörige sind – in Deutschland weder wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, können an einem Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA nur teilnehmen, wenn sie sich von einem im Inland zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen (§ 25 Absatz 1 PatG, § 28 Absatz 1 GebrMG, § 96 Absatz 1 MarkenG, § 58 Absatz 1 GeschmMG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Personen, die im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben auch eine Vertretung durch Patentassessoren (§ 155 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) oder Erlaubnisscheininhaber möglich (§ 160 Patentanwaltsordnung i. V. m. § 178 Patentanwaltsordnung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).

Anstelle der oben genannten Personen können auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine bestimmte, mit deutschen Rechts- oder Patentanwälten vergleichbare Berufsbezeichnung führen dürfen, als Vertreter bestellt werden (§ 25 Absatz 2 PatG, § 28 Absatz 2 GebrMG, § 96 Absatz 2 MarkenG, § 58 Absatz 2 GeschmMG). Wird in diesem Fall kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, erfolgen Zustellungen im Verfahren vor dem DPMA mittels eingeschriebenen Briefs durch Aufgabe zur Post (§ 94 Absatz 1 Nr. 1 MarkenG, § 127 Absatz 1 Nr. 2 PatG i. V. m. §§ 21 Absatz 1 GebrMG, 23 Absatz 2 Satz 3 GeschmMG).

Quelle: DPMA

MontagsMarken 05. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 31.01.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 204 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302011005235

Nizzaklassen: 02, 03, 28

302011005601

Nizzaklasse: 33

302011000795

Nizzaklassen: 37, 41, 42

302011005239

Nizzaklasse: 03

Quelle: DPMA