Gagarin – 50 Jahre bemannte Raumfahrt

Am 12. April 1961 flog Jurij Gagarin als erster Mensch ins All – das Datum markiert ein stolzes Jubiläum, 50 Jahre bemannte Raumfahrt. Die Wissenschaftsgemeinde begeht den Anlass mit über 400 Feten, Festivals und Partys rund um die Welt, 20 davon allein im deutschsprachigen Raum.

Quelle: Spiegel

Stilsicher begiessen kann man dieses Jubiläum mit dem Wodka Gagarin (Registernummer 30516563). Auch ein Abo der JG Jurij Gagarin – Das Journal für Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Sport und Gesellschaft (Registernummer 302010059492) würde zum heutigen Ehrentag passen.

Wahre Helden sterben jung

diese Maxime hat sich Eisbär Knut, der Begründer der “Celebrity Zoo Animals”*-Bewegung, offenbar zu Herzen genommen und ist im jugendlichen Alter von vier Jahren verstorben.


(Registernummer: 30720573; Quelle: DPMA)

Zu Lebzeiten war Mediendarling Knut Gegenstand eines bis dahin einzigartigen Markenrennens und damit Quelle täglichen Contents für den MarkenBlog. Mit Knut begann der Hype um putzige, verblüffende oder skurrile Zootiere und ihre Vermarktungsrechte. Flocke, Orakel Paul und jüngst Heidi das schielende Opossum führten diese Entwicklung fort.

Der frühe Tod lässt Knut als das goldige Eisbärbaby in Erinnerung bleiben – der Anblick des adipös-lethargischen Knut bleibt uns erspart. So dient der frühe Heimgang in die ewigen Jagdgründe vielleicht, wie einst bei James Dean, der dauerhaften Legendenbildung. So böse das klingt, aber aus Marketingsicht ist Knuts Tod vermutlich ein Glücksfall.

* Auf Fußnoten soll man dieser Tage ja nicht verzichten. Die Bezeichnung “Celebrity Zoo Animals” stammt von Birgit Clark.

Kunst und/oder Markenrechtsverletzung

Schon zum zweiten Mal hat die dänische Künstlerin Nadia Plesner Stress mit dem Luxuslabel Louis Vuitton.
Stein des Anstoßes ist die Darstellung einer bewusst dem Markenprodukt nachempfundenen Handtasche am Arm eines afrikanischen Kindes. Beim ersten Verfahren zierte das Kunstwerk ein T-Shirt, aktuell ist es ein Bestandteil des Gemäldes Dafurnica.

Doch statt Freude zu empfinden ob des offensichtlichen Erfolges als Synonym für Luxus zu fungieren und öffentlichkeitswirksam eine großzügige Hilfslieferung nach Dafur zu organisieren, zerrt Louis Vuitton die Künsterin vor Gericht und sieht die eigene Marke dauerhaft beschädigt. Beschädigt wird die Marke mit Sicherheit, und zwar durch diese schwachsinnige wenig sinnvolle Aktion des Unternehmens. Lassen sich denn von den Hunderten von Euros, die jede dieser prächtigen Taschen kostet, nicht ein paar für gute PR-Berater abzwacken?

Bleibt zu hoffen, dass wenigstens Facebook, Paramount und Paris Hilton etwas entspannter reagieren.

Okay, Frau Plesner ist nicht Warhol und Handtaschen sind keine Dosensuppen – aber ich bin trotzdem froh, dass Campbell’s in den Sechzigern nicht gleich vor Gericht gezogen ist.

WEISSES GOLD – Meissen vs. KPM

Markenstreit unter den Luxusporzellanherstellern Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH und der Königlichen Porzellanmanufaktur (KPM).

So versucht Meissen, sich einen Begriff als Marke europaweit schützen zu lassen, der von jeher als Bezeichnung für Luxusporzellan gebräuchlich ist: weißes Gold. Woltmanns Anwälte haben jetzt beim europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt im spanischen Alicante beantragt, die entsprechende Gemeinschaftsmarke 7530942 für nichtig zu erklären. Die hatte Meissen im Herbst 2009 beantragt.

Die Eintragung sei als „bösgläubig“ anzusehen, schrieben die KPM-Anwälte nach Spanien. Hinter dem Eintrag stehe eine „Behinderungsabsicht“. Es gehe darum, allein den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern. „Die Wortkombination ,weißes Gold’ stellt zweifelsfrei ein gebräuchliches Synonym für Porzellan dar“, heißt es in dem Antrag an die spanische EU-Behörde. Die Klärung der Angelegenheit könne bis zu einem Jahr dauern, heißt es in der Branche.

Quelle: Berliner Morgenpost

Das HABM führt die Wortmarke “WEISSES GOLD” unter Registernummer 7530942. Beansprucht werden folgende Waren und Dienstleistungen:

14 Uhrengehäuse; Broscheplättchen; Ringsteine; Münzen; Plaketten; Schmuck; Schmuckwaren aller Art.

21 Porzellanwaren aller Art, nämlich: bemalte Glaswaren, emailliertes Glas, Glas, roh oder teilweise bearbeitet, Glaskugeln, Gläser, Gefäße, Kristallglaswaren, Trinkgläser, Tafelgeschirr, insbesondere Kaffee-, Tee-, Mokka-, Speiseservice aus Porzellan, Tafelservice nicht aus Edelmetall, Figuren aus Porzellan, Schilder aus Porzellan, Büsten aus Porzellan.

35 Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen, Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel, Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetik und Haushaltswaren, Uhren und Schmuckwaren, Durckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Täschner- und Sattlerwaren, Dekorationswaren, Schuh- und Textilwaren, Spielwaren, Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel.

Eine identische Markenanmeldung ist im Jahr 2009 vom DPMA zurückgewiesen worden (Aktenzeichen 302008077481.9). Das Amt führte im Erstprüfer-1-Beschluss treffend aus “Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) „Bezeichnung für Porzellan”.

Dieses Beispiel zeigt einmal mehr wie “dank” der laxen Prüfung in Alicante der Markenschutz für nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen quasi durch die europäische Hintertür auch in Deutschland erlangt werden kann.
Im Rahmen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse sollte der Gegencheck im entsprechenden nationalen Markenregister auf etwaige Schutzverweigerungen identischer Marken eigentlich zu leisten sein.

Sollte also ein Mineralölkonzern auf die Idee kommen sich die Wortmarke “Schwarzes Gold” für Brennstoffe und Rohöl zu sichern, rate ich dringend zur Anmeldung in Alicante!