USA: Gegenwind für EDLP Marke

DerUS-Handelskonzern Wal-Mart hat am 10. Oktober diesen Jahres die Wortmarke EDLP (Serial Number: 78664208) beim USPTO zu Anmeldung gebracht. Beansprucht werden in der Nizzaklasse 35 Dienstleistungen des Online- und Einzelhandels.

In der Einzelhandelsbranche rührt sich allerdings Widerstand gegen die Anmeldung da EDLP als Akronym für den Slogan “Every Day Low Prices” steht.

Die Vereinigung der Lebensmittelhändler und die in Minnesota ansässige Supervalu Inc. gehen jetzt gegen die Anmeldung vor. Sie haben das US Patent & Trademark Office aufgefordert Wal-Marts Markenanmeldung zurückzuweisen, da der Begriff generisch und nicht unterscheidungskräftig sei.

Nach Angaben des Unternehmens Supervalu Inc. wird die Bezeichnung in der gesamten Einzelhandelsbranche in den USA genutzt, man selber benutze “Every Day Low Price” bereits seit 1984.

Quelle: NWAnews.com

Rekordjahr der Markenpiraterie?

In diesem Jahr könnten in Sachen Marken- und Produktpiraterie mal wieder alle Rekorde gebrochen werden. Wie die Weltzollorganisation (OMD) am Rande eines Treffens zum Kampf gegen Markenpiraterie in Dakar bekannt gab, wird der durch den weltweiten Handel mit gefälschten Produkten und die Verletzung von geistigen Urheberrechten entstandene Schaden auf mehr als 710 Milliarden Dollar geschätzt.

Quelle: Markenbusiness

BPatG: Bildmarken nicht verwechslungsfähig

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 76/04 hatte sich der 29. Senat der Bundespatentgerichts mit der Verwechslungsfähigkeit zweier Bildmarken zu befassen.

Gegen die Eintragung der Bildmarke

(Registernummer: 300 94 469) für Waren und Dienstleistungen der Nizzaklassen 16, 38 und 42 war auf Basis der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke

(Registernummer: EU 849 208) Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke ist in den Nizzaklassen 09, 16, 35, 38, 41 und 42 registriert.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 2. Februar 2004 zurückgewiesen.
Trotz teilweise identischer, teilweise eng ähnlicher Waren und Dienstleistungen würden die Anforderungen an einen weiten Abstand zwischen den Vergleichszeichen eingehalten, da sie sich grundlegend unterschieden. Die angegriffene Marke bestehe aus einem Paragrafenzeichen im Kreisring eines „commercial at“, die Widerspruchsmarke dagegen aus einem Paragrafenzeichen, das von einem Zahnradring umgeben sei. Das erste Zeichen wecke daher beim Verkehr Assoziationen an die Telekommunikation, wohingegen das zweite eine „Verzahnung“ von Recht und Technik darstelle. Das Vorhandensein lediglich eines übereinstimmenden Elements in den Vergleichsmarken reiche daher nicht aus, um eine mögliche markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu begründen.

Gegen diesen Beschluss legte die Widersprechende Beschwerde zum Bundespatentgericht ein.

Dort wurde die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Zeichenähnlichkeit ist zu gering, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen zu begründen (§ 9 Abs. 1 S. 2 MarkenG).

[…] Der Bundesgerichtshof hält es allerdings nicht für ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert. Nur bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer älteren Marke sei Verwechslungsgefahr zu bejahen (vgl. BGH Beschluss vom 11. Mai 2006, I ZB 28/04 – Rn. 18 – Malteserkreuz). Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Nicht die gesamte ältere Marke, die ihre Kennzeichnungskraft gerade aus der Verbindung zweier – für sich gesehen beschreibender – Elemente erhält und dadurch eine originäre Bedeutung gewinnt, findet sich in der jüngeren Marke wieder, sondern lediglich ein Element, das Paragrafenzeichen. Diesem Bestandteil ist per se keine besondere, das gesamte Zeichen allein prägende Kraft beizumessen, denn das Zahnrad tritt im Gesamteindruck auch nicht so weit in den Hintergrund, dass das Paragrafenzeichen prägen würde. Nur dann könnte aufgrund der Übereinstimmung zweier Zeichen im jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen sein (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang).

[…] Die Verschiedenartigkeit beider Zeichen durch die Art der Einbindung des Paragrafenzeichens im Gesamteindruck, legt für den Verkehr nicht nahe, dass es sich in beiden Fällen um Zeichen der Widersprechenden handeln könnte. Er wird nicht annehmen, dass die Widersprechende gleichermaßen rechtsberatend im Telekommunikationssektor und in einem technischen Bereich wie dem Maschinenbau auftritt und daher die Zeichen als Spartenkennzeichnung verwendet.

Quelle: Bundespatentgericht

Lindenstreit – Gastronomen sollten ihren Namen ändern

Auf Basis der Marke Zur Linde wurden die “Lindenwirte” der Republik abgemahnt.

Namensänderung oder einmalige Lizenzgebühr nebst Anwaltshonorar lautete die Forderung des Markeninhaber.

Probleme gab es aber bezüglich der Priorität, denn die allermeisten der abgemahnten Gastronomen führten das Kennzeichen schon wesentlich länger als der Markeninhaber.
Inzwischen ruderte der Markeninhaber wieder zurück und ließ die Abmahnungen widerrufen.

Quelle: Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung