Deutschland
300.- EUR für 3 Klassen
290.- EUR bei elektronischer Anmeldung
Jede weitere Klasse: 100.- EURGroßbritannien
200.- GBP für eine Klasse
Jede weitere Klasse: 30.- GBP
Quelle: Markenserviceblog
markenrechtliches Sammelsurium
Deutschland
300.- EUR für 3 Klassen
290.- EUR bei elektronischer Anmeldung
Jede weitere Klasse: 100.- EURGroßbritannien
200.- GBP für eine Klasse
Jede weitere Klasse: 30.- GBP
Quelle: Markenserviceblog
Aktuelle Fragen des deutschen und amerikanischen Patentrechts stehen heute im Mittelpunkt eines deutsch-amerikanischen Symposiums im Deutschen Patent- und Markenamt in München. 70 Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft, Rechts- und Patentanwaltschaft diskutieren mit Patent Commissioner Robert Stoll und Kolleginnen und Kollegen aus dem Amerikanischen Patent- und Markenamt (USPTO) und dem DPMA über Aspekte der Patentqualität, alternative Modelle der internationalen Zusammenarbeit, den Schutz biotechnologischer Erfindungen sowie über die sogenannte Erfinderische Tätigkeit als eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents.
Die Tagung ist ein Pfeiler der intensiven Zusammenarbeit zwischen dem DPMA und dem USPTO auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die im November 2008 mit der Gemeinsamen Erklärung über die bilaterale Zusammenarbeit begonnen wurde.
“Das gemeinsame Symposium im DPMA bildet den Höhepunkt eines erfolgreichen ersten Jahres, in dem wir uns mit unseren amerikanischen Kollegen vom USPTO fachlich ausgetauscht haben”, so Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA.
Anlass für die Kooperation ist die Suche nach neuen Formen des internationalen Erfahrungsaustauschs und der Zusammenarbeit nationaler und regionaler Patent- und Markenämter weltweit. Präsidentin Rudloff-Schäffer: “Die starke Inanspruchnahme der großen Patentämter weltweit stellt die Patentsysteme vor neue Herausforderungen. Im Interesse unserer deutschen und europäischen Unternehmen ist es unverzichtbar, mit unseren Partnerämtern über neue gemeinsame Standards zu diskutieren.”
Mit dem beschleunigten Patentverfahren, das DPMA und USPTO seit April 2009 in einem Pilotprojekt anbieten, können Anmelder die beschleunigte Prüfung beantragen, sofern bei der Partnerbehörde bereits eine Patentvoranmeldung vorliegt. Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie hier.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Deutsch-Amerikanischen Symposiums
Quelle: DPMA
Leitsatz:
Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 €. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 € angemessen sein.
Quelle: Bundespatentgericht
Die Nomen International Deutschland GmbH zieht eine positive Bilanz für das Jahr 2009. Zahlreiche neue Markennamen gingen mit ihrer Hilfe an den Start. Getauft wurden Unternehmen, Konsumgüter, Autos und Internet-Portale.
Gerade in Krisenzeiten sind Namen mehr als Schall und Rauch. Sie machen Produkte und Unternehmen attraktiv und wiedererkennbar. Allein im Jahr 2008 wur-den in Deutschland rund 74.000 neue Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt in München angemeldet. Damit sind im deutschen Markenregister inzwischen fast 780.000 Marken registriert. Um da noch eine freie Nische zu finden, müssen Profis ans Werk. Neue Namen sollen sich von der Masse abheben, sprachlich und juristisch umfassend abgesichert sein und der Zielgruppe gefallen. Mehrere Wochen braucht Nomen, um diesen Spagat zu meistern. „Der Sicherheitsgedanke steht für unsere Kunden im Vordergrund“, erläutert Sybille Kircher, geschäftsführende Gesellschafterin von Nomen. „Unsere Aufgabe ist es Namen zu finden, die im Markt schnell und sicher funktionieren und die Produkte zum Erfolg führen.“ Von Nomen stammen etwa die RWE-Unternehmensmarke „Amprion“, der Duft „Idylle“ von Guerlain, die Sonderedition Smart „Highstyle“, die Servicemarke „Deutsche Post Extrabox“ sowie „Persil ActicPower” für ein neues Flüssigwaschmittel von Henkel. Als letzte Referenz ging in diesem Jahr das Heimwerkerportal „1-2-do.com“ von Bosch an den Start.
Quelle: Pressemitteilung Nomen International Deutschland GmbH
Schon seit dem Jahr 2000 versuchte der „Neuseenland e.V.“, sich die Namensrechte zu sichern. Jetzt hat es geklappt. Das Problem: Viele, die sich an den Ufern im Leipziger Süden eine Existenz aufgebaut haben, sollen nun die Namen ihrer Unternehmen ändern.
Quelle: Bild.de
Interessanterweise ist die Wortmarke Neuseenland bereits seit dem Jahre 2002 in das Markenregister eingetragen. Unter der Registernummer 30082345 genießt die Marke mit Priorität vom 08.11.2000 Schutz in den Klassen 35, 41 und 42. Markeninhaber ist der Tourismusverein Leipziger Neuseenland e.V..
Dieser Verein hat im April 2009 zusätzlich eine Wort-/Bildmarke zur Anmeldung gebracht.
Registernummer: 302009021355

Nizzaklassen: 16, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 41, 43, 44
Quelle: DPMA
Auch wenn der Job ja schon längst weg ist – weil es etwas Markenrechtliches ist – mal vom MarkenBlog ein paar BILD Korrekturen:
1. Die Markenrechte versucht sich der Verein nicht seit 2000 zu sichern, sondern er besitzt sie mit Wirkung vom 08.11.2000.
2. Deshalb hat es auch nicht jetzt geklappt, sondern “jetzt”, nämlich am 14.08.2009 ist die Wort-/Bildmarke “LEIPZIGER NEUSEENLAND” in das Markenregister eingetragen worden.
3. Ob auf Basis dieser Wort-/Bildmarke Dritten die Nutzung der Bezeichnung “Neuseenland” untersagt werden kann, ist durchaus fraglich.
Ein Weinhändler darf einen trockenen Riesling, der am 6. Dezember geerntet wurde, unter der Bezeichnung “Sankt Nikolaus” anbieten. Er verstößt damit nicht gegen das Markenrecht, wenn ein konkurrierender Weinhändler ein eingetragenes Markenrecht an einer ähnlich lautenden Bezeichnung besitzt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Quelle: Kostenlose-Urteile.de
Oberlandesgericht Hamm; Urteil vom 21.07.2009
[Aktenzeichen: 4 U 61/09]