Die Kollegen vom Markenserviceblog melden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt voraussichtlich zwischen dem 12.02.2010 und dem 17.02.2010 offline sein wird.
Das Amt allerdings weist auf diese Tatsache auf seiner Webseite derzeit noch nicht hin – fungiert man in Kiel jetzt schon als semioffizielles Amtsmedium?
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Vancouver: Streit um australisches Känguru
Aus Mücken kann man keine Elefanten machen, aber Kängurus können der Stein des Anstoßes für Verstimmungen sein. So geschehen im olympischen Dorf in Vancouver. Dort haben die Australier eine Fahne mit einem boxenden Känguru aufgehängt – das gefällt dem Internationalen Olympischen Komitee überhaupt nicht.
Quelle: WELT
Das IOC moniert, dass es sich bei dem Känguru um eine registrierte Marke handle, die die Regeln der Olymischen Spiele verletze.
Und tatsächlich befinden sich derartige Marken im der Australian Olympic Committee Inc. Im Register der Internationalen Registrierungen findet man zwei Wiedergaben des boxenden Beuteltiers.
Registernummer: 880527

Nizzaklassen: 06, 08, 09, 21, 24, 25, 28, 32
und
Registernummer: 1015174

Nizzaklasse: 32
Quelle: WIPO
Sonntagslinks
HABM aktualisiert Handbuch zur Markenpraxis
Das Handbuch des HABM zur Markenpraxis liegt nun in aktualisierter Fassung vor. Weitere Einzelheiten siehe Änderungen im Überblick.
Linktipp: IP Manager

Die Publikation „IP-Manager“ ist das Print-Pendant zum Online-Auftritt. Damit Sie sich einen Eindruck über das erste deutschsprachige Fachmagazin zum Thema IP Management machen können, klicken Sie auf das Titelbild.
Quelle: IP Manager Online
BPatG: Voreintragungen im Anmeldeverfahren
Leitsatz:
Voreintragungen im Anmeldeverfahren1. Zur Bedeutung von Voreintragungen vergleichbarer Drittmarken im Anmeldeverfahren.
2. Der von Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geforderten sog. “Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes” (vgl. BPatG GRUR 2009, 683, 684 – SCHWABENPOST; Töbelmann, GRUR 2009, 1008) sind von Rechts wegen enge Grenzen gesetzt. Steht aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung einer angemeldeten Marke gegebenen Erkenntnisstandes – insbesondere von zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Tatsachen, die belegen, dass für den Verkehr die beschreibende Bedeutung einer angemeldeten Kennzeichnung gegenüber ihrem Verständnis als Herkunftszeichen im Vordergrund steht – für den zuständigen Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund seiner eigenen Wertung fest, dass ein Schutzhindernis gegeben ist, darf ihm nämlich eine innerdienstliche Anweisung, die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung anders zu werten, weder im Einzelfall noch durch Verwaltungsvorschriften erteilt werden; solche allgemeinen Anweisungen überschritten das nach allgemeiner Ansicht nur eingeschränkt bestehende Weisungsrecht des Präsidenten des Patentamts. Da solche Weisungen den Prüfer nicht binden können, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Anmelder genannten angeblichen Voreintragungen, da diese nicht entscheidungserheblich sein können, wenn der Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes ein Schutzhindernis für die Eintragung der konkret zu beurteilenden Anmeldemarke für gegeben erachtet.
Quelle: Bundespatentgericht