Beiersdorf vs Markenpiraterie in Russland

Mit neuer Sicherheitstechnologie lässt die Beiersdorf AG ihre Produkte der Marke Nivea in Russland schützen.

Per Pressemitteilung wird über den Erfolg des tesa Holospot Systems informiert:

Im Jahr 2003 tauchten die ersten gefälschten Nivea Hair Care Produkte auf dem russischen Markt auf. Eine Marktuntersuchung vor Ort ergab Anfang 2004 eine Fälschungsquote von über 30 Prozent. Die Verpackungen waren so gut imitiert, dass selbst Insider wie der damalige Vorstandschef der Beiersdorf AG, Dr. Rolf Kunisch, „sie nicht mehr vom Original unterscheiden“ konnten.

Während des Einsatzes des tesa Holospot Systems wurde so ständig das Fälschungsaufkommen überprüft. Nach knapp einem Jahr tauchte kein einziges gefälschtes Nivea Hair Care Produkt mehr auf dem Markt auf. Der Umsatz stieg um über 40 Prozent, und erstmalig war es wieder möglich, Werbung für die von der Fälschung betroffenen Nivea Produkte zu schalten. Diese war im Jahr 2004 ausgesetzt worden, damit die Produktpiraten nicht von einer gestiegenen Nachfrage profitieren konnten.

Markenpiraterie in China

Nach Angaben der chinesischen Regierung waren im letzten Jahr lediglich bei 10,6% aller untersuchten Markenrechtsverletzungen ausländische Marken betroffen.

Quelle: The Post Gazette

For example, the Beijing government provides special protection to a list of 48 frequently copied famous foreign trademarks, including Prada, Chanel and Burberry. But last year, only 10.6 percent of the trademark-violation cases China investigated involved foreign trademarks, according to a Chinese government white paper released in April.

STOPZILLA stoppt Tippfehlerdomain

Auf Basis seiner STOPZILLA Marke konnte International Software Systems Solutions, Inc. vor dem Schiedsgericht des National Arbiration Forums (NAF) die Übertragung der Domain stopzila.com erreichen.
Der Domaininhaber Whois Privacy inc. mit Sitz auf den Cayman Islands konnte keine legitimen rechte an der Tippfehlerdomain nachweisen.
Das Schiedspanel ordnete daher die Übertragung der Domain auf den Markeninhaber an.

(Fall Nr.: FA0509000567689)
International Software Systems Solutions, Inc. v. Whois Privacy inc

Gina Wild: Marke übertragen

Die deutsche Marke Gina Wild (Registernummer: 30067611) ist übertragen worden. Bisheriger Inhaber war die MME Me, Myself & Eye Entertainment AG aus Hamburg. Die Marke ist derzeit noch mit einem Widerspruch behaftet, der aber auch einen Grund für die Übertragung darstellen könnte. Denn die neue Inhaberin Michaela Schaffrath, ehemals unter dem Pseudonym Gina Wild im Bereich der “Erwachsenenunterhaltung” tätig, ist Inhaberin einer prioritätsälteren Europäischen Gemeinschaftsmarke.

Die Übertragung der Marke ist vom DPMA am 04. November 2005 veröffentlicht worden.

Noch im September hatte die Bild Zeitung berichtet Frau Schaffrath wolle Ihr Markenrecht im Zuge der Vergangenheitsbewältigung veräussern.

BellSouth gewinnt Domains

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) hat die BellSouth Intellectual Property Corporation die Übertragung der Domains bellsouthbiz.com, bellsouthdia.com, bellsouthdsc.com und onebellsouth.com erwirkt.
Das Unternehmen benutzt diverse “Bell”-Marken bereits seit mehr als 100 Jahren.
Die Domaininhaberin Barbara Kayne aus Connecticut konnte, mangels Stellungnahme keine eigenen Rechte an den Domains geltend machen.
(Fall Nr.: D2005-0875)
BellSouth Intellectual Property Corporation v. Barbara Kayne

Marke zur .eu Registrierung

Das domainblog zitiert aus der Werbung eines Anbieters aus BeNeLux:

It is now possible to register a Benelux Trade Mark within 48 hours for the purpose of applying for a .EU Domain Name in the Sunrise Period Phase 1 applications.

Der Hinweis, dass die Marke nicht nur angemeldet, sondern eingetragen sein muss, ist zweifelsfrei richtig.
Ich frage mich aber wann die Marke eingetragen sein muss. Zu Beginn der Sunrise Seriode oder wenn die Nachweise eingereicht werden?
Im zweiten Falle könnte man selbst heute noch zur Markenanmeldung schreiten, um mit zugegebenermassen etwas Glück rechtzeitig die Urkunde in Händen zu halten. Unabhängig davon ist aber die grundsätzliche Frage für alle, die noch auf ihre Markeneintragung warten interessant.

Die Sunrise Rules in Section 4,1 (ii) sagen:

the Prior Right claimed is, on the date of the Application, a legally valid right;

Entscheidend für den Markenschutz ist der Anmeldetag. Wenn ich am 07.Dezember auf Basis einer angemeldeten Marke in der Sunrise Periode registriere und zur Überprüfung 40 Tage später die Urkunde einreichen kann, sollte das Kriterium quasi nachträglich erfüllt sein.
Ob man mit der Argumentation durchkommt, bleibt allerdings abzuwarten.