WIPO: Cohiba kommt nicht zum Zuge


Im Schiedsverfahren um die Domain cohiba.com konnte sich die kubanische Corporación Habanos S.A. nicht mit ihren markenrechtlichen Ansprüchen durchsetzen. Das WIPO Schiedsgericht führte zur Frage der bösgläubigen Registrierung und Verwendung des Domainnamens aus:

Im Hinblick auf die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens hat der Beschwerdegegner vorgetragen, dass er „Cohiba”-Zigarren zwar 1996 kannte, dem streitgegenständlichen Domainnamen aber bei der Registrierung keine Zeichenfunktion zugeordnet hat. Tatsächlich haben deutsche Gerichte noch 1996 entschieden, dass Domainnamen lediglich eine Adress- und keine Kennzeichnungsfunktion zukommen würde (z. B. Landgericht Köln, 17.01.1996, Az.: 3 O 474/96). Tatsächlich ist der genaue Grad der markenrechtlichen Bekanntheit der COHIBA Marken zum Zeitpunkt der Eintragung des streitgegenständlichen Domainnamens 1996 nicht klar aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Weiterhin gab es – damals wie heute – in einer Vielzahl von Territorien mit den COHIBA Marken koexistierende Marken, die jedenfalls ohne Berücksichtigung der geschützten Waren und Dienstleistungen mit „Cohiba” verwechslungsfähig waren. Aufgrund der Gesamtumstände im vorliegenden Fall, ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass der streitgegenständliche Domainname nicht in bösem Glauben registriert wurde. Besonders fällt auch der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen nicht bösgläubig verwendet. Es liegt keiner der oben zitierten Beispielsfälle des Paragrafen 4(a)(iii) der Richtlinie vor, insbesondere kann der Schutz des Zugangs zu der Webseite unter dem streitgegenständlichen Domainnamen durch Benutzernamen und Passwort dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden. Auch die Gesamtumstände des Falles sprechen nach Meinung des Panels nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners, dessen Vortrag umfassend und durchweg glaubhaft ist, der in 13 Jahren nie versucht hat, Profit aus dem streitgegenständlichen Domainnamen zu schlagen oder sich dessen Bekanntheit zu Nutze zu machen, und der auch bisher niemals Partei in einem Verfahren nach der Richtlinie war.

Ausschlaggebend spricht die zwischen Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens und dem Beginn dieses Verfahrens verstrichene Frist von mehr als 13 Jahren dafür, die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Obwohl die Richtlinie den Einwand der Verwirkung nicht ausdrücklich zulässt, können aus dem langen Zeitablauf in Zweifelsfällen doch Rückschlüsse auf die fehlende Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners gezogen werden (siehe Shem, LLC v. Solytix, Inc, WIPO Verfahren Nr. D2009-0739; Maryland Limited Liability Company v. Sports Solutions Inc. and Contactprivacy.com, WIPO Verfahren Nr. D2008-0983; 5B Investments, Inc. v. RareNames, WebReg, WIPO Verfahren Nr. D2008-0146; The Knot, Inc. v. Ali Aziz, WIPO Verfahren Nr. D2007-1006).

Das Beschwerdepanel weist darauf hin, dass ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht weiterführende Sachverhaltsabklärungen zulässt, die im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie nicht möglich sind. Im vorliegenden Verfahren und in Anbetracht der Gesamtumstände in diesem Fall, kommt das Panel allerdings zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Domainname durch die Beschwerdegegnerin gemäß Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie weder bösgläubig registriert noch bösgläubig verwendet wurde.

(Fall Nr.: D2009-1041)
Corporación Habanos S.A. v. Tobias Pischetsrieder

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