EUIPO: Lokal vs. global

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass kein Verfahrensmissbrauch vorliegt, wenn eine lokale Imbissstube Widerspruch gegen eine von einer international tätigen Fast-Food-Kette eingereichte EU-Markenanmeldung einlegt (§ 21). Anders als in der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 11.02.2020, R 2445/2017-G, Sandra Pabst, die eine systematisch missbräuchliche Prozessstrategie betraf, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen legitimen Versuch des Widersprechenden, seine älteren Benelux-Markenrechte durchzusetzen (§ 24, 36-37).

Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass der Widersprechende die ernsthafte Benutzung der älteren Marke zumindest für Snackbar-Dienstleistungen der Klasse 43 nachgewiesen hat. Sie betont, dass die Beurteilung der ernsthaften Benutzung die Art der fraglichen Dienstleistungen widerspiegeln muss, in diesem Fall also die Gegebenheiten des Snackbar-Marktes und nicht die des breiteren Fast-Food-Sektors (§ 99–100). In diesem Zusammenhang ist ein Umsatz von 100.000 EUR nicht nur symbolisch, sondern angemessen und ausreichend, um eine Nutzung nachzuweisen, die auf die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktanteils im Benelux-Snackbar-Sektor abzielt (§ 103–104).

Obwohl die Nutzung geografisch auf eine einzige Niederlassung beschränkt war, stellt die Beschwerdekammer fest, dass ein derart begrenzter räumlicher Geltungsbereich der Art lokaler Snackbar-Dienstleistungen entspricht. Eine traditionelle niederländische Snackbar besteht in der Regel nicht aus mehreren Filialen und ist auch nicht in anderen Regionen tätig (§ 90–91, 98). Darüber hinaus bestätigt die Beschwerdekammer, dass die Hinzufügung der beschreibenden Wörter „fish & chips“ die Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht verändert und bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form berücksichtigt werden kann (§ 75).

Quelle: EUIPO

BPatG: Leitsatzentscheidung Hecht H5

Aktenzeichen: 25 W (pat) 512/19
Entscheidungsdatum: 1. April 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen:
Entscheidung:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 42 MarkenG

Hecht H 15

  1. Marken werden dann gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unterliegen damit einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine jüngere komplexe Marke übernommen wird, in der dieser Bestandteil neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständige Stellung behält und wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD).
  2. Dieser Eindruck kann auch bei lediglich durchschnittlich ähnlichen Waren entstehen, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung festgestellt wird, dass sie tatsächlich mehr Gemeinsamkeiten aufweisen als die abstrakten Warenbezeichnungen nahelegen.
  3. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die beiderseitigen Waren
    (hier: „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Arzneimittel“) lediglich durch die Konzentration desselben Wirkstoffs (hier: „Boswellia serrata“) unterscheiden und demzufolge unter oder ohne Einbeziehung von Apotheken vertrieben werden.
  4. In einem solchen Fall liegen hinreichende sachliche Anhaltspunkte für die Annahme wirtschaftlicher Verflechtungen der Hersteller vor, so dass die konkrete Marktsituation vergleichbar mit derjenigen ist, wie sie bei jedenfalls überdurchschnittlich ähnlichen Waren besteht.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung Neuschwansteiner

Aktenzeichen: 26 W (pat) 34/17
Entscheidungsdatum: 19. Januar 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

Neuschwansteiner

Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen.
Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: Wein ist Wein

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für Schaumweine und der älteren Marke für Weine, Spirituosen und Liköre in Klasse 33 Verwechslungsgefahr besteht.

Die Benutzung der älteren Marke in Bezug auf die spezifische Weinsorte, d. h. Fino (Sherry), reicht aus, um eine ernsthafte Benutzung für die breitere Kategorie von Weinen nachzuweisen, für die die Marke eingetragen ist. „Fino“ (Sherry) stellt keine eigenständige Unterkategorie dar: Es teilt denselben Verwendungszweck, dieselben Konsumkontexte und dieselben sensorischen Erfahrungen in Bezug auf Aroma, Geschmack und Textur wie Weine im Allgemeinen. Seine spezifische Herstellungsmethode und Ursprungsbezeichnung ändern nichts an dieser Beurteilung (§ 33–34).

Hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt, dass das Aufmerksamkeitsniveau der maßgeblichen Verkehrskreise für Weine durchschnittlich ist (§ 48–51) und dass die Waren identisch sind, da Schaumweine unter die umfassendere Kategorie der Weine fallen (§ 53–55). Diese Faktoren führen in Verbindung mit der hohen visuellen und identischen klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen dazu, dass das Gericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestätigt (§ 96–99).

Quelle: EUIPO

BPatG: „FRIDAYS FOR FUTURE“ 

Antrag auf deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke nebst Zeitrang ihres Erwerbs nicht statthaft

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf deklaratorische Eintragung des Zeichens „FRIDAYS FOR FUTURE“ in das beim DPMA geführte Markenregister, um dessen Amtsbekanntheit im Sinne des § 37 Abs. 4 MarkenG zu begründen.

Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich bei dem Zeichen um eine im Inland notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis Abs. 1 PVÜ. Ihr Schutz entsteht nach § 4 Nr. 3 MarkenG unabhängig von einer Eintragung in das Markenregister, sobald sie in einem wesentlichen Teil des Inlands notorische Bekanntheit erlangt hat. Dieser Zeitpunkt ist demzufolge für die Bestimmung des Zeitrangs einer notorisch bekannten Marke maßgeblich (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Ein Antrag auf Gewährung von Markenschutz durch Eintragung nach § 4 Nr. 1 MarkenG wurde nicht gestellt.

Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 betreffend die Markenanmeldung 30 2021 011 544.5 („FRIDAYS FOR FUTURE“) entschieden, dass insbesondere im Markengesetz keine Rechtsgrundlage zu finden sei, die eine (deklaratorische) Eintragung einer notorisch bekannten Marke ermöglichen würde. Zwar könne auch eine bestehende Notorietätsmarke zur Eintragung ins Register angemeldet werden. Deren Zeitrang entspreche allerdings ihrem Anmelde- oder ggf. ihrem Prioritätstag gemäß §§ 34 oder 35 MarkenG. Die von dem Antragsteller begehrte deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Entstehung ihrer Bekanntheit als Zeitrang im Sinne von § 6 Abs. 3 MarkenG sei dagegen nicht vorgesehen. Sein darauf gerichteter Antrag sei folglich als nicht statthaft zu verwerfen.

Auf die weiteren Fragestellungen, insbesondere ob es sich bei „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich um eine notorisch bekannte Marke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG i. V. m. Art. 6bis Abs. 1 PVÜ handelt und ob ihr der behauptete Zeitrang zukommt, kam es folglich nicht mehr an.

Az.: 25 W (pat) 48/22 – Rechtsmittelfrist läuft

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht

EuG stellt Verwechslungsgefahr fest

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass die drei Bindestriche im angefochtenen Zeichen nicht unterscheidungskräftig sind, sondern lediglich als Interpunktionszeichen zwischen „val“ und „acryl“ dienen. Sie tragen nicht zur Originalität bei, schaffen keine Dominanz und haben nur eine begrenzte visuelle Wirkung (§ 31, 47).

Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass das gemeinsame Element „acryl“ zwar in hohem Maße auf die Art oder die Bestandteile der fraglichen Waren, nämlich verschiedene Arten von Beschichtungen und chemischen Produkten zum Lackieren der Klasse 2, hinweist und daher eine geringe Unterscheidungskraft hat, jedoch im Gesamteindruck nicht außer Acht gelassen werden kann (Randnrn. 30, 42). Folglich weisen die Zeichen eine durchschnittliche visuelle Ähnlichkeit auf, sind klanglich sehr ähnlich und begrifflich in geringem Maße ähnlich (§ 48, 56, 58).

Angesichts der Identität der Waren, der normalen inhärenten Unterscheidungskraft der älteren Marke und der unzureichenden Unterscheidungskraft der Bindestriche oder Anfangsbuchstaben bestätigt das Gericht die Feststellung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer (§ 71-78).

Quelle: EUIPO