WIPO: Cohiba kommt nicht zum Zuge

Im Schiedsverfahren um die Domain cohiba.com konnte sich die kubanische Corporación Habanos S.A. nicht mit ihren markenrechtlichen Ansprüchen durchsetzen. Das WIPO Schiedsgericht führte zur Frage der bösgläubigen Registrierung und Verwendung des Domainnamens aus:

Im Hinblick auf die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens hat der Beschwerdegegner vorgetragen, dass er „Cohiba”-Zigarren zwar 1996 kannte, dem streitgegenständlichen Domainnamen aber bei der Registrierung keine Zeichenfunktion zugeordnet hat. Tatsächlich haben deutsche Gerichte noch 1996 entschieden, dass Domainnamen lediglich eine Adress- und keine Kennzeichnungsfunktion zukommen würde (z. B. Landgericht Köln, 17.01.1996, Az.: 3 O 474/96). Tatsächlich ist der genaue Grad der markenrechtlichen Bekanntheit der COHIBA Marken zum Zeitpunkt der Eintragung des streitgegenständlichen Domainnamens 1996 nicht klar aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Weiterhin gab es – damals wie heute – in einer Vielzahl von Territorien mit den COHIBA Marken koexistierende Marken, die jedenfalls ohne Berücksichtigung der geschützten Waren und Dienstleistungen mit „Cohiba” verwechslungsfähig waren. Aufgrund der Gesamtumstände im vorliegenden Fall, ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass der streitgegenständliche Domainname nicht in bösem Glauben registriert wurde. Besonders fällt auch der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen nicht bösgläubig verwendet. Es liegt keiner der oben zitierten Beispielsfälle des Paragrafen 4(a)(iii) der Richtlinie vor, insbesondere kann der Schutz des Zugangs zu der Webseite unter dem streitgegenständlichen Domainnamen durch Benutzernamen und Passwort dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden. Auch die Gesamtumstände des Falles sprechen nach Meinung des Panels nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners, dessen Vortrag umfassend und durchweg glaubhaft ist, der in 13 Jahren nie versucht hat, Profit aus dem streitgegenständlichen Domainnamen zu schlagen oder sich dessen Bekanntheit zu Nutze zu machen, und der auch bisher niemals Partei in einem Verfahren nach der Richtlinie war.

Ausschlaggebend spricht die zwischen Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens und dem Beginn dieses Verfahrens verstrichene Frist von mehr als 13 Jahren dafür, die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Obwohl die Richtlinie den Einwand der Verwirkung nicht ausdrücklich zulässt, können aus dem langen Zeitablauf in Zweifelsfällen doch Rückschlüsse auf die fehlende Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners gezogen werden (siehe Shem, LLC v. Solytix, Inc, WIPO Verfahren Nr. D2009-0739; Maryland Limited Liability Company v. Sports Solutions Inc. and Contactprivacy.com, WIPO Verfahren Nr. D2008-0983; 5B Investments, Inc. v. RareNames, WebReg, WIPO Verfahren Nr. D2008-0146; The Knot, Inc. v. Ali Aziz, WIPO Verfahren Nr. D2007-1006).

Das Beschwerdepanel weist darauf hin, dass ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht weiterführende Sachverhaltsabklärungen zulässt, die im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie nicht möglich sind. Im vorliegenden Verfahren und in Anbetracht der Gesamtumstände in diesem Fall, kommt das Panel allerdings zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Domainname durch die Beschwerdegegnerin gemäß Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie weder bösgläubig registriert noch bösgläubig verwendet wurde.

(Fall Nr.: D2009-1041)
Corporación Habanos S.A. v. Tobias Pischetsrieder

Markenwirtschaft begrüßt Koalitionsvertrag

Die markenorientierte Wirtschaft in Deutschland begrüßt den heute von CDU/CSU und FDP vorgestellten Koalitionsvertrag als gelungenen ersten Aufschlag für die kommende Legislaturperiode und als Chance für die Menschen und Unternehmen in Deutschland:

„Mit der Schwerpunktsetzung auf Wachstum und Bildung und insbesondere mit der Bereitschaft zu einer ordnungspolitisch klaren und praxisorientierten Wirtschafts- und Steuerpolitik haben CDU, CSU und FDP mit dem nun vorliegenden Koalitionsvertrag eine
echte Chance auf gesundes, auch den Menschen in Deutschland zugute kommendes Wachstum gelegt,“ so Franz-Peter Falke, Präsident des Markenverbandes, in einer ersten Bewertung.

„Ein Schwerpunkt liegt erkennbar auf der Machbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. Der Koalitionsvertrag zeigt eine gerade in Krisenzeiten erfreuliche und wichtige Praxisorientierung“, so Falke weiter.

Im Einzelfall wird es jetzt aber auf eine schnelle Konkretisierung und in den Details überzeugende Umsetzung ankommen. Der Markenverband und die markenorientierte Wirtschaft stehen dabei als – auch kritischer – Dialogpartner zur Verfügung und werden
ihrer Verantwortung für nachhaltiges Wachstum gerecht werden.

Quelle: Pressemitteilung Markenverband

Leg dich nicht mit Pippi an

Pippi Langstrumpf ist nicht nur das stärkste Mädchen der Welt, sondern auch eine bekannt Marke, die intensiv überwacht und verteidigt wird. Das musste unlängst auch die russische Inhaberin der Domain pippilangstrumpf.com erfahren, der die Domain vor dem Schiedsgericht der WIPO abgesprochen wurde.

(Fall Nr.: D2009-0771)
Estate of Astrid Lindgren and Saltkråkan AB v. Comar Ltd.

WIPO: Marke vs. Initialien

Aus seinen Initialien “BB” konnte der Domaininhaber der Domain “bb-bank.net” keine, das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO überzeugenden, Rechte an der Domain ableiten.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung an die klageführende BBBank eG aus Karlsruhe an.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich
Der Domainname ist mit den “BBBank” Marken der Beschwerdeführerin nahezu identisch da er die Marken ganz einschließt und da der Bindestrich nicht zu berücksichtigen ist (siehe Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. v. Benjamin Kotzur, WIPO Verfahrensnummer D2003-0124; Forest Laboratories Inc. v. Andrew Miller, WIPO Verfahrensnummer D2008-1722; Deursche Telekom AG v. Ben Anderrson, WIPO Verfahrensnummer D2005-1268). Berücksichtigt man den Bindestrich, so kommt hinzu dass durch diesen der Domainname den Wort-/Bildmarken “BB/Bank” verwechselbar ähnlich ist.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Der Beschwerdegegner erklärt dass er die Webseite unter dem streitgegenständlichen Domainnamen selbst betreibe, dass sich die Initialen “BB” aus seinem bürgerlichen Namen ergeben, und dass er aufgrund der Klarstellung auf der Webseite, dass es sich nicht um eine Webseite der Beschwerdeführerin handle, den Verkehr nicht zu täuschen versucht. Er stellt also implizit vor, dass seine Benutzung des Domainnamen in Zusammenhang mit einem gutgläubigen Dienstleistungsangebot stehe, und dass er allgemein unter dem Domainnamen bekannt sei.

Der Beschwerdegegner bestreitet nicht dass er den Domainnamen “bb-bank.net” zum Verkauf angeboten habe. Das Anbieten von Finanzdienstleistungen unter einem Domainnamen, der gleichzeitig getrennt von den Dienstleistungen zum Verkauf angeboten wird, kann nicht ernsthaft als ein gutgläubiges Angebot von Dienstleistungen oder Waren angesehen werden. In diesem Zusammenhang bezeugt der angeblich klarstellende Text (Disclaimer) mit der Marke der Beschwerdeführerin, dass es dem Beschwerdegegner durchaus bewusst war, dass Internetbenutzer, die die Beschwerdeführerin im Internet suchen, fälschlicherweise aufgrund einer bestehenden Verwechslungsgefahr auf seine Webseite gelangen könnten. Diese Webseite aber bietet eindeutig kommerzielle Finanzdienstleistungen an. Zudem kann nach Ansicht des Beschwerdepanels kein berechtigtes Interesse aus einfachen Initialen hergeleitet werden, es sei denn der Domainnameinhaber ist allgemein unter den Initialen selbst bekannt (z.b. “YSL”).

Das Beschwerdepanel ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner daher keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domainnamen hat.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss der Domainname bösgläubig eingetragen und bösgläubig benutzt worden sein.

Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig eingetragen, da er keine Rechte oder berechtigtes Interesse in Bezug auf diesen Domainnamen vorzeigen kann, und da ihm die Marken der Beschwerdeführerin, die er auf seiner Webseite unter dem Domainnamen, sowie auf einer anderen Webseite unter dem Domainnamen benutzt, offensichtlich bekannt waren.

Das Beschwerdepanel ist dementsprechend der Ansicht, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde.

Der Disclaimer auf der Webseite des Beschwerdegegners zeigt dass dieser sich der Verwechslungsgefahr durchaus bewusst war. Das Anbieten von Finanzdienstleistungen unter dem streitgegenständlichen Domainnamen legt des Beschwerdepanel als ein kommerzielles Angebot aus. Für dieses Angebot nutzt der Beschwerdegegner den Bekanntheitsgrad der “BB/Bank” oder “BBBank” Marken zu seinem Vorteil aus.

Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen gemäss Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig eingetragen und verwendet hat.

(Fall Nr.: D2009-0696)
BBBank eG v. Benjamin Bezler

Bekannte Marken vor dem Schiedsgericht

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO konnten sich aktuell einige bekannte Marken gehen unberechtigterweise registrierte Domains durchsetzen.

Die Facebook, Inc. erstritt die Domain facebook.ir.
(Fall Nr.: DIR2009-0001)
Facebook, Inc. v. Majid Karimian Ghannad

Die Domain legowatch.com wurde auf die LEGO Juris A/S aus Dänemark übertragen.
(Fall Nr.: D2009-0685)
LEGO Juris A/S v. EcomMutual

Gemeinschaftlich haben die DHL Operations B.V. aus Amsterdam und die DHL International GmbH mit Sitz in Bonn die Domain dhlpost.com herausgeklagt.
(Fall Nr.: D2009-0579)
DHL Operations B.V., DHL International GmbH v. Ebrahim Pour Samandi

Und die Domain google4people.net geht wenig überraschend an die Google Inc.
(Fall Nr.: D2009-0453)
Google Inc. v. txtcorp