On your way to China

von Rechtsanwalt Olaf Kretzschmar

Eine Rezension des Buches

„Made in ©hina – Marken- und Produktpiraterie“ von Ingo Winkler/ Xueli Wang

Wer seinen Meister kopiert, erweist ihm Ehre – noch immer muss dieses, auch in verschiedenen Abwandlungen immer wieder gebrauchte, Zitat des Konfuzius dafür herhalten, das angeblich in der Mentalität der Chinesen verwurzelte Verständnis vom Umgang mit fremdem geistigen Eigentum zu rechtfertigen oder zu erklären. Man mag darüber streiten, ob dieser Erklärungsansatz zutrifft. Fakt ist, dass China für die von dort den Weltmarkt überschwemmenden Raubkopien bekannt ist. Jeder Unternehmer, der den Markteintritt in dem Riesenreich beabsichtigt oder bereits gewagt hat, tut also gut daran, sich mit dem Thema Schutz des geistigen Eigentums in der VR China zu beschäftigen. Das Buch verspricht auf dem Cover „Strategien der Fälscher & Abwehrstrategien für Unternehemen“. Abgesehen von dem im Titel befindlichen vermeidbaren Druckfehler, kündet der Titel des Buches von einer interessanten Lektüre – und die wird es dann auch.

Dem 1. Teil des Buches, der sich mit der in China bestehenden Fälscherindustrie, aber auch den chinesischen Erfindern und – man höre und staune – einer staatlich motivierten Produktpiraterie – beschäftigt, sind einleitende Bemerkungen über den IST-Zustand der globalen Dimensionen der Marken- und Produktpiraterie vorangestellt. Dieser einleitende Teil dient mit seinen Diagrammen und Zahlen der Verdeutlichung, dass China in punkto Produktpiraterie in der Tat ein erhebliches Problem hat. So kommt zum Ausdruck, dass international agierende Unternehmen sich selbst dann damit konfrontiert sehen von chinesischen Fälschern kopiert zu werden, wenn sie in China überhaupt nicht am Markt auftreten. Das Fernbleiben vom chinesischen Markt schützt also nicht davor selbst Opfer von Produktpiraterie zu werden.

Die Autoren erklären sehr prägnant, welche Fortschritte das chinesische Immaterialgüterrecht in seiner Entwicklung seit dem Bestehen des Kaiserreiches bis heute gemacht hat. Es beruhigt, zu erfahren, dass die entsprechenden Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums, insbesondere seit Chinas Beitritt zur WTO, durchaus vorhanden sind und von Verwaltungsbehörden, sowie Zivil- und Strafgerichten auch mehr oder weniger restriktiv angewandt werden um gegen Fälscher hart durchzugreifen. Nach Darstellung der Autoren, hat sich die VR China gerade erst auf dem Weg gemacht, ausländischen Investoren und Unternehmen, die Durchsetzung ihrer Rechte am sogenannten geistigen Eigentum auch tatsächlich zu garantieren. Immerhin – ein Anfang der hoffnungsfroh stimmt. Die Darstellung von Fällen, die einige „Global-Player“ bereits in China durchgefochten haben, macht Mut.

Der letzte Teil der Buches dürfte für einen Unternehmer dann tatsächlich der interessanteste sein. Es werden konkrete Handlungsanleitungen gegeben, welche Maßnahmen geeignet sind, gegen Produktpiraten im chinesischen Markt zu bestehen – äußerst interessant.

Das Buch schließt mit der Passage: „Westliche Unternehmer müssen sich im Counterfeit-Spiel an der zentralen chinesischen Tugend des “chiku nailao“ messen, der persönlichen Fähigkeit Ausdauer zu besitzen. Da Ausdauer aber eine ureigenste unternehmerische Tugend ist, sollte einem Markteintritt in China, gewappnet mit den Informationen des Buches, nichts mehr im Wege stehen. Insgesamt 267 lohnenswerte Seiten an Lesestoff.

Made in China – Marken- und Produktpiraterie. Strategien der Fälscher & Abwehrstrategien für Unternehmen
von Ingo Winkler/ Xueli Wang
Broschiert: 289 Seiten
Verlag: Iko-Verlag für Interkulturelle Kommunikation (November 2007)
ISBN-10: 3889398936
Preis: 23,90 EUR

Der Kollisionbericht

von RA Dominik Boecker

Eine Mandantin von mir wünscht für einige ihrer Marken eine sogenannte Kollisionsüberwachung. Das HABM informiert die Inhaber von Gemeinschaftsmarken von potentiellen Kollisionen, nicht hingegen aber das DPMA, wo etwaige Neuanmeldungen selbst überprüft werden müssen.

Bei der Überwachung werden neue Marken(-anmeldungen), die in dem territorialen Schutzbereich der Marke Wirkungen entfalten, beobachtet und gemeldet, wenn sie als potentiell verletzend in Betracht kommen.
Zwar könnte die Überwachung auch selbst gemacht werden, aber da es auf diesen Bereich spezialisierte Dienstleister gibt, können deren Preise wegen des zu betreibenden Aufwandes kaum gehalten werden, ohne dadurch ein Verlustgeschäft zu machen. Da es bei der Kollisionsüberwachung notwendig ist, tagesaktuell in die Anmeldelage der Register beim DPMA (hinsichtlich Deutscher Marken), HABM (Europäische Marken) und der WIPO (Internationale Marken mit Wirkung für Deutschland oder die EU) zu schauen, werden solche Überwachungsaufträge im absoluten Regelfall an externe Rechercheunternehmen vergeben, die mir potentielle Kollisionsmeldungen per E-Mail zuschicken.

Bei mir passiert dann Zweierlei: Ich erhalte eine Kopie der Mail und sie wird automatisiert zur Info an eine bestimmte Mailadresse der Mandantin weitergeleitet (u.A. im Hinblick auf die Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 BORA – der Pflicht, den Mandanten unverzüglich über die wesentlichen Fortgang zu informieren; ich möchte mir im Einzelfall die Diskussion sparen, ob eine Meldung einen “wesentlichen Fortgang” darstellt) und zum anderen schaue ich mir die Meldung an.
Im Jahr 2007 gingen ca. 75 Meldungen bei mir ein, aber lediglich bei einer Anmeldung war eine Kollision tatsächlich denkbar, allerdings nicht naheliegend, sodass nach Rücksprache mit der Mandantin keinerlei weitere Schritte veranlasst wurden.

Vor einiger Zeit kam eine Meldung hinein, bei der es sich anbietet, einen solchen Kollisionsbericht hier vorzustellen, denn der Dienstleister meldete eine potentielle Kollision einer von einem großen Deutschen Unternehmen angemeldeten Marke (wegen des in beiden Marken enthaltenen Bestanteiles “inter(…)”; aber seht selbst: (PDF-Dokument))

Oben stehen die Rahmendaten der überwachten Marke (die ich hier wegen des vertraulichen Verhältnisses zur Mandantin vorsorglich geschwärzt
habe) nebst Registernummer und den Klassen für die sie eingetragen ist. Rechts oben die überwachten Klassen (hier: alle) und die Frist für einen etwaigen Widerspruch (wobei die Frist vom Anwalt natürlich eigenständig überprüft werden muß; sie ist hier korrekt berechnet).
Dadrunter folgt dann der eigentliche Kollisionsbericht, der das neue Zeichen und die hierfür beanspruchten Waren/Dienstleistungen enthält.
Den prüfe ich dann daraufhin ab, ob die neue Marke mit der älteren meiner Mandantin kollidieren könnte und ob zB ein Vorgehen gegen die neue Marke aussichtsreich erscheint.

Wenn ich nach der Prüfung der neuen Marke und der für sie beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dem Ergebnis komme, dass die Marken kollidieren, stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, die im Einzelfall (etwa wegen der Kostenrisiken, der (Dringlichkeits-) Fristen, etc.) abgewogen werden müssen: Es kann (ich beschränke mich mal auf die Lage nach dem MarkenG, sodass CTM und IR-Marken zur besseren Übersichtlichkeit außer Betracht bleiben) gegen die prioritätsjüngere Marke ein Löschungsverfahren wegen Bestehens älterer Rechte nach §§ 51ff. MarkenG, ein Widerspruchsverfahren nach §§ 42 MarkenG oder im Fall der Eintragung der Marke und der damit einhergehenden drohenden Verletzung der Marke durch Eintragung einer jüngeren Deutschen Marke ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anstrengen (einstweiliges Verfügungs- und/oder Hauptsacheverfahren, in dem der sogenannte vorbeugende Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird).

Wenn eine Kollision vorhanden ist, wird der Mandant entsprechend unterrichtet und ein Vorgehen empfohlen. Die schlussendliche Entscheidung über ein Vorgehen – und welche der taktischen Optionen gewählt wird – liegt bei der Mandantin. Bei dieser Anmeldung stimmt zwar ein Zeichenbestandteil überein, aber die Waren und Dienstleistungen sind unähnlich, sodass ein Vorgehen keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Veranstaltungsbericht: „Probleme in der Rechtssprechung Hamburger Gerichte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes“

von RA Karsten Prehn, Kiel

GRUR-Veranstaltung
Patriotische Gesellschaft, Hamburg
Referent: Markus Schneider, Vorsitzender Richter der 15. Zivilkammer, LG Hamburg
Vortragveranstaltung über „Probleme in der Rechtssprechung Hamburger Gerichte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes“

Der Reimarus-Saal war voll.
Die geneigten Zuhörer, vorzugsweise Rechtsanwälte, waren teilweise von weit her angereist (es meldeten sich sogar Bochumer Rechtsanwälte zu Wort). Im übrigen sichtete man sogar Vertreter des 3. und 5. Zivilsenats des OLG Hamburg.

Der Referent begann seinen Vortrag zunächst mit der Mitteilung, dass die Zivilgerichte in Hamburg nunmehr dem Schutzschriftenregister angeschlossen seien.
Die Hinterlegung der Schutzschrift koste 45,- EUR.
Die Geschäftstellen hätten mittels Verfügung die Verpflichtung erhalten bei jedem Antrag auf eine einstweilige Verfügung im Vorwege beim Schutzschriftenregister anzufragen. Der Anfragenauszug komme dann zur Akte.

Der Referent kündigte sodann an, dass er sich bei seinem Vortrag auf den forensischen Teil beschränke.

Wer nunmehr angesichts der vollmundigen Überschrift der Veranstaltung erwartete, dass hier ein Vorsitzender Richter aus dem Nähkästchen plaudert und über die typischen Alltagsärgernisse und Probleme mit Rechtsanwälten referiert sowie hierzu von den Kammern und den Senaten präferierte Lösungsmöglichkeiten anbieten würde, sah sich enttäuscht.

Es folgte vielmehr ein grundsolides Referat im Stil einer Vorlesung.

Der Referent führte dabei haarklein die Grundlagen des einstweiligen Verfügungsverfahrens, und dessen Vorbereitung mittels Abmahnung aus. Punktuell wurde dabei auf immer wiederkehrende Problematiken im Abmahnverfahren Bezug genommen. Dabei wurde sowohl die Problematik der Abmahnung ohne Vollmacht und dessen Lösung über den § 174 BGB (nicht einseitiges Rechtsgeschäft) gestreift, wie auch die Risiken der Abgabe einer Unterlassungserklärung im Vergleich zur Hinnahme einer einstweiligen Verfügung. Hier wurde insbesondere auf die Risiken von fortlaufenden Verstößen durch Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) nach Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens hingewiesen.

Ganz besonderer Augenmerk legte der Referent auf die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 II UWG. Speziell durchleuchtete er die Probleme einer analogen Dringlichkeitsvermutung im Patent- und im Markenrecht an Beispielen aus der Rechtspraxis.

Explizit stellte Herr Schneider klar, dass Hamburg in der Regel auch bei einem Zuwarten von bis zu 2 Monaten die Dringlichkeitsvermutung als nicht widerlegt ansieht. Ab über einem Monat müsse der Antragsteller jedoch zusätzlich vortragen, warum der Entscheidungsweg so lang war. Dies ließe sich bei größeren Unternehmen in aller Regel problemlos mit der längeren Entscheidungskette begründen. Natürlich verbiete sich aber eine schematische Lösung. Vielmehr sei der konkrete Einzelfall entscheidend. Sichtlich war in diesem Fall der Richter in dem Referenten bemüht, den Anwälten keinen Freibrief auszustellen.

Weiterhin wurde dann eingehend auf die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung binnen Monatsfrist eingegangen. Hierbei legte der Referent seinen Fokus auf die regelmäßig auftretenden Zustellungsmängel. Gerade bei der Beteiligung eines Rechtsvertreters stelle sich hier regelmäßig die Frage nach dem Umfang der Vollmacht und damit die Frage nach der Zustellung an die richtige Person, Anwalt oder Partei.

Im Rahmen der Vollziehung machte der Referent interessante Ausführungen zum Geschäftswert des anwaltlichen Abschlussschreibens. Während in der Regel die Hamburger Kammern eine 0,8 RVG-Gebühr als angemessen erachten, scheinen einige Kammern dazu zu tendieren, bei sehr einfach (formelmäßig) gehaltenen Abschlussschreiben nur noch eine 0,3 Gebühr zuzugestehen. Die Anwälte sollten also wegen Ihrer Gebühren auch in Hamburg auf der Hut sein und lieber etwas mehr schreiben.

Zu guter Letzt sah sich der Referent dazu veranlasst, aufgrund der sich ändernden Rechtssprechung zum Forumsshopping (der Anwalt beantragt bei verschiedenen Gerichten zeitgleich oder nacheinander die selbe einstweilige Verfügung mehrmals, bis er das hat, was er möchte) sich zu outen. Während andere Kammern und Senate hierin zusehens ein Dringlichkeitsproblem vermuten, ließ der Referent verlauten, dass er auch weiterhin –selbst bei Aufdeckung des Forumsshoppings- hierin kein Problem beim Erlass einer einstweiligen Verfügung sehe.

Fazit: Für alle, die sich regelmäßig oder sogar im Speziellen mit der Materie des gewerblichen Rechtsschutzes beschäftigen, war dieses Referat eine gute Veranstaltung für „Prüfe Dein Wissen!“.

Durch die vergleichsweise spektakuläre Namenswahl für die Vortragsveranstaltung der GRUR waren die Ansprüche des Forums an den Referenten wohl leider überzogen.

Kommentar zur BPatG Entscheidung “TRM Tenant Relocation Management”

von RA Karsten Prehn

Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Akronymen.

Das BPatG stellt mit seiner Entscheidung (33 W (pat) 3/05 TRM Tenant Relocation Management) langjährige Anmeldepraxis quasi auf den Kopf.
Immer dann, wenn eine anzumeldende Wortfolge nach Ablehnungsgefahr durch das immer restriktiver werdende DPMA wegen zu beschreibender Anklänge bzw. Freihaltebedürfnis “roch”, war die Hinzunahme eines Akronyms eine sinnvolle Vorgehensweise, um die Eintragung zu ermöglichen.

In dem Fall der Markenanmeldung “TRM Tenant Relocation Management” würde man angesichts dieser neuen Rechtssprechung nunmehr nur noch die Marke “TRM” anzumelden haben.
Auf keinen Fall dürfte dann der Markenanmelder das Akronym “TRM” und seine Auflösung “Tenant Relocation Management” in unmittelbarem Zusammenhang verwenden, da ansonsten die Marke wegen Verstoßes gegen § 8 Abs.2 Nr.1 bzw. Nr.2 und Nr.3 MarkenG löschungsgefährdet wäre.
Es ist zu hoffen, dass der BGH wie schon häufiger die unsinnige Entwicklung der Spruchpraxis des BPatG aufhebt.

Überlegungen zur registerrechtlichen Situation der CTM von Cisco Technology Inc. und Apple Inc.

Von RA Dominik Boecker

Es ist zur Lektüre dieses – nicht einfachen – Beitrages sinnvoll, die entsprechenden Gesetzesmaterialien zu Hand zu haben. Zentral ist die GMV (Gemeinschaftsmarkenverordnung)

Ausgangssituation

Sowohl Cisco Technology Inc. als auch Apple Inc. sind Inhaber von Gemeinschaftsmarken “iPhone”. Es sind beides Wortmarken.

Cisco Technology Inc. ist Inhaberin der am 14.04.1998 angemeldeten und am 25.05.1999 eingetragenen Wortmarke “iPhone” in der Warenklasse 9 mit der Registernummer 000796268 (Registerauszug [PDF]). Das Verzeichnis dieser Marke beinhaltet: “Computerhardware und -software zur Bereitstellung integrierter Telephonkommunikation über computergestützte globale Informationsnetze.” Am 18.12.2006 stellte die Kanzlei CMS Hasche Sigle gegen diese Marke einen Löschungsantrag, der auf Verfallsgründen basiert.

Apple (Computer) Inc. ist Inhaberin der am 21.10.2002 angemeldeten Wortmarke “iPhone” Inc. in den Warenklassen 9, 38, 42 mit der Registernummer 002901007 (Registerauszug [PDF]). Bei der Anmeldung begehrte die Anmelderin die (inzwischen angenommene) Priorität des 19.04.2002 aus der im vorherigen Beitrag erwähnten schweizer Marke. Die Marke wurde am 17.04.2006 in der Nummer 2006/016 des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Das Verzeichnis dieser Marke beinhaltet: “Computerhardware und -software. Kommunikation mittels Computer; Kommunikation zwischen Computern; Vermieten und Mieten von Kommunikationsgeräten und Mailboxen; elektronische Dienste einer Nachrichtenagentur; elektronisches Versenden von Daten und Dokumenten über das Internet oder andere Datenbanken; Bereitstellung von Daten und Nachrichten durch elektronische Übertragung; Erlangung von Zugang zu elektronischen Nachrichtendiensten in Bezug auf das Herunterladen von Informationen und Daten aus dem Internet; Telekommunikationsdienste zur Verbreitung von Medien zur Anwendung in Computernetzen, drahtlosen Netzen und weltweiten Kommunikationsnetzen; Beratung in Bezug auf Telekommunikation; Bereitstellung des Zugangs zu Informationen über Computernetze, drahtlose Netze und weltweite Kommunikationsnetze. Computer-Dienstleistungen; Erstellen und von Medien zur Anwendung in Computernetzen, drahtlosen Netzen und weltweiten Kommunikationsnetzen; Hosting von Websites; Software-Leasing; Beratung in Bezug auf Computer, Software, Elektronik und Authentifizierung; Beratung und technische Unterstützung für Computer, Computernetze, Software und computergesteuerte Dokumentenverwaltung und Arbeitsgruppensysteme über Computernetze und weltweite Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Softwareaktualisierungen über Computernetze undweltweite Kommunikationsnetze.”

Die Anmeldung dieser Marke weist eine kleine Besonderheit auf: Am 04.07.2003 informierte der Prüfer des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – Marken, Muster und Modelle) die Anmelderin darüber, dass nach seiner Auffassung das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitze und im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, weil es aus dem Buchstaben “I” (Einer üblichen Abkürzung für Internet) sowie dem englischen Wort “Phone” bestehe. Nach Art. 7(1)(b) und (c) der Markenrechtsrichtlinie 40/94/EG (nachfolgend GMV) sei die Marke demnach von der Eintragung ausgeschlossen und die Anmelderin möge sich zu dieser Auffassung äußern, was sie auch tat. Am 14.12.2004 wies das HABM die Anmeldung zurück, weil die Marke aus den genannten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen sei. Hiergegen ging die Anmelderin ins Rechtsmittel und erwirkte vor dem 2nd Board of Appeal, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben und an den Prüfer zum weiteren Fortgang zurückgewiesen wurde. Hiernach wurde die Marke eingetragen.

Gegen diese Marke von Apple wurden drei Widersprüche erhoben (Widerspruchsnummern: 001033796, 001033218 und 001033028). Der genauere Inhalt dieser Widersprüche, insbesondere auf welche Gründe sich die Widersprüche stützen (vgl. Art. 42 GMV), läßt sich dem Registerauszug nicht entnehmen. Festgehalten werden kann jedoch, dass Cisco offensichtlich keinen Widerspruch gegen die Marke eingelegt hat.

Rechtliches:

Gegen die Marke von Cisco wurde am 18.12.2006 – das ist der Tag, an dem Cisco entsprechend gekennzeichnete Telefone vorgestellt haben soll: (siehe Golem.de) – ein Verfallsantrag gestellt. Das hat den Hintergrund, dass eine CTM im Amtsverfahren für verfallen erklärt werden kann und – wenn die Voraussetzungen vorliegen – die Marke dann (teilweise oder auch vollständig) aus dem Register gelöscht wird.

Näheres regeln Art. 15, Art. 50 der GMV. Danach kann Art. 50 Abs. 1 a) 1. Halbsatz eine Marke gelöscht werden, “wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen;”. Zu etwaigen berechtigten Gründen der Nichtbenutzung ließe sich nur spekulieren, sodass dieser Aspekt außen vor bleiben soll. Der Zweite Halbsatz von Art. 50 Abs. 1 a) GMV trifft dann noch Bestimmungen, wann etwaige Benutzungen (erstmalige oder auch wiederaufgenommene) im Verfallsverfahren berücksichtigt werden oder nicht. Auch auf diese Fristen könnte es bei einem Streit zwischen Cisco und Apple ankommen, was hier jedoch aus zwei Gründen nicht weiter aufgegriffen werden soll: zum einen ist noch nichteinmal bekannt, wer den Verfallsantrag gestellt hat – stellen kann diesen Antrag ja jedermann und zum anderen kann die Vorstellung (u.U. auch Vorbereitungshandlungen zur Vorstellung) der Telefone durch Cisco am 18.12.2006 eine entscheidende Rolle spielen (in Verbindung mit den sich ergebenden Implikationen hinsichtlich der Dreimonatsfrist aus Art 50(1)a) 2. und 3. HS). Hinsichtlich dieser Frage wird es auf Tatsachen ankommen, die (noch?) nicht veröffentlicht sind.

Man muß sodann differenzieren zwischen dem Ablauf der Schonfrist und der fünfjährigen Nichtbenutzung. Diese Zeiträume können zwar gleich sein (wenn während der Benutzungsschonfrist keinerlei Benutzung stattgefunden hat), müssen es aber nicht (wenn während der Schonfrist Benutzungen stattfanden und wieder eingestellt wurden). Nach der bislang bekannten Berichterstattung über den potentiellen Streit zwischen Cisco und Apple dürfte es zentral auf den Punkt der Nichtbenutzung ankommen. “Potentiell” deswegen, weil – anders als in den USA – bislang nichts über einen gerichtlichen Streit im Europäischen Raum bekannt geworden ist.

Cisco behauptet eine rechtserhaltende Benutzung der Marke. Sie werden diese, sowohl im Verfallsverfahren wie auch in einem etwaigen streitigen Verfahren vor den Gerichten, beweisen müssen. Ich habe mich auf die Suche nach älteren Fundstellen gemacht, die relevant sein könnten: Heise hat nur aktuelle Einträge zu diesem Zeichen, Golem ebenfalls. Die Testberichtsplattform Ciao.de listet zwei Treffer: Ein Telefon von Motorola und eine Soundkarte. Testberichte.de hat keinen Testbericht zu einem Produkt mit dem Namen “iPhone” aus dem Hause Cisco, guenstiger.de ebenfalls nicht. Wenn man sich google auf die Suche nach einem Erfahrungsbericht mit dem iPhone von Cisco macht und dabei Apple und Freenet von der Suche ausschließt, findet sich zwar allerlei Interessantes, aber ich konnte keinen einzigen Erfahrungsbericht zu dem Produkt aus dem Hause Cisco finden. Mir scheint die Behauptung, dass die Marke in dem fraglichen Zeitraum rechtserhaltend benutzt worden ist, durchaus zweifelhaft.

So die Markenrechte von Cisco bestehen bleiben, weil Cisco doch beweisen kann, dass die Marke rechtserhaltend benutzt wurde, bzw die Nutzung rechtzeitig wieder aufgenommen wurde, ist – je nach Fallgestaltung – auch noch denkbar, dass koexistenzberechtigte Zwischenrechte zu Gunsten von Apple entstanden sind, wenn diese Marke nicht wegen der eingelegten Widersprüche gelöscht wird. Denkbar ist auch, dass die Marke Ciscos wegen Verfalls gelöscht wird und die Marke von Apple durch die gestellten Widersprüche und am Ende keiner der beiden “Hauptakteure” mehr über Markenrechte an der Zeichenfolge “iPhone” innehat; es bestehen aber noch zu viele tatsächliche Unsicherheiten, um die Konstellation abschliessend zu beurteilen. Es bleibt also spannend in Sachen “iPhone”.

Zum ersten Teil des Beitrages von RA Dominik Boecker: Die Marke ‘iPhone’ in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Die Marke ‘iPhone’ in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Von RA Dominik Boecker

Nach der Präsentation des neuen Mobiltelefones von Apple Inc (früher Apple Computer Inc.) auf der Macworld 2007 finden sich diverse Meldungen über die relativ vertrackte markenrechtliche Situation, denn Cisco hat ältere eingetragene Marken (zumindest in den USA sowie eine CTM (Community Trademark; Gemeinschaftsmarke)). Die markenrechtliche Situation ist ausgesprochen unübersichtlich.

Diese Situation wird auch dadurch komplizierter, dass Markenrechte, wie alle gewerblichen Schutzrechte, dem Territorialitätsprinzip unterworfen sind. Schutzrechte gelten im Regelfall nur in dem Land für die der Schutz normiert ist. Dieses Prinzip ist dabei nicht nur in Deutschland, sondern in allen Rechtsordnungen anerkannt. Das bedeutet, dass Kennzeichen auf Grund deutschen Rechts nur in Deutschland Schutz genießen und ausländische Marken nur aufgrund von Sonderregelungen Schutz erlangen (insbesondere als notorische Marken, § 4 Nr. 3 MarkenG, oder als IR Marken, §§ 107-125 MarkenG sowie als Gemeinschaftsmarken, §§ 125a – 125h MarkenG).

Aus dem Territorialitätsprinzip kann sich weiterhin ergeben, dass eine identische Marke für identische Waren und Dienstleistungen in verschiedenen Ländern für verschiedene Inhaber geschützt sein kann. Es wäre also zB denkbar, dass zB Cisco den Schutz der Marke iPhone in den USA weiterhin erhält, während die Marke “iPhone” in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zB für die Firma Apple Inc. geschützt ist.

Zuerst wird die registerrechtliche Situation hinsichtlich der Zeichenfolge “iPhone” in den Mitgliedsstaaten der EU untersucht (einschliesslich CTM und IR-Marken). Im zweiten Teil soll dann der Streit zwischen Apple und Cisco anhand der gefundenen CTM sowie die dort vorhandene Situation vor dem Hintergrund der Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung dargestellt werden.

Zur Registerrechtlichen Situation in den Mitgliedsstaaten der EU:

CTM: 5 Stück: 3 eingetragene Marken, die “iPhone” beinhalten: 1 löschungsantragsbefangene Marke, 2 widerspruchsbefangene Marken und 2 angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marken.

Belgien: Belgien unterhält mit den Niederlanden und Luxemburg ein gemeinsames Büro. Die dortigen Register weisen keine orginären Markeneintragungen auf.
Bulgarien: Keine Eintragungen. Es findet sich die Wort-/Bildmarke “Orbiphone”.
Dänemark: Keine Eintragungen.
Deutschland: Keine Eintragungen. 1 angemeldete und 1 zurückgewiesene Marke
Estland: Keine Eintragungen.
Finnland: Keine Eintragungen.
Frankreich: Das Register listet nur die 5 Gemeinschaftsmarken.
Griechenland: unterhält leider kein Online-Register (zumindest konnte ich keins finden; wer eine URI kennt, bitte in den Kommentaren veröffentlichen oder mir oder dem Bloginhaber eine Mail schreiben; bestend Dank vorab)
Großbritannien: 5 Marken: 1 Registrierte, 1 zurückgenommene, 2 Neuanmeldungen und 1 in der Widerspruchsfrist (Apple und Cisco sind hier vertreten; es wird eine schweizer Priorität beansprucht, weswegen auch die schweizer Registerlage hier reingenommen wird)
Irland: Keine Eintragungen. Es finden sich aber “AIPHONE”, “EPIPHONE”, “MARCONIPHONE”, “MOBIPHONE”, “STRATIPHONE” (teilweise zurückgezogen und/oder gelöscht)
Italien: Keine Eintragungen.
Lettland: Keine Eintragungen.
Litauen: Keine Eintragungen.
Luxemburg: Siehe Belgien
Malta: unterhält leider kein Online-Register (zumindest konnte ich keins finden)
Niederlande: Siehe Belgien
Österreich: keine kostenlose Suche nach Marken, nur nach Nummern
Polen: Keine Eintragungen.
Portugal: Seite funktionierte beim Abfrageversuch nicht.
Rumänien: unterhält leider kein Online-Register (zumindest konnte ich keins finden)
Schweden: (nur nach Anmeldung und nur auf Schwedisch)
Slowakei: Keine Eintragungen.
Slowenien: Keine Eintragungen.
Spanien: Viele, die “iPhone” enthalten, eine Marke der AUDIODESCRIPCIONES, S.A.
Tschechien: ?ESKÝ TELECOM, a.s. von 04.04.2001, Apple Computer, Inc. mit Geltendmachung der Priorität der schweizer Marke
Ungarn: Keine Eintragungen.
Zypern: Datenbank war nicht erreichbar.

IR-Marken: Nach Madrid-Express keine Eintragungen.

Schweiz: 2 Eintragungen: Gesuch Nr. 03555/2002, Hinterlegungsdatum 19.04.2002 von Apple Computer, Inc., die andere ist von Ocean Telecom Services LLC,

Hinsichtlich der US-Marke gibt’s einen aktuellen Beitrag auf dem Trademark Blog (17.01.2007; 17:13 Uhr)

Es kann durchaus sein, dass angesichts des Umfanges der Recherchen die eine oder andere “iPhone”-Marke durchgegangen ist, weswegen Anmerkungen und Ergänzungen herzlich willkommen sind.

Der zweite Teil des Beitrages von RA Dominik Boecker wird hier in Kürze veröffentlicht.