BGH I ZB 48/05
In der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Februar 2005 betreffend die Marke Nr. 395 44 941 “Bull-cap” hat der BGH die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Gegen die Eintragung der Marke Bull-cap war auf Basis der prioritätsälteren Marke Red Bull Widerspruch erhoben worden. Der Widerspruch war vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen worden.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen.
Diese Rechtsbeschwerde wurde vom BGH jetzt zurückgewiesen.
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