Zur Marke VIRTUALDUB

liefert RA Dominik Boecker auf lawblog.de eine juristische Analyse.

Fazit:

Die Konstellation ist also für die Betroffenen leider nicht so einfach und so risikolos, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Gerichte sind an die Markeneintragung auch im Falle einer bösgläubigen Eintragung gebunden. Man erinnere sich nur an die diversen “Explorer”-Verfahren, die viele Leute eine Stange Geld gekostet haben. Ich kann mir auch jetzt (bedauerlicherweise) vorstellen, dass Virtualdub eine Menge Geld von Personen kosten wird, die lediglich die Homepage von Avery Lee verlinkt haben.

So einfach kann also nicht Entwarnung gegeben werden.

VIRTUALDUB – jüngere Marke vs. älteren Softwaretitel

Golem berichtet über Abmahnungen, die auf Basis der deutschen Wortmarke VIRTUALDUB (Registernummer: 30601877) erfolgen.

Die Marke beansprucht mit Priorität vom 16.01.2006 Schutz in den Nizzaklassen 38 und 42.
Das ausformulierte Dienstleistungsverzeichnis lautet wie folgt:

Klasse 38: Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer
Klasse 42: Aktualisieren von Computer-Software, Design von Computer-Software, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Erstellung von Computeranimationen

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Obelix vs. Möbelix

Markenbusiness berichtet über die Entscheidung des OLG Hamburg im Verfahren Obelix vs. Möbelix.

Hinkelsteine sind keine Einrichtungsgegenstände. Hä? Was Obelix gar nicht mag, ist nicht erklärt zu bekommen, was gerade geschieht.
Also lieber Obelix: Das Hamburger Oberlandesgericht hat entschieden (Az: 5 U 188/04), dass ein Online-Möbelhaus namens “Möbelix” diesen Namen für sich nutzen darf. Könnten Hinkelsteine und Möbel verwechselt werden, wäre vielleicht alles ganz anders. So aber darf “Möbelix” weiter so heißen, trotz Deiner Erfolge als Comicheld. Leider hat es Dir nichts genützt, dass die Hamburger Richter bei Deinen Abenteuern mitfiebern.

Hörmarken

Markenbusiness zu Thema Hörmarken.

Erst kommen ein paar Werbespots: “Wenn’s um Geld geht: Sparkasse”, “Auf diese Steine können Sie Bauen Schwäbisch Hall” und das dideldi-di-di der Telekom. Und wenn schließlich der MGM-Löwe von der Leinwand brüllt, versinken Sie ein bisschen tiefer im Kinosessel. Haben Sie es schon im Ohr? Alles Hörmarken. Geschützt beim deutschen oder europäischen Markenamt. Hörzeichen bzw. akustische Zeichen gibt es schon lange, dass die Geräusche und Melodien hingegen geschützt werden können, ist vergleichsweise neu.