BGH: Erstattung von Patentanwaltskosten

Unter dem Aktenzeichen I ZB 57/05 hatte sich der Bundesgerichthof mit der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 zu befassen.

Leitsatz:
Die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts finden in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kos-tenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 2002) vorgenommen worden sind.

[…]Die überwiegende Meinung geht zu Recht davon aus, die Patentanwaltskosten seien nach neuem Recht erstattungsfähig, wenn die Mitwirkungshandlung des Patentanwalts nach der Gesetzesänderung vorgenommen worden sei (zu § 143 Abs. 5 PatG: OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 31; OLG München MDR 2003, 1143; BPatGE 47, 50; zu § 140 Abs. 3 MarkenG: Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140 Rdn. 40).
Sind die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach der Gesetzesänderung vorgenommen worden, kommen auf vor dem 1. Januar 2002 begonnene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren die neuen Bestimmungen zur Anwendung, weil diese zum Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Patentanwalts in Kraft waren und Übergangsvorschriften fehlen, die bereits begonnene Gerichtsverfahren von der Neuregelung ausnehmen. Verfassungsrechtlich ist die Anwendung der geänderten kostenrechtlichen Vorschriften auf laufende Verfahren unbedenklich. Es handelt sich nicht um eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist. Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird (BVerfGE 11, 139, 145 f.). Daran fehlt es vorliegend, weil die neuen kostenrechtlichen Vorschriften nur auf Mit-wirkungshandlungen von Patentanwälten Anwendung finden, die nach dem 1. Januar 2002 vorgenommen worden sind. Es liegt vielmehr ein Fall unechter Rückwirkung vor. Ein solcher ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und dadurch die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwertet werden. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Einschränkungen können sich allerdings aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergeben. Das ist der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 30, 392, 402). Die unbeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Patentanwalts ist eingeführt worden, weil die zuvor bestehende Regelung, die eine Beschränkung auf eine volle Gebühr vorsah, die tatsächliche Arbeitsleistung des Patentanwalts nicht ausreichend berücksichtigte, sich rechtsbrüchig verhaltende Verletzer entlastete und deshalb als nicht mehr vertretbar angesehen wurde (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/6203, S. 64 zu Art. 7 Nr. 37). Schutzwürdige Be-lange der unterlegenen Partei werden durch die Anwendung der Neuregelung in laufenden Verfahren auf nach dem 1. Januar 2002 vorgenommene Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nicht betroffen. Eine Partei kann nicht darauf vertrauen, dass eine zu Beginn eines gerichtlichen Verfahrens bestehende Einschränkung der Kostenerstattung während der gesamten Dauer des gerichtlichen Verfahrens ihre Gültigkeit behält und nicht für die Zukunft geändert wird. Jede Partei muss damit rechnen, dass sich die Kosten eines Prozesses während des laufenden Rechtsstreits aufgrund einer Änderung des Prozesskostenrechts erhöhen (BVerfGE 11, 139, 147).
Dagegen kann der vom Beschwerdegericht vertretenen Ansicht nicht beigetreten werden, die neuen Kostenvorschriften seien in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen seien, auch auf vor dem Inkrafttreten der Neuregelung vorge-nommene Mitwirkungshandlungen von Patentanwälten anwendbar. Dadurch würde die uneingeschränkte Erstattungspflicht in ihren Wirkungen in die Zeit vor dem 1. Januar 2002 zurückreichen. Für eine derartige Rückwirkung ohne eine Überleitungsvorschrift, die eine rückwirkende Anwendung auf noch nicht abgeschlossene Verfahren anordnet, ist nach Inhalt und Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts ersichtlich.

Quelle: Bundesgerichtshof

Verwechslungsfähig?

Gegen die nachfolgend dargestellte Gemeinschaftsmarke (Anmeldung Nr. 1 469 121) angemeldet für die Ware gerösteter Kaffee in der Nizzaklasse 30,

war von der Japan Tobacco Inc. auf Basis ihrer Wort-/Bildmarke Camel Widerspruch erhoben worden.

Beispielhaft ist hier eine beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierte Camel Marke wiedergegeben.

Die Widerspruchsabteilung des HABM hatte dem Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr und
unlauterer Ausnutzung/Beeinträchtigung stattgegeben.
Diese Entscheidung war von der Beschwerdekammmer aufgehoben worden.

Gegen diesen Beschluss der Beschwerdekammer hat die Japan Tobacco Inc. jetzt unter dem Aktenzeichen T-128/06 Klage beim Europäischen Gericht erster Instanz eingereicht.

downunder.travel bleibt in Australien

Downunder ist ein gängiges Synonym für Australien. Diese Tatsache nutzt auch die australische Tourismusbehörde und bewirbt das Reiseland Australien unter der Domain downunder.travel.

Mit dieser Nutzung war allerdings die kanadische Goway Travel Limited aus Toronto nicht einverstanden und machte die Domain zum Gegenstand eines Schiedsverfahren vor der World Intellectual Property Organisation.

Die Goway Travel Limited ist Inhaberin einer kanadische und einer US Marke mit dem Wortbestandteil DOWNUNDER. Bei beiden Marken handelt es sich um Wort-/Bildmarken, die, und diesen Sachverhalt “vergaß” die Antragstellerin im Schiedsverfahren zu erwähnen, explizit keinen exklusiven Schutz für das Wort DOWNUNDER beanspruchen.

US Marke (Registernummer: 76460728)

Das Schiedsgericht lehnte den Antrag auf Domainübertragung ab und stellt fest, dass sich die Antragstellerin des Reverse Domain Name Hijacking schuldig gemacht habe.

Australisch entspannt zeigte sich die beklagte Tourismusbehörde, die, auf ihre besseren Rechte vertrauend, im Verfahren keine Stellungnahme abgab.

(Fall Nr.: D2006-0344)
Goway Travel Limited v. Tourism Australia

BPat: DIE BANK, DIE BEWEGT

Zur Unterscheidungskraft von Werbeslogans

In der Beschwerdesache 33 W (pat) 2/06 hatte das Bundespatentgericht über die Unterscheidungskraft der Marke DIE BANK, DIE BEWEGT (Markenanmeldung 302 35 374.7) zu entscheiden.

Die Anmeldung für die Dienstleistungen Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen und Leasing war vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen worden. Die Markenstelle führte aus:

[…] dass sich die angemeldete Marke in einer bloßen werbeüblichen Sachaussage ohne phantasievolle Eigenart erschöpfe. Der Nebensatz „DIE BEWEGT“ werde in der Werbung häufig verwendet, und daher ohne weiteres im Sinne von „die etwas bewegt“ verstanden. Die Markenstelle verweist in diesem Zusammenhang auf Internetauszüge mit unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen. Die Marke sei daher ohne nähere Angabe nicht geeignet, mit einem ganz bestimmten Geschäftsbetrieb in Verbindung gebracht zu werden.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts urteilte:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Dienstleis-tungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).

[…] Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH MarkenR 200, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen. Dies schließt dabei eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.

Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge rückt für die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum die angemeldeten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin wird vermittelt, dass die Anmelderin engagiert für ihre Kunden tätig ist und dabei „etwas bewegt“. Da der Slogan auch ausdrücklich eine Bank als denjenigen nennt, der etwas bewegt, bleibt für weitere Interpretationsmöglichkeiten kein Spielraum mehr.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: Kuhfellmarken

In der Rechtssache T?153/03 musste das Europäische Gericht zur Klage der belgischen Inex SA gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der Inex SA und der Robert Wiseman & Sons Ltd urteilen.

Die Robert Wiseman & Sons Ltd hatte die nachfolgende Gemeinschaftsmarke für Waren in den Nizzaklassen 29, 32 und 39 angemeldet.

Gegen die Marke hatte die Inex SA auf Basis ihrer nachfolgend abgebildeten, prioritätsälteren Benelux-Marke Widerspruch erhoben.

Mit Entscheidung vom 29. November 2000 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die in Rede stehenden Zeichen so unähnlich seien, dass keine Verwechslungsgefahr herbeigeführt werde.

Am 22. Januar 2001 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde ein.

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BPat: ELEKTRA PREUSS vs. PreussenElektra

In der Beschwerdesache 30 W (pat) 2/04 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke ELEKTRA PREUSS auseinanderzusetzen.

Gegen die Eintragung derMarke ELEKTRA PREUSS (Registernummer: 398 27 671)

wurde auf Basis der prioritätsälteren Marke PreussenElektra Widerspruch erhoben. Das Deutsche Patent- und Markenamt gab dem Widerspruch teilweise statt und ordnete die Teillöschung der Marke ELEKTRA PREUSS an.
Gegen diesen Beschluss erhob der Markeninhaber Beschwerde beim Bundespatentgericht.

Hier wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht im für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Umfang Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat deshalb zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

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