Verwechslungsfähig?
Gegen die nachfolgend dargestellte Gemeinschaftsmarke (Anmeldung Nr. 1 469 121) angemeldet für die Ware gerösteter Kaffee in der Nizzaklasse 30,
war von der Japan Tobacco Inc. auf Basis ihrer Wort-/Bildmarke Camel Widerspruch erhoben worden.
Beispielhaft ist hier eine beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierte Camel Marke wiedergegeben.
Die Widerspruchsabteilung des HABM hatte dem Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr und
unlauterer Ausnutzung/Beeinträchtigung stattgegeben.
Diese Entscheidung war von der Beschwerdekammmer aufgehoben worden.
Gegen diesen Beschluss der Beschwerdekammer hat die Japan Tobacco Inc. jetzt unter dem Aktenzeichen T-128/06 Klage beim Europäischen Gericht erster Instanz eingereicht.
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