Markenstress in der Unternehmensholding

Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b EUTMR nicht anwendbar ist, da zwischen den Parteien eine entscheidende wirtschaftliche Verbindung besteht (§ 37, 43). Infolgedessen hebt die BoA die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gibt der EUTM-Anmeldung statt (§ 43).

Keine der Parteien bestritt, dass der Anmelder das beanstandete Zeichen bereits vor der Anmeldung der älteren Marke verwendet hatte und dass das französische Berufungsgericht Douai in Frankreich die Aktienübertragung, die andernfalls zu einer Trennung der Unternehmen geführt hätte, aufgehoben hatte. Folglich bleiben beide Unternehmen unter der Mehrheitsbeteiligung derselben Holdinggesellschaft und bilden eine einzige Unternehmensgruppe (§ 34-37).

Die Beschwerdekammer erklärt, dass bei Vorliegen einer solchen strukturellen Verbindung die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen als aus derselben kommerziellen Quelle stammend wahrnehmen, was die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr ausschließt (§ 43). Die wirtschaftliche Beziehung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung hinreichend konkret und wirksam, so dass die Marken nicht als Hinweis auf unterschiedliche kommerzielle Herkunft angesehen werden können (§ 39–42).

Quelle: EUIPO

BPatG: Legero vs. ELEGERE

Anders als das Deutsche Patent- und Markenamt stellt das Bundespatentgericht im Widerspruchsverfahren (AZ: 29 W (pat) 70/22) eine eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen fest.

Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, somit in dem Warenbereich „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“, sowie einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke im tenorierten Umfang nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Quelle: Bundespatentgericht

DALL vs. DALLI – zur Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht stellt fest, dass zwischen dem angefochtenen Zeichen und der älteren Marke für Reinigungs- und Kosmetikmittel der Klasse 3 Verwechslungsgefahr besteht, und bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens (§ 62-69, 70). Das Gericht bestätigt die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl die allgemeine Öffentlichkeit als auch Fachleute umfassen, und nimmt den Vergleich aus der Sicht des nicht deutschsprachigen Teils dieser Verkehrskreise vor (§ 25, 58, 62).

Es stellt ferner fest, dass die von der Anmeldung erfassten Waren mit denen der älteren Marke identisch oder zumindest ähnlich sind (§ 33, 34, 39). Das Gericht weist das Argument zurück, dass unterschiedliche Herstellungsorte, in diesem Fall Griechenland und Deutschland, oder vorgeschriebene Herkunftskennzeichnungen, da die EU-Rechtsvorschriften für Waschmittel und Kosmetika eine detaillierte Herkunftskennzeichnung vorschreiben, eine Ähnlichkeit ausschließen, und stellt fest, dass sich der Begriff „Herkunft“ für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren auf den Industriezweig oder die Art des Unternehmens bezieht, der bzw. das die Waren üblicherweise herstellt, und nicht auf ihre geografische Herkunft, wie sie auf der Verpackung angegeben ist. Die Beurteilung muss sich auf die in der Spezifikation aufgeführten Waren stützen und nicht auf die tatsächlich vermarkteten Waren. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsvorschriften hindern die Verbraucher daher nicht daran, die kommerzielle Herkunft der Waren in erster Linie anhand der Marken zu erkennen (§ 26, 31, 37).

Was die Zeichen betrifft, so hält das Gericht sie beide für kurz und stellt fest, dass sie in durchschnittlichem Maße visuell und phonetisch ähnlich sind (Randnrn. 45-48, 49-54).

Quelle: EUIPO

BPatG: WerraEnergie unterscheidungskräftig

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Wortmarke “WerraEnergie” wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Beschreibungseignung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Wortkombination sei sprachüblich aus einer geografischen Angabe sowie einem Wort der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt. Der Begriff „WerraEnergie“ werde daher in dem Sinne, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Energieprodukte aus dem und für den Werraraum bezögen, unmittelbar erfasst werden. Das Anmeldezeichen stelle folglich einen beschreibenden Hinweis auf Art und Bestimmung sowie geografische Herkunft der in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen dar. Was eine „WerraEnergie“ alles leisten könne, müsse nicht genau definiert werden. Im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ergebe sich, worum es sich thematisch handele.

Quelle: BPatG

Diese Entscheidung des DPMA wurde vom Bundespatentgericht im Widersprchsverfahren (AZ: 26 W (pat) 38/21 ) aufgehoben. Dazu führte der Senat aus:

Die Gesamtbedeutung der angemeldeten Begriffskombination ist daher „physikalische Energie an oder von dem Gebiet der Werra“. Diese Feststellung zum Begriffsgehalt entspricht der ständigen Rechtsprechung, vergleiche zuletzt 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom, in welcher festgestellt wurde, dass dem Zeichen „DelmeStrom“ der Sinngehalt „elektrische Energie an oder von der Delme“ zukommt. Zum anderen ist die Wortverbindung auch gerade in dieser Bedeutung nicht grammatikalisch ungewöhnlich. Die Verknüpfung einer geografischen Bezeichnung mit einem Substantiv entspricht den grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache, wie die Beispiele „Frankenwein“, „Bayernmilch“, „Schwabenkinder“, „Elbfischer“, „Rheinbrücke“, „Schwabenstrom“ (vgl. BPatG 33 W (pat) 38/12), „Schwabengas“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 156/01), „Schwabenwasser“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 153/01) und „niederrheinStrom“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 549/11) zeigen.
2) In dieser Bedeutung kann dem Anmeldezeichen „WerraEnergie“, soweit die Anmeldung nur noch Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 36, 42 sowie die „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ in der Klasse 40 beansprucht, weder ein unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt entnommen werden, noch handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen stehen, welche die angemeldete Marke unmittelbar beschreibt (vgl. zum engen sachlichen Zusammenhang Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 116ff.)

[…] 3. Das Anmeldezeichen ist im zuletzt noch beantragten Umfang auch nicht nach § 8Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Eignung zur Beschreibung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen besteht nicht, da das angemeldete Zeichen nur für die Lieferung und
Verteilung von Energie beschreibend ist.

Quelle: BPatG

EuG: vklaw vs. VC LAW

Quelle: EUIPO

Keine Verwechslungsgefahr für die Fachöffentlichkeit – Fremdsprachenkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise – Schwaches Element – Teilweise Aufhebung der Entscheidung – Teilweise Stattgabe der EUTM-Anmeldung

Das Gericht (GC) hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA) teilweise auf und lässt die Eintragung des angefochtenen Zeichens für Waren der Klasse 16, wie Rechtsberichte, juristische Fachzeitschriften, Fachmagazine, und Dienstleistungen der Klassen 35 und 45 im Zusammenhang mit Unternehmens- und Rechtsberatung zu.

Beide Marken enthalten das englische Wort „law“. Das Gericht erinnert daran, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht englischsprachiges Publikum englische Wörter versteht, wenn diese Wörter zum Grundwortschatz gehören oder im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen gebräuchlich sind, so dass das relevante Publikum aufgrund der häufigen Begegnung mit diesen Begriffen in der Lage ist, ihre Bedeutung zu erfassen, oder wenn es sich um ein Fachpublikum handelt, das in dem betreffenden Bereich häufig oder normalerweise Englisch verwendet. (§ 33).

Daher wird das Wortelement „law“ für Fachleute im Rechtsbereich und in eng damit verbundenen Geschäftsbereichen in Bulgarien und Polen als beschreibend angesehen, da die Beschwerdekammer ihre Beurteilung auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in diesen Mitgliedstaaten gestützt hat (§ 34, 41). Der beschreibende Charakter des Begriffs „law“ schränkt dessen Einfluss auf den Gesamteindruck der Zeichen ein. Infolgedessen ist der Grad der visuellen Ähnlichkeit gering und der Grad der klanglichen Ähnlichkeit durchschnittlich (§ 47, 52).

Während für die allgemeine Öffentlichkeit eine Verwechslungsgefahr bestätigt wird (§ 46, 63), stellt das Gericht fest, dass die Ähnlichkeiten der Zeichen für Waren und Dienstleistungen, die sich an ein Fachpublikum richten, nicht schwerer wiegen als ihre Unterschiede (§ 66-67).

Quelle: EUIPO

RotoBett – Beschwerdekammer zur Nichtbenutzung

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass der EUTM-Inhaber die angefochtene EUTM innerhalb der relevanten Frist nicht benutzt hat und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung gemäß Artikel 18 Absatz 1 EUTMR und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EUTMR nachweisen konnte.

Der Inhaber der Unionsmarke argumentierte, dass die laufenden Verletzungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie das Risiko von Schadensersatzansprüchen und Investitionsverlusten die Benutzung rechtlich und wirtschaftlich unzumutbar machten (§ 27-29, 32). Die Beschwerdekammer weist dieses Argument zurück und erinnert daran, dass berechtigte Gründe objektive Hindernisse darstellen müssen, die unabhängig vom Willen des Inhabers sind, und streng auszulegen sind (§ 18-20, 22). Kommerzielle Vorsicht und Prozessstrategie fallen in den Einflussbereich des Inhabers und können die Nichtbenutzung nicht rechtfertigen (§ 33-36).

Die BoA betont ferner, dass die bloße Androhung rechtlicher Schritte oder das Vorliegen eines anhängigen Verfahrens den Inhaber nicht von der Verpflichtung zur Benutzung der Marke entbindet. Da kein objektives Hindernis vorliegt, das die Benutzung unmöglich oder unzumutbar macht, hätte die Marke grundsätzlich benutzt werden können. Die Löschung ist daher zu Recht aufrechterhalten worden (§ 37-40)

Quelle: EUIPO