tritt jetzt unter dem Namen K…! auf.
Über den Streit um den Markennamen und die daraus resultierende Notwendigkeit den Bandnamen zu ändern hatte Markenbusiness berichtet.
Die Website der Band ist jetzt unter K-band.de erreichbar.
markenrechtliches Sammelsurium
tritt jetzt unter dem Namen K…! auf.
Über den Streit um den Markennamen und die daraus resultierende Notwendigkeit den Bandnamen zu ändern hatte Markenbusiness berichtet.
Die Website der Band ist jetzt unter K-band.de erreichbar.
Die bekannte Band Pearl Jam hat vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF die Domain pearljams.com eingeklagt.
Die Musiker konnten auf Basis ihres bereits seit 1995 bestehenden Markenrechtes an der Bezeichnung PEARL JAM die Übertragung der Domain erwirken.
Der koreanische Inhaber der Domain gab im Verfahren keinerlei Stellungnahme ab.
(Fall Nr.: FA0511000593325)
Pearl Jam, A General Partnership v. Vertical Axis, Inc. c/o Domain Administrator
Die Napster Inc. aus Los Angeles hat im Schiedsgerichtsverfahren vor der World Intellectual Property Organization die Übertragung der Domain napsterporno.com erstritten.
Domaininhaber war die bereits mehrfach als Domaingrabber auffällige Unasi inc. aus Panama.
Napster konnte seine Ansprüche auf die Domain auf Basis der in den USA bereits seit 1999 bestehenden Markenrechte durchsetzen.
Unasi Inc. gab im Verfahren gewohnheitsmäßig keine Stellungnahme ab.
(Fall Nr. D2005-1090)
Napster, Inc. v. Unasi Inc.
In der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Februar 2005 betreffend die Marke Nr. 395 44 941 “Bull-cap” hat der BGH die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Gegen die Eintragung der Marke Bull-cap war auf Basis der prioritätsälteren Marke Red Bull Widerspruch erhoben worden. Der Widerspruch war vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen worden.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen.
Diese Rechtsbeschwerde wurde vom BGH jetzt zurückgewiesen.
Die George Foreman Ventures LLC, Inhaberin der Rechte an der Marke GEORGE FOREMAN, hat vor dem Schiedsgericht des NAF die Domain georgeforemanenterprises.com eingeklagt.
Der ehemalige Schwergewichtsboxchampion George Foreman hat die Rechte an seinen George Foreman Marken mit Wirkung vom 15. August 2005 auf die George Foreman Ventures LLC übertragen. Diese konnte auf Basis der Markenrechte die Übertragung der Domain erwirken.
(Fall Nr.: FA0511000599036)
George Foreman Ventures LLC v. zinnia c/o Zinnia Gonzalez
Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forum (NAF) haben die Delta Corporate Identity, Inc. und die Delta Air Lines, Inc. gemeinsam die Domains deltaarlines.com, detaairlines.com und deltaailines.com erstritten.
Die Domains befanden sich im Besitz der Digi Real Estate Foundation aus Panama.
Delta Airlines konnte Markenrechte an der Bezeichnung DELTA AIR LINES seit 1973 nachweisen. Die Domaininhaberin blieb eine Stellungnahme im Verfahren schuldig.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.
(Fall Nr.: FA0511000590680)
Delta Corporate Identity, Inc. and Delta Air Lines, Inc. v. Digi Real Estate Foundation