Markenanmeldung: Wer vertritt wen? Daimler

Nächster Kandidat im Rahmen der Serie zu Markenanmeldungen der 30 DAX Unternehmen im Jahr 2011 ist die

Daimler AG

Deutsche Marken: 99

  • Wortmarken: 86
  • Wort-/Bildmarken: 08
  • Bildmarken: 05
  • Sonstige:

Vertreter: Daimler AG, Stuttgart und Rechtsanw. Richter, Regina, München

Europäische Gemeinschaftsmarken: 63

  • Wortmarken: 50
  • Wort-/Bildmarken: 07
  • Bildmarken: 06
  • Sonstige:

Vertreter: Daimler AG, Stuttgart und Regina Richter, München

Schweizer Marken: 16

  • Wortmarken: 14
  • Wort-/Bildmarken: 02
  • Bildmarken:
  • Sonstige:

Vertreter: Isler & Pedrazzini AG, Zürich, CH und Trademark Office AG, Engelberg, CH

Quelle: DPMA, HABM, IGE

OLG Frankfurt: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten für kennzeichenrechtliche Abmahnung

6 U 107/10

Leitsatz
Liegen die besonderen Voraussetzungen, unter denen für eine kennzeichenrechtliche Abmahnung die Hinzuziehung sowohl eines Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2011, 754 – Patentanwaltskosten II), nicht vor, ist nur eine Geschäftsgebühr erstattungsfähig; dies gilt auch, wenn mit der Abmahnung zunächst der Patentanwalt und ergänzend hierzu der Rechtsanwalt beauftragt worden ist.

Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gründe
1
Über die Berufung konnte nach Lage der Akten entschieden werden, nachdem beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.12.2011 nicht erschienen sind und bereits am 4.11.2010 vor dem Senat eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
2
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.
3
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die Klage – über den zuerkannten Betrag in Höhe der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung hinaus – abgewiesen.
4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2011, 754 – Patentanwaltskosten II; ebenso bereits der erkennende Senat GRUR-RR 2010, 127) steht dem Markeninhaber ein Erstattungsanspruch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts zum Zwecke der Abmahnung nur dann zu, wenn der zunächst beauftragte Rechtsanwalt zusätzlichen Bedarf für die Erbringung der vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen gesehen hat und deshalb ein Patentanwalt zu diesem Zwecke ergänzend hinzugezogen worden ist. Waren solche spezifischen Leistungen dagegen nicht erforderlich, kommt die Erstattung einer doppelten Geschäftsgebühr (für Rechtsanwalt und Patentanwalt) auch dann nicht in Betracht, wenn – wie nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall – zunächst der mit der Abmahnung beauftragte Patentanwalt das Abmahnschreiben erstellt und sodann einem Rechtsanwalt zur weiteren Überprüfung vorgelegt hat. Denn in einem solchen Fall hätte der Patentanwalt entweder die Abmahnung in eigener alleiniger Verantwortung verfassen und absenden müssen oder aber – wenn er sich hierzu nicht in der Lage sah – die Übernahme des Auftrags ablehnen und den Markeninhaber an einen Rechtsanwalt verweisen müssen. Wenn die vom Bundesgerichtshof angesprochenen spezifischen patentanwaltstypischen Leistungen nicht erforderlich waren, kann die Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr jedenfalls im Ergebnis nicht davon abhängen, welche konkreten Beiträge die beteiligten Rechts- und Patentanwälte für die Erstellung des gemeinsamen Abmahnschreibens geleistet haben.
5
Die dargestellten Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit einer doppelten Geschäftsgebühr sind auch nach dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht erfüllt. Der mitwirkende Patentanwalt hat danach lediglich das Abmahnschreiben nebst beigefügter Unterlassungserklärung entworfen, welche der Rechtsanwalt sodann überarbeitet hat. Dies reicht nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Rechtsanwalt und für einen Patentanwalt zu begründen.
6
Da das Landgericht im vorliegenden Fall der Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe einer Geschäftsgebühr zugesprochen hat, hat die auf die Erstattung einer weiteren Geschäftsgebühr gerichtete Berufung keinen Erfolg.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind im Hinblick auf die genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfüllt.

Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank

Ich danke Rechtsanwältin Dr. Wreesmann von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner für den Hinweis auf die Entscheidung.

Löschungen nach Widerspruch (03/2012)

Die nachfolgendne Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht

307 63 884
RODIS
Nizzaklassen: 03, 07, 08

30 2009 004 525
TIV
Nizzaklassen: 35, 42

30 2010 050 956
CENTRO DELFINO
Nizzaklasse: 44

30 2010 060 464
HELL’S KITCHEN
Nizzaklassen: 29, 30, 43

Quelle: DPMA

Markenanmeldung: Wer vertritt wen? Commerzbank

Fortsetzung der Serie zu Markenanmeldungen der 30 DAX Unternehmen im Jahr 2011 mit der

Commerzbank AG

Deutsche Marken: 07

  • Wortmarken: 04
  • Wort-/Bildmarken: 02
  • Bildmarken: 01
  • Sonstige:

Vertreter: BOEHMERT & BOEHMERT, Bremen

Europäische Gemeinschaftsmarken: 11

  • Wortmarken: 08
  • Wort-/Bildmarken: 02
  • Bildmarken: 01
  • Sonstige:

Vertreter: BOEHMERT & BOEHMERT, Bremen

Schweizer Marken: 02

  • Wortmarken: 01
  • Wort-/Bildmarken: 01
  • Bildmarken:
  • Sonstige:

Vertreter: Isler & Pedrazzini AG, Zürich, CH

Quelle: DPMA, HABM, IGE

BPatG: B & P

30 W (pat) 513/11

Leitsatz:

B & P
Buchstaben oder Buchstabenkombinationen unterliegen einem Freihaltebedürfnis nur dann, wenn es sich um Abkürzungen für beschreibende Angaben handelt, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind und insoweit von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden Angabe gleichgesetzt werden.

Quelle: Bundespatentgericht

via: Class46

Löschungen (03/2012)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

396 31 944
MacWash
Nizzaklassen: 07, 37
Verfall (§ 49 MarkenG)

397 24 589

Nizzaklassen: 1, 5, 10, 37, 41
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 44 629
VIONIC
Nizzaklassen: 12, 25, 28
Verfall (§ 49 MarkenG)

304 29 254

Nizzaklassen: 02, 03, 29
Verfall (§ 49 MarkenG)

306 04 060
LENN
Nizzaklassen: 25, 35, 41
Verfall (§ 49 MarkenG)

307 42 521
Sweet Love
Nizzaklasse: 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2008 043 692
M POST
Nizzaklassen: 35, 38, 39
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2009 069 963

Nizzaklassen: 7, 9, 37, 39, 40, 42
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA