Cloppenburg ist eintragungsfähig

das hat das Europäische Gericht Erster Instanz im Verfahren um die Klage der Peek & Cloppenburg KG gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM entschieden. (AZ: T?379/03)

1 Am 24. Oktober 2000 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen Cloppenburg.

3 Die Marke wurde für „Dienstleistungen des Einzelhandels“ in Klasse 35 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2001 wies die Prüferin des Amtes die Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

5 Am 25. Januar 2002 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin nach den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 27. August 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des Amtes die Beschwerde der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Wort „Cloppenburg“ bezeichne eine Stadt in Niedersachsen.

Dieser Auffassung schloss sich das Europäische Gericht nicht an und entschied:

50 Im vorliegenden Fall besteht in den maßgeblichen Verkehrskreisen nur eine geringe oder allenfalls mittlere Bekanntheit der Stadt Cloppenburg. Zum einen handelt es sich um eine kleine Stadt. Zum anderen hat die Beschwerdekammer keine Art von Waren oder Dienstleistungen benannt, für deren örtliche Herstellung oder Erbringung die Stadt renommiert wäre. Die Beschwerdekammer hat auch nicht nachgewiesen, dass es im Verkehr üblich wäre, im Fall von Dienstleistungen des Einzelhandels deren geografische Herkunft anzugeben. Überdies wird die geografische Herkunft solcher Dienstleistungen normalerweise nicht als relevant für die Beurteilung ihrer Qualität oder Merkmale betrachtet.

51 Unter diesen Umständen bringen die maßgeblichen Verkehrskreise die Stadt Cloppenburg aktuell nicht mit den in Frage stehenden Dienstleistungen in Verbindung und ist auch nicht vernünftigerweise zu erwarten, dass mit der fraglichen Bezeichnung in Zukunft die geografische Herkunft dieser Dienstleistungen bezeichnet werden kann.

Footballlegende Emmitt Smith gewinnt Domain

Emmitt Smith ist einer der bekanntesten und erfolgreichsten Footballspieler des letzten Jahrzehnts. Der legendäre Runningback der Dallas Cowboys hat neben seinen drei Superbowls jetzt auch vor dem Schiedsgericht des NAF gewonnen und die Domain emmittsmith.com erkämpft.

Fall Nr.: FA0509000555486
Emmitt J. Smith, III v. EMMITTSMITH.COM c/o Whois IDentity Shield

Franz-Peter Falke ist neuer Präsident des Markenverbandes

Über den Amtsantritt seines neuen Präsidenten informiert der Markenverband.

Franz-Peter Falke (53), Geschäftsführender Gesellschafter der Schmallenberger Falke-Gruppe, hat sein neues Amt als Präsident des Markenverbandes angetreten. Er ist Nachfolger von Johann C. Lindenberg (60), der aufgrund seines Ausscheidens aus der Unilever Deutschland GmbH für den Posten nicht mehr zur Verfügung stand.

Google Base – Markenproblem?

Derzeit ranken sich immer wieder Gerüchte um Pläne für einen neuen Google Dienst namens Base.
Golem berichtet heute von Funktionen und Screenshots.

Sollte Google mit diesem Namen in Europa auftreten, könnte es mal wieder, wie bei Gmail, markenrechtliche Probleme geben.
Die Wortmarke BASE ist in der gesamten EU und der Schweiz als Internationale Registrierung eingetragen.
In den Nizzaklassen 09, 38 und 42 werden folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:

Goods and Services:
Cl 09: Apparatus for recording, transmission and reproduction
of sound, vision and data; data processing apparatus and computers;
electronic, magnetic and optical images, sound and data carriers;
telecommunication networks; software.
Cl 38: Telecommunication; rental or provision of access time
to computer databanks including websites/homepages of others
(telecommunication services).
Cl 42: Providing computer hardware and software; computer
programming; providing a software for processing, storing, recall of
information via computerized systems.

Markeninhaber ist die Koninklijke KPN N V aus den Niederlanden.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Medion ./. Thomson Life (C-120/04), ist die Position von Google Base in Europa eher wackelig.

Danke an Till für die Links.

Nizzaklassenstatistik August 05

Die am seltensten beanspruchten Nizzaklassen beim DPMA im Monat August 2005 waren:

Klasse 23
Anzahl der Anmeldungen: 24
(Garne und Fäden für textile Zwecke)

Klasse 13
Anzahl der Anmeldungen: 29
(enthält u.A. Schusswaffen, Sprengstoffe)

Klasse 15
Anzahl der Anmeldungen: 38
(Musikinstrumente)

Klasse 22
Anzahl der Anmeldungen: 42
(enthält u.A. Seile, Bindfäden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke)

Klasse 27
Anzahl der Anmeldungen: 69
(enthält u.A. Teppiche, Tapeten, Fussbodenbeläge)