Nizzaklassifikation weitere Änderungen

II. Dienstleistungen, mit einer Angabe von Warenbereichen
1. Folgenden Dienstleistungen müssen künftig keine Waren oder Warengruppen mehr hinzugefügt werden, d.h. sie sind in der folgenden Formulierung zulässig:

“Auftragsfertigung für Dritte” (Klasse 40)
“Lohnfertigung für Dritte” (Klasse 40)

2. Folgenden Dienstleistungen sind künftig die Waren oder Warengruppen hinzuzufügen, für die sie erbracht werden:

“Installationsarbeiten, in Bezug auf…” (Klasse 37)
siehe oben (Begriff der Klassenüberschrift)

“Reparaturwesen, in Bezug auf…” (Klasse 37)
siehe oben (Begriff der Klassenüberschrift)
auch bisherige Praxis!

“Einzelhandelsdienstleistungen, in Bezug auf…” (Klasse 35)
auch bisherige Praxis!

“Großhandelsdienstleistungen, in Bezug auf…” (Klasse 35)
auch bisherige Praxis!

III. Vorrang des Kriteriums Zweck oder Material
Viele Warenbegriffe wurden vom DPMA in entsprechender Auslegung der Prinzipien der Nizzaer Klassifikation bislang grundsätzlich nach ihrer Zweckrichtung klassifiziert: so waren “Möbelfüße” als an Möbel angepasste Waren in Klasse 20 und Dichtungs- und Isoliermaterial grundsätzlich in Klasse 17 gruppiert.

Nunmehr werden manche dieser Waren – in Abstimmung auch mit der WIPO – trotz ihrer besonderen Zweckrichtung nach ihrem Material klassifiziert. Entscheidend hierfür ist die Frage, ob die Ware tatsächlich an einen bestimmten Zweck gebunden ist, oder diese auch ohne die Zweckbindung, also lediglich unter Berücksichtigung des Materials bzw. der Grundfunktion, von den Verkehrskreisen wahrgenommen wird.

1. Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien
Nahezu alle Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien wurden bisher in Klasse 17 gruppiert. Eine Ausnahme bildeten insbesondere Dichtungen als Maschinen- oder Motorenteile in Klasse 7. Im Zuge der Harmonisierung der Klassifikationspraxis werden Dichtungsmaterialien zwar auch in Zukunft grundsätzlich in Kl. 17 gruppiert bleiben. Nunmehr führt die Eigenschaft eines Gegenstands als Isoliermaterial oder als mit isolierenden Eigenschaften ausgestattet aber nicht mehr zwingend zur Einordnung in Klasse 17, die Ausnahmetatbestände wurden erweitert. Es gibt also z.B. Dichtungs- und Versiegelungsmaterialien in zahlreichen Klassen wie z.B. 1, 2, 4, 16, 17 und 19.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Waren ohne Berücksichtigung der dich-tenden Eigenschaft aufgrund ihrer originären Materialbeschaffenheit oder der generellen Grundfunktion nicht in Klasse 17, sondern in eine andere Klasse zu gruppieren sind.

Zur Verdeutlichung folgende Beispiele:

“Fensterdichtungen aus Metall” (Klasse 6)
“Kraftstofftankabdichtungen für Landfahrzeuge” (Klasse 12)
“chemische Verbindungen für Versiegelungszwecke” (Klasse 1)
“Versiegelungsmittel in Form von Anstrichfarben” (Klasse 2)
“Öle zur Betonversiegelung” (Klasse 4)
(Der englische Ausgangsbegriff “sealing” wurde hier jeweils im Deutschen mit “Versiegelung” übersetzt)

2. Andere Beispiele außerhalb der Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien
“Möbelfüße (aus Metall)” (Klasse 6)
“Möbelfüße nicht aus Metall” (Klasse 20)
“Rohrverbindungsstücke, nicht aus Metall, für Motoren” (Klasse 17)

Entscheidend ist hier also der Umstand, dass “Möbelfüße” nicht nur als ein speziell angepasstes Möbelteil, sondern auch als jeweils eigenständige Ware (z. B. aus Metall), die unabhängig von einem bestimmten Möbel erworben werden kann, zu betrachten sind.

IV. Netzwerke
Die gemeinsame Datenbank enthält z.B. in Klasse 9 “Computernetze” oder “Lokale Netzwerke [LANs]”. Eine Aufzählung der Netzwerkkomponenten, die meist der Klasse 9 zuzuordnen sind, ist hierbei nicht mehr nötig.

V. Dienstleistungen der Materialbearbeitung
Folgende Dienstleistungen werden entgegen der bisherigen deutschen Auffassung als Materialbearbeitung verstanden und in die Klasse 40 gruppiert:

“Magnetisches Kodieren” (Klasse 40)
“Digitale Bildbearbeitung bei Fotografien” (Klasse 40)

VI. Dienstleistungen der Lebensrettung in Klasse 45
Die Listen von Nizza enthalten “Rettungsdienste [Bergung]” oder “Rettungsdienste [Transport]” in Klasse 39. Während diese Begriffe nach ihrer Definition auf die Zweckrichtung als Transportdienstleistung hinweisen, werden nunmehr folgende Begriffe als Sicherheitsdienste in Klasse 45 gruppiert:

“Lebensrettung” (Klasse 45)
“Tierrettung” (Klasse 45)
“Bergrettungsdienste” [Sicherheitsdienste] (Klasse 45)

Quelle: DPMA

Die ersten Marken des Jahres 2013

Markennummer: 302013010001
LEHMCREME
Anmeldedatum: 01.01.2013
Rechtsstand: Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklassen: 02, 19, 37

Am Neujahrstag 2013 wurden insgesamt drei Marken angemeldet. Immerhin zwei der Marken kamen auch zur Eintragung.

Quelle: DPMA

Anders in der Schweiz – alle fünf Markenanmeldungen vom 01.01.2013 wurden auch eingetragen. Das Aktenzeichen 50001/2013 ziert die Wort-/Bildmarke


Nizzaklassen 16, 29, 33, 35, 41

Quelle: IGE

Gesucht wird die Marke des Jahres 2013

Alle Jahre wieder wählen die MarkenBlog Leser die Marke des Jahres. Hier die Kandidaten der Shortlist.

Die Marke des Jahres 2013

  • Weltuntergang (30%, 102 Votes)
  • Wir sind das Volk (26%, 86 Votes)
  • Knud (25%, 84 Votes)
  • GroKo (7%, 22 Votes)
  • Snowden (5%, 17 Votes)
  • Neuland (4%, 12 Votes)
  • NSA (3%, 10 Votes)
  • Franziskus (1%, 2 Votes)

Total Voters: 335

“IP Translator” ist die Marke des Jahres

Die Marke “IP Translator” sorgte im Jahr 2012 Dank einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für reichlich Diskussionsstoff in der Welt des Markenrechts. Daher verwundert es nicht, dass das Fachpublikum des MarkenBlogs diese Marke zur Marke des Jahres 2012 wählte. Auf den Folgeplätzen rangieren “Pussy Riot” und “Gangnam Style”.

Class Scopes – deutsche Fassung Klasse 01 bis 05

Klasse 1
• Filtermaterialien aus chemischen und nicht chemischen Substanzen, soweit in dieser Klasse enthalten;
• chemische Erzeugnisse und Materialien für Filme, die Fotografie und den Druck;
• Kunststoffe im Rohzustand;
• Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;
• chemische Erzeugnisse für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den Gartenbau;
• Detergentien für Herstellungsverfahren und für industrielle Zwecke;
• chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente;
• Salze für industrielle Zwecke;
• unverarbeitete und künstliche Harze;
• Stärke für Herstellungsverfahren und industrielle Zwecke;
• Kitte, Füllstoffe und Leime für industrielle Zwecke;
• Zusammensetzungen zur Verwendung in Nahrungsmitteln und Getränken.

Klasse 2
• Färbemittel, Farbstoffe, Pigmente und Tinten;
• Verdünnungs- und Verdickungsmittel für Anstrich- und Färbemittel sowie für Tinten;
• Anstrichmittel;
• Naturharze im Rohzustand;
• Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Klasse 3
• Körperpflegemittel;
• Tierpflegemittel;
• ätherische Öle und aromatische Extrakte;
• Schleifmittel;
• Reinigungs- und Duftpräparate;
• Schneider- und Schusterwachs.

Klasse 4
• Brennstoffe und Leuchtmittel;
• elektrische Energie;
• Staubbindemittel;
• Schmiermittel sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide;
• Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Klasse 5
• Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel;
• zahnmedizinische Präparate und Artikel;
• Hygienepräparate und –artikel;
• Schädlingsbekämpfungspräparate und –artikel;
• medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel.

Quelle: DPMA

Kennen Sie “Class Scopes”?

Maximaler Schutzumfang der Markenanmeldung bei geringem Schreibaufwand – die “Class Scopes

Lange Zeit herrschte in Europa Rechtsunsicherheit, ob die Verwendung einer der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation Schutz für die gesamte Klasse verschafft; das HABM hatte diese Frage bejaht (Mitteilung 4/03 des Präsidenten des HABM vom 16. Juni 2003) während die Klassenüberschriften im DPMA nach ihrem Wortlaut ausgelegt wurden und nicht per Definition sämtliche Waren oder Dienstleistungen der betreffenden Klasse umfassten.

In dem Fall “IP Translator” (C-307/10) hat der EuGH entschieden, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können. Daraufhin hat das HABM seine Praxis zu den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation geändert (Mitteilung 2/12 des Präsidenten des HABM vom 20. Juni 2012).

Aufgrund ihrer Ausrichtung und Ausführlichkeit sind die Class Scopes ein Mittel, praktisch Schutz für eine komplette Klasse der Nizzaer Klassifikation zu erlangen, und zwar nicht mittels behördlicher Anordnung, sondern weil die Class Scopes aus Oberbegriffen bestehen, die nach ihrer begrifflichen Bedeutung alle Waren und Dienstleistungen umfassen, die ihnen in der jeweiligen Klasse untergeordnet sind. Bei der Erarbeitung der Taxonomy wurde eine entsprechend hohe Sorgfalt aufgewendet, damit die in ihnen vorgenommene Aufteilung die jeweilige Klasse tatsächlich ausschöpft.

Die Class Scopes in der deutschen Version können als pdf- Datei heruntergeladen werden. Sie finden sich auch in der Datenbank TMClass (tmdn.org) und werden sichtbar, wenn man in der Klassenstruktur der Taxonomy mit dem Mauszeiger über dem Titel einer Klasse verharrt.

Das DPMA wird die Verwendung der deutschen Fassung der Class Scopes, wie sie hier veröffentlicht sind, in Waren-/Dienstleistungsverzeichnissen akzeptieren. Der Anmelder hat also die Möglichkeit, ohne großen Schreibaufwand und natürlich auch ohne große intellektuelle Befassung mit der Klassifikation, einen maximalen Schutz für die jeweilige Klasse zu erlangen, bei Wahl aller Class Scopes für alle 45 Klassen also Schutz “praktisch” für sämtliche derzeit bekannten Waren und Dienstleistungen zu bewirken.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass nach deutscher Rechtsprechung auch die Class Scopes durch ihren Wortlaut bestimmt werden. Sollten Waren oder Dienstleistungen existieren, die sich nicht unter die Oberbegriffe der Class Scopes subsumieren lassen, so besteht kein Schutz für diese Waren oder Dienstleistungen. Eine solche Lückenhaftigkeit der Class Scopes kann z.B. auch durch die deutsche Übersetzung entstanden sein, die mit der englischen Ausgangsfassung nicht völlig kongruent ist. Es wird hier also keine Garantie dafür übernommen, dass auch wirklich alle Waren oder Dienstleistungen der jeweiligen Klasse unter diese Oberbegriffe fallen. Angesichts mehrjähriger und sehr sorgfältiger Arbeit an der Taxonomy ist es aber jedenfalls ein extrem weitgehender Schutz, der bei Verwendung der Class Scopes erlangt werden kann.

Zu beachten ist, dass die Verwendung von Class Scopes in einem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis eine “Momentaufnahme” darstellt. Sollten später neue Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt auftreten, die durch die Oberbegriffe nicht umfasst sind, besteht für diese kein Schutz. Auch spätere strukturelle Änderungen der Nizzaer Klassifikation können nicht integriert werden. Basis ist die jeweilige Ausgabe und Version der Nizzaer Klassifikation auf dem Stand des Zeitpunkts der Markenanmeldung.

In zwei Fällen sind die Class Scopes als “offene” Tatbestände ausgelegt: Das betrifft einmal die “Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf…”, zum anderen “Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Bezug auf…”. Ohne eine Angabe konkreter Produktbereiche wären diese Begriffe noch zu unbestimmt. Hier muss der Markenanmelder konkrete Waren oder auch Warenoberbegriffe bzw. Produktsektoren eintragen (bei Nutzung der eKDB wird er aufgefordert, Waren dieser Datenbank einzutragen). Ein Schutz für das gesamte Spektrum der Einzel-/Großhandelsdienstleistungen bzw. des Reparaturwesens be-steht in diesen Fällen in der Regel nicht.

Quelle: DPMA