Subways vs Steakways

Subways die weltweit größte Sandwichkette stört sich am Namen eines lokalen Anbieters in Connecticut, berichtet der Boston Globe.
Steakways Famous Philly Cheese Steaks soll seinen Namen innerhalb von zwei Wochen ändern, fordern Subways Anwälte.

“I’m not following the Subway theme,” said Brian Bowser, 30, a former auto body worker who created Steakways with his father, Frank. “That’s our theme: We do steak all different ways.”

Wahrscheinlich wäre die ganze Sache nie ins Rollen gekommen, hätte Steakways seinen Sitz nicht nur wenige Meilen von der Subways Konzernzentrale entfernt.

SPAR bekommt spar.com nicht

Der niederländische Einzelhandelskonzern Spar ist mit dem Versuch gescheitert die Domain spar.com vor dem WIPO Schiedsgericht zu erstreiten.
Spar konnte dem Domaininhaber Scientific Process & Research, Inc. aus New Jersey, trotz dessen Verkaufsofferte (1,2 Mio. USD) keine böswillige Registrierung und Nutzung der Domain nachweisen.

(Fall Nr.: D2005-0603)

In Deutschland ist Spar unter spar.de erreichbar und die wirklich wichtigen Informationen findet man auch beim Shopblogger.

Deutsche Formel 1 Allianz

Normalerweise Gegner auf den Rennstrecken des Formel 1 Circus – diesmal vereint bei der Klage gegen einen Domaingrabber. Die Unternehmen Bayerische Motoren Werke AG und Sauber Motorsport AG klagten gemeinsam vor dem WIPO Schiedsgericht gegen den Inhaber der Domain bmwsauberf1.com, Petaluma Auto Works aus den USA.
Nach Abschluss einer weniger erfolgreichen Formel 1 Saison konnten beide Unternehmen jetzt noch einen Sieg erringen und die Übertragung der Domain erwirken.
(Fall Nr. D2005-0941)

Riechmarke “Duft reifer Erdbeeren” nicht eintragungsfähig

Diese Entscheidung fällte das Europäische Gericht Erster Instanz in der Rechtssache (T?305/04) Eden SARL ./. HABM.

Die Firma Eden hatte die Eintragung einer Riechmarke beantragt. Die Eintragung war vom HABM zurückgewiesen worden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM hatte Eden das Europäische Gericht angerufen.
Die Klägerin berief sich auf eine Entscheidung des EuGH (C-273/00) wonach Zeichen, die als solche nicht visuell wahrnehmbar seien, wie Klänge oder Düfte, Marken sein könnten, sofern sie grafisch darstellbar seien.

In dem betreffenden Urteil habe der Gerichtshof festgestellt, dass ein Duft mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden könne und dass die Darstellung „klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv“ sein müsse (Urteil Sieckmann, Randnr. 55). Was insbesondere Riechzeichen angehe, so habe der Gerichtshof entschieden, dass „den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt“ werde (Urteil Sieckmann, Randnr. 73).

Das Gericht schloss sich jedoch der Auffassung des Harmonisierungsamtes an, dass die Marke nicht eintragungsfähig sei.

40 Das Gericht kann daher nur feststellen, dass die in der Anmeldung enthaltene Abbildung einer Erdbeere nur die Frucht darstellt, die einen angeblich mit dem fraglichen Riechzeichen identischen Duft verströmt, und nicht den beanspruchten Duft und deshalb keine grafische Darstellung des Riechzeichens ist.

Obelix und Mobilix nicht verwechslungsfähig

das hat das Europäische Gericht Erster Instanz entschieden. (AZ: T?336/03)

Geklagt hatte die Les Éditions Albert René, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Obelix gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM im Widerspruchsverfahren gegen die Marke Mobilix der dänischen Orange A/S.

Das Gericht greift hier wiederum auf die neue Neutralisationslehre (vgl. Picasso ./: Picaro und MarkenR 09/2005 S.377ff) zurück und führt aus:

Die begrifflichen Unterschiede zwischen den in Frage stehenden Zeichen sind daher geeignet, ihre klangliche und etwaige bildliche Ähnlichkeit zu neutralisieren.

Demnach liegt eines der zwingenden Tatbestandsmerkmale des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht vor. Daher besteht zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr.

Ein vergleichbares Verfahren hatte es auch in Deutschland gegeben, hier hatte sich die Marke Obelix in zweiter Instanz durchgesetzt.
Zur Verfahrenshistorie in Deutschland finden sich Infos bei Markenbusiness:
LG München
OLG München
BGH Nichtzulassungsbeschwerde
Löschungsantrag gegen Obelix