EUIPO stellt Bösgläubigkeit fest

Quelle: EUIPO

R 1648/2024-1, VACUACTIVUS (fig.)

Der Inhaber der Unionsmarke hat ausdrücklich eingeräumt, dass die angefochtene Unionsmarke ausschließlich angemeldet wurde, um die Antragsteller auf Nichtigerklärung daran zu hindern, ihre eigenen Marken eintragen zu lassen. Eine solche defensive Anmeldung ohne Absicht, das Zeichen in der EU zu verwenden, stellt prima facie unredliches Verhalten dar, das mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR (§ 51, 91, 97) unvereinbar ist.

Die Beschwerdekammer (BoA) erinnert daran, dass eine böswillige Absicht vorliegt, wenn eine Anmeldung nicht mit dem Ziel einer fairen Wettbewerbsausübung, sondern mit der Absicht eingereicht wird, in einer mit redlichen Gepflogenheiten unvereinbaren Weise die Interessen Dritter zu beeinträchtigen oder das Markensystem zu missbrauchen (§ 62-63). Die Antragsteller auf Nichtigerklärung haben ausreichende objektive Anhaltspunkte vorgelegt, um die Vermutung der Gutgläubigkeit zu widerlegen, während der Inhaber der Unionsmarke keine plausible wirtschaftliche Rechtfertigung vorbringen konnte (§ 59).

Aus den Beweisen geht hervor, dass die Antragsteller auf Nichtigerklärung das Zeichen „VACUACTIVUS“ in den USA seit langem verwenden und registriert haben und dass der Inhaber davon Kenntnis hatte und auch von ihrem Versuch, den Schutz auf die EU auszuweiten. Die Beschwerdekammer betont, dass es keine objektive Rechtfertigung für die Anmeldung einer Marke gibt, die mit einer bereits im Ausland verwendeten und eingetragenen Marke identisch ist, zumal der Inhaber bereits durchsetzbare ältere Rechte besitzt, die als Widerspruchsgründe dienen könnten. Selbst wenn die Antragsteller auf Nichtigerklärung selbst in böser Absicht gehandelt hätten, rechtfertigt dies nicht das Verhalten des Inhabers, das weiterhin mit redlichen Gepflogenheiten unvereinbar ist (§ 91-99).

Dementsprechend bestätigt die Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer und erklärt die EUTM in ihrer Gesamtheit für ungültig.

Quelle: EUIPO

EuGH: LUX 1991 vs. LUX TOOLS

Der Europäische Gerichtshof (GC) stellt fest, dass zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR besteht, da die Waren identisch sind, das gemeinsame Element „Lux“ zumindest für die italienisch- und spanischsprachige relevante Öffentlichkeit normale Unterscheidungskraft besitzt und sich daraus visuelle und klangliche Ähnlichkeiten zwischen den Marken ergeben (§ 51, 55).

Das Gericht erinnert daran, dass außer bestimmten Begriffen, die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass englische Wörter in der gesamten Europäischen Union allgemein verstanden werden. Hat ein englischer Begriff jedoch eine Entsprechung in der Sprache eines nicht englischsprachigen Publikums und kann eine Verbindung zwischen dem Begriff und seiner Übersetzung hergestellt werden, muss dieses Publikum als fähig angesehen werden, seine Bedeutung zu verstehen (Randnr. 29).

Das Gericht stellt fest, dass das Wort „luxury“ nicht zum englischen Grundwortschatz gehört und dass sich die italienischen und spanischen Entsprechungen „lusso“ und „lujo“ ausreichend vom englischen Wort unterscheiden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass italienisch- oder spanischsprachige Verbraucher das Element „Lux“ als Abkürzung für „luxury“ wahrnehmen würden. Angesichts der Art der fraglichen Waren (Haushaltsartikel wie Müllbeutel, Pergamentpapier, Aluminiumfolie, Küchenschwämme oder Küchenutensilien der Klassen 6, 16 und 21) würde das gemeinsame Element „Lux“ zudem nicht als Beschreibung einer Eigenschaft dieser Waren wahrgenommen, die typischerweise nicht mit Luxus in Verbindung gebracht werden (§ 32-33). Daher besitzt das Element „Lux“ in Bezug auf diese Waren Unterscheidungskraft (§ 36).

Quelle: EUIPO

BPatG: BAUHAUS vs. bauhaus Bodensee GmbH

Quelle: Bundespatentgericht

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 10/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 9. November 2021 beide Widersprüche gegen das jüngere Kennzeichen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Widersprechenden form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 11. August 2023 seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Rechtsmittel voraussichtlich
keinen Erfolg haben werde
.

Widerspruch auf Basis des Lissabon Abkommens

Über eine nicht ganz alltägliche Fallkonstellation hatte die Beschwerdekammer des EUIPO jüngst zu entscheiden.

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt den Widerspruch gegen das angefochtene Bildzeichen für Edelmetalle und deren Imitate in Klasse 14 auf der Grundlage der nordmazedonischen geografischen Angabe „OHRID PEARL“ für Perlen, die gemäß dem Lissabonner Abkommen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung geschützt ist. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/2411 über handwerkliche und industrielle geografische Angaben erkennt das EUIPO eine Ausnahme an, wonach solche geografischen Angaben, wenn sie in einem Mitgliedstaat gemäß dem Lissabonner Abkommen geschützt sind, zusammen mit dem einschlägigen nationalen Recht (§ 27-30) als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 6 EUTMR dienen können.

Mehrere EU-Mitgliedstaaten, darunter die Tschechische Republik, sind Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens, wonach Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben durch das Gesetz Nr. 452/2001 geschützt und geregelt sind. Der Widersprechende wies nach, dass das Recht der Tschechischen Republik ein unmittelbares Klagerecht zum Verbot der rechtswidrigen Verwendung einer geografischen Angabe gewährt und dass der Schutz der geografischen Angabe „OHRID PEARL“ ohne zeitliche Begrenzung galt (§ 31-35).

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die beanstandeten Waren, Edelmetalle und deren Imitationen der Klasse 14, aufgrund ihrer ähnlichen Eigenschaften in Bezug auf ihre objektiven Merkmale, die Wahrnehmung durch die Verbraucher und die Marktdynamik mit Perlen vergleichbar sind. Diese Materialien werden häufig komplementär miteinander verwendet, insbesondere bei der Herstellung von Schmuck und Dekorationsartikeln (§ 41-44). Dementsprechend fällt die angefochtene EUTM unter das Verbot gemäß Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 452/2001, das geografische Angaben vor jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung auf Produkten schützt, die nicht unter die eingetragene Bezeichnung fallen, wenn diese Produkte mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Produkten vergleichbar sind (§ 46-47).

Quelle: EUIPO

EuG: Kurzer Jingle als Hörmarke

Unter dem Aktenzeichen T-288/24 hob das Europäische Gericht die Entscheidung des EUIPO zur Hörmarke der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) auf.

Die umstrittene Hörmarke kann man hier anhören.

EUIPO und die Beschwerdeabteilung des EUIPO hatten der Markenanmeldung die Eintragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft verweigert.

Das EuG beurteilte die Marke jedoch anders und führt aus:

 Aus diesem Blickwinkel stellen weder die Dauer der angemeldeten Marke noch ihre angebliche „Einfachheit“ oder „Banalität“, die als solche einer Wiedererkennung der entsprechenden Melodie nicht entgegensteht, Hindernisse dar, die als solche ausreichen, um ihr jede Unterscheidungskraft abzusprechen.

DPMA zur Frankfurter Buchmesse

Wenn Bücher Marken machen – und Schutzrechte sichtbar werden

Vom 15. bis 19. Oktober 2025 wird Frankfurt wieder zur Hauptstadt der Buch- und Ideenwelt. Zwischen Lesungen, Neuerscheinungen und Cosplay verbirgt sich eine weitere Dimension der Messe: Marken, Urheberrechte und Lizenzen – also gewerbliche Schutzrechte, die Kreativität absichern und wirtschaftlich nutzbar machen.

Quelle: DPMA