Nizzaklassifikation weitere Änderungen


II. Dienstleistungen, mit einer Angabe von Warenbereichen
1. Folgenden Dienstleistungen müssen künftig keine Waren oder Warengruppen mehr hinzugefügt werden, d.h. sie sind in der folgenden Formulierung zulässig:

“Auftragsfertigung für Dritte” (Klasse 40)
“Lohnfertigung für Dritte” (Klasse 40)

2. Folgenden Dienstleistungen sind künftig die Waren oder Warengruppen hinzuzufügen, für die sie erbracht werden:

“Installationsarbeiten, in Bezug auf…” (Klasse 37)
siehe oben (Begriff der Klassenüberschrift)

“Reparaturwesen, in Bezug auf…” (Klasse 37)
siehe oben (Begriff der Klassenüberschrift)
auch bisherige Praxis!

“Einzelhandelsdienstleistungen, in Bezug auf…” (Klasse 35)
auch bisherige Praxis!

“Großhandelsdienstleistungen, in Bezug auf…” (Klasse 35)
auch bisherige Praxis!

III. Vorrang des Kriteriums Zweck oder Material
Viele Warenbegriffe wurden vom DPMA in entsprechender Auslegung der Prinzipien der Nizzaer Klassifikation bislang grundsätzlich nach ihrer Zweckrichtung klassifiziert: so waren “Möbelfüße” als an Möbel angepasste Waren in Klasse 20 und Dichtungs- und Isoliermaterial grundsätzlich in Klasse 17 gruppiert.

Nunmehr werden manche dieser Waren – in Abstimmung auch mit der WIPO – trotz ihrer besonderen Zweckrichtung nach ihrem Material klassifiziert. Entscheidend hierfür ist die Frage, ob die Ware tatsächlich an einen bestimmten Zweck gebunden ist, oder diese auch ohne die Zweckbindung, also lediglich unter Berücksichtigung des Materials bzw. der Grundfunktion, von den Verkehrskreisen wahrgenommen wird.

1. Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien
Nahezu alle Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien wurden bisher in Klasse 17 gruppiert. Eine Ausnahme bildeten insbesondere Dichtungen als Maschinen- oder Motorenteile in Klasse 7. Im Zuge der Harmonisierung der Klassifikationspraxis werden Dichtungsmaterialien zwar auch in Zukunft grundsätzlich in Kl. 17 gruppiert bleiben. Nunmehr führt die Eigenschaft eines Gegenstands als Isoliermaterial oder als mit isolierenden Eigenschaften ausgestattet aber nicht mehr zwingend zur Einordnung in Klasse 17, die Ausnahmetatbestände wurden erweitert. Es gibt also z.B. Dichtungs- und Versiegelungsmaterialien in zahlreichen Klassen wie z.B. 1, 2, 4, 16, 17 und 19.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Waren ohne Berücksichtigung der dich-tenden Eigenschaft aufgrund ihrer originären Materialbeschaffenheit oder der generellen Grundfunktion nicht in Klasse 17, sondern in eine andere Klasse zu gruppieren sind.

Zur Verdeutlichung folgende Beispiele:

“Fensterdichtungen aus Metall” (Klasse 6)
“Kraftstofftankabdichtungen für Landfahrzeuge” (Klasse 12)
“chemische Verbindungen für Versiegelungszwecke” (Klasse 1)
“Versiegelungsmittel in Form von Anstrichfarben” (Klasse 2)
“Öle zur Betonversiegelung” (Klasse 4)
(Der englische Ausgangsbegriff “sealing” wurde hier jeweils im Deutschen mit “Versiegelung” übersetzt)

2. Andere Beispiele außerhalb der Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien
“Möbelfüße (aus Metall)” (Klasse 6)
“Möbelfüße nicht aus Metall” (Klasse 20)
“Rohrverbindungsstücke, nicht aus Metall, für Motoren” (Klasse 17)

Entscheidend ist hier also der Umstand, dass “Möbelfüße” nicht nur als ein speziell angepasstes Möbelteil, sondern auch als jeweils eigenständige Ware (z. B. aus Metall), die unabhängig von einem bestimmten Möbel erworben werden kann, zu betrachten sind.

IV. Netzwerke
Die gemeinsame Datenbank enthält z.B. in Klasse 9 “Computernetze” oder “Lokale Netzwerke [LANs]”. Eine Aufzählung der Netzwerkkomponenten, die meist der Klasse 9 zuzuordnen sind, ist hierbei nicht mehr nötig.

V. Dienstleistungen der Materialbearbeitung
Folgende Dienstleistungen werden entgegen der bisherigen deutschen Auffassung als Materialbearbeitung verstanden und in die Klasse 40 gruppiert:

“Magnetisches Kodieren” (Klasse 40)
“Digitale Bildbearbeitung bei Fotografien” (Klasse 40)

VI. Dienstleistungen der Lebensrettung in Klasse 45
Die Listen von Nizza enthalten “Rettungsdienste [Bergung]” oder “Rettungsdienste [Transport]” in Klasse 39. Während diese Begriffe nach ihrer Definition auf die Zweckrichtung als Transportdienstleistung hinweisen, werden nunmehr folgende Begriffe als Sicherheitsdienste in Klasse 45 gruppiert:

“Lebensrettung” (Klasse 45)
“Tierrettung” (Klasse 45)
“Bergrettungsdienste” [Sicherheitsdienste] (Klasse 45)

Quelle: DPMA


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