iPad in China
Für alle, die einmal einen Blick auf das chinesische iPad, das Apple derzeit so viel Ärger bereitet, werfen möchten – “So sieht Proviews Original aus”
Löschungen (07/2012)
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht
300 26 379
BUNTE inside
Nizzaklassen: 9, 16, 35, 38, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)
300 29 067
Nizzaklassen: 9, 16, 35, 38, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)
307 69 037
Nizzaklassen: 11, 41, 43
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Quelle: DPMA
Die ehemaligen kleinen Riesen
Die Aufregung über den Markenstreit um den Namen einer Kindergartengruppe hat jetzt auch den Focus erreicht.
Selbst eine Gruppe kleiner Kinder darf in Deutschland nicht einfach so heißen wie sie will. Das haben 19 Knirpse eines Kindergartens im Ostthüringer Örtchen Wildetaube erfahren müssen. „Die kleinen Riesen“ hatten sie und ihre Eltern als Name für sich auserkoren. Doch kürzlich flatterte dem kommunalen Träger deswegen eine Abmahnung aus Baden-Württemberg ins Haus.
Quelle: Focus
Löschungsanträge (07/2012)
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 07. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
302 09 909
Nizzaklasse: 30
303 24 872
Nizzaklassen: 16, 41, 44
30 2008 073 837
Nizzaklassen: 16, 35, 39
30 2009 012 707
Margerite
Nizzaklassen: 14, 21
30 2009 023 669
Is’ egal
Nizzaklassen: 25, 32, 33
30 2010 048 024
FOREX-SIGNALE
Nizzaklassen: 16, 36, 41
30 2010 066 628
Nizzaklasse: 33
30 2011 008 644
Allianz
Nizzaklassen: 9, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 44, 45
30 2011 011 851
Nizzaklassen: 25, 35, 38
30 2011 014 254
Happy Moments
Nizzaklasse: 35
30 2011 026 002
Zaubernuss
Nizzaklassen: 07, 11, 21
Quelle: DPMA
BPatG: “EY” Wortmarke für Ernst & Young
Das DPMA hatte die Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 18. November 2010 zurückgewiesen. Es war der Ansicht,
dass es sich bei dem Zeichens „EY“ um eine Interjektion handle, welche als Aufforderungs- und Grußwort benutzt werde, Teil einer sogenannten Jugendsprache sei und vorrangig in Deutschland verwendet werde. Die Interjektion „ey“ sei aus einer Verkürzung des aus dem englischen Sprachraum stammenden „hey“ entstanden und falle zudem in dieselbe Kategorie von Appellinterjektionen wie das Wort „hey“. Daher sei auch kein entscheidungserheblicher Unterschied im Vergleich zur vom BGH entschiedenen Frage der Schutzfähigkeit des Zeichens „hey!“ zu sehen. Der Verkehr werde daher im Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen das Zeichen lediglich als Versuch werten, die Abnahmebereitschaft zu wecken, womit das Zeichen als werbliche Anpreisung diene. Das mit Großbuchstaben angemeldete Zeichen verstärke lediglich diese Werbeaussage.
Quelle: BPatG
Das Bundespatentgericht gab dem Antrag der Anmelderin statt und hob den Beschluss des DPMA auf, da keine absoluten Schutzhindernisse ersichtlich seien.
Bundespatentgericht 33 W (pat) 509/11, betreffend die Markenanmeldung 30 2009 076 453.0