Überlegungen zur registerrechtlichen Situation der CTM von Cisco Technology Inc. und Apple Inc.


Von RA Dominik Boecker

Es ist zur Lektüre dieses – nicht einfachen – Beitrages sinnvoll, die entsprechenden Gesetzesmaterialien zu Hand zu haben. Zentral ist die GMV (Gemeinschaftsmarkenverordnung)

Ausgangssituation

Sowohl Cisco Technology Inc. als auch Apple Inc. sind Inhaber von Gemeinschaftsmarken “iPhone”. Es sind beides Wortmarken.

Cisco Technology Inc. ist Inhaberin der am 14.04.1998 angemeldeten und am 25.05.1999 eingetragenen Wortmarke “iPhone” in der Warenklasse 9 mit der Registernummer 000796268 (Registerauszug [PDF]). Das Verzeichnis dieser Marke beinhaltet: “Computerhardware und -software zur Bereitstellung integrierter Telephonkommunikation über computergestützte globale Informationsnetze.” Am 18.12.2006 stellte die Kanzlei CMS Hasche Sigle gegen diese Marke einen Löschungsantrag, der auf Verfallsgründen basiert.

Apple (Computer) Inc. ist Inhaberin der am 21.10.2002 angemeldeten Wortmarke “iPhone” Inc. in den Warenklassen 9, 38, 42 mit der Registernummer 002901007 (Registerauszug [PDF]). Bei der Anmeldung begehrte die Anmelderin die (inzwischen angenommene) Priorität des 19.04.2002 aus der im vorherigen Beitrag erwähnten schweizer Marke. Die Marke wurde am 17.04.2006 in der Nummer 2006/016 des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Das Verzeichnis dieser Marke beinhaltet: “Computerhardware und -software. Kommunikation mittels Computer; Kommunikation zwischen Computern; Vermieten und Mieten von Kommunikationsgeräten und Mailboxen; elektronische Dienste einer Nachrichtenagentur; elektronisches Versenden von Daten und Dokumenten über das Internet oder andere Datenbanken; Bereitstellung von Daten und Nachrichten durch elektronische Übertragung; Erlangung von Zugang zu elektronischen Nachrichtendiensten in Bezug auf das Herunterladen von Informationen und Daten aus dem Internet; Telekommunikationsdienste zur Verbreitung von Medien zur Anwendung in Computernetzen, drahtlosen Netzen und weltweiten Kommunikationsnetzen; Beratung in Bezug auf Telekommunikation; Bereitstellung des Zugangs zu Informationen über Computernetze, drahtlose Netze und weltweite Kommunikationsnetze. Computer-Dienstleistungen; Erstellen und von Medien zur Anwendung in Computernetzen, drahtlosen Netzen und weltweiten Kommunikationsnetzen; Hosting von Websites; Software-Leasing; Beratung in Bezug auf Computer, Software, Elektronik und Authentifizierung; Beratung und technische Unterstützung für Computer, Computernetze, Software und computergesteuerte Dokumentenverwaltung und Arbeitsgruppensysteme über Computernetze und weltweite Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Softwareaktualisierungen über Computernetze undweltweite Kommunikationsnetze.”

Die Anmeldung dieser Marke weist eine kleine Besonderheit auf: Am 04.07.2003 informierte der Prüfer des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – Marken, Muster und Modelle) die Anmelderin darüber, dass nach seiner Auffassung das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitze und im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, weil es aus dem Buchstaben “I” (Einer üblichen Abkürzung für Internet) sowie dem englischen Wort “Phone” bestehe. Nach Art. 7(1)(b) und (c) der Markenrechtsrichtlinie 40/94/EG (nachfolgend GMV) sei die Marke demnach von der Eintragung ausgeschlossen und die Anmelderin möge sich zu dieser Auffassung äußern, was sie auch tat. Am 14.12.2004 wies das HABM die Anmeldung zurück, weil die Marke aus den genannten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen sei. Hiergegen ging die Anmelderin ins Rechtsmittel und erwirkte vor dem 2nd Board of Appeal, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben und an den Prüfer zum weiteren Fortgang zurückgewiesen wurde. Hiernach wurde die Marke eingetragen.

Gegen diese Marke von Apple wurden drei Widersprüche erhoben (Widerspruchsnummern: 001033796, 001033218 und 001033028). Der genauere Inhalt dieser Widersprüche, insbesondere auf welche Gründe sich die Widersprüche stützen (vgl. Art. 42 GMV), läßt sich dem Registerauszug nicht entnehmen. Festgehalten werden kann jedoch, dass Cisco offensichtlich keinen Widerspruch gegen die Marke eingelegt hat.

Rechtliches:

Gegen die Marke von Cisco wurde am 18.12.2006 – das ist der Tag, an dem Cisco entsprechend gekennzeichnete Telefone vorgestellt haben soll: (siehe Golem.de) – ein Verfallsantrag gestellt. Das hat den Hintergrund, dass eine CTM im Amtsverfahren für verfallen erklärt werden kann und – wenn die Voraussetzungen vorliegen – die Marke dann (teilweise oder auch vollständig) aus dem Register gelöscht wird.

Näheres regeln Art. 15, Art. 50 der GMV. Danach kann Art. 50 Abs. 1 a) 1. Halbsatz eine Marke gelöscht werden, “wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen;”. Zu etwaigen berechtigten Gründen der Nichtbenutzung ließe sich nur spekulieren, sodass dieser Aspekt außen vor bleiben soll. Der Zweite Halbsatz von Art. 50 Abs. 1 a) GMV trifft dann noch Bestimmungen, wann etwaige Benutzungen (erstmalige oder auch wiederaufgenommene) im Verfallsverfahren berücksichtigt werden oder nicht. Auch auf diese Fristen könnte es bei einem Streit zwischen Cisco und Apple ankommen, was hier jedoch aus zwei Gründen nicht weiter aufgegriffen werden soll: zum einen ist noch nichteinmal bekannt, wer den Verfallsantrag gestellt hat – stellen kann diesen Antrag ja jedermann und zum anderen kann die Vorstellung (u.U. auch Vorbereitungshandlungen zur Vorstellung) der Telefone durch Cisco am 18.12.2006 eine entscheidende Rolle spielen (in Verbindung mit den sich ergebenden Implikationen hinsichtlich der Dreimonatsfrist aus Art 50(1)a) 2. und 3. HS). Hinsichtlich dieser Frage wird es auf Tatsachen ankommen, die (noch?) nicht veröffentlicht sind.

Man muß sodann differenzieren zwischen dem Ablauf der Schonfrist und der fünfjährigen Nichtbenutzung. Diese Zeiträume können zwar gleich sein (wenn während der Benutzungsschonfrist keinerlei Benutzung stattgefunden hat), müssen es aber nicht (wenn während der Schonfrist Benutzungen stattfanden und wieder eingestellt wurden). Nach der bislang bekannten Berichterstattung über den potentiellen Streit zwischen Cisco und Apple dürfte es zentral auf den Punkt der Nichtbenutzung ankommen. “Potentiell” deswegen, weil – anders als in den USA – bislang nichts über einen gerichtlichen Streit im Europäischen Raum bekannt geworden ist.

Cisco behauptet eine rechtserhaltende Benutzung der Marke. Sie werden diese, sowohl im Verfallsverfahren wie auch in einem etwaigen streitigen Verfahren vor den Gerichten, beweisen müssen. Ich habe mich auf die Suche nach älteren Fundstellen gemacht, die relevant sein könnten: Heise hat nur aktuelle Einträge zu diesem Zeichen, Golem ebenfalls. Die Testberichtsplattform Ciao.de listet zwei Treffer: Ein Telefon von Motorola und eine Soundkarte. Testberichte.de hat keinen Testbericht zu einem Produkt mit dem Namen “iPhone” aus dem Hause Cisco, guenstiger.de ebenfalls nicht. Wenn man sich google auf die Suche nach einem Erfahrungsbericht mit dem iPhone von Cisco macht und dabei Apple und Freenet von der Suche ausschließt, findet sich zwar allerlei Interessantes, aber ich konnte keinen einzigen Erfahrungsbericht zu dem Produkt aus dem Hause Cisco finden. Mir scheint die Behauptung, dass die Marke in dem fraglichen Zeitraum rechtserhaltend benutzt worden ist, durchaus zweifelhaft.

So die Markenrechte von Cisco bestehen bleiben, weil Cisco doch beweisen kann, dass die Marke rechtserhaltend benutzt wurde, bzw die Nutzung rechtzeitig wieder aufgenommen wurde, ist – je nach Fallgestaltung – auch noch denkbar, dass koexistenzberechtigte Zwischenrechte zu Gunsten von Apple entstanden sind, wenn diese Marke nicht wegen der eingelegten Widersprüche gelöscht wird. Denkbar ist auch, dass die Marke Ciscos wegen Verfalls gelöscht wird und die Marke von Apple durch die gestellten Widersprüche und am Ende keiner der beiden “Hauptakteure” mehr über Markenrechte an der Zeichenfolge “iPhone” innehat; es bestehen aber noch zu viele tatsächliche Unsicherheiten, um die Konstellation abschliessend zu beurteilen. Es bleibt also spannend in Sachen “iPhone”.

Zum ersten Teil des Beitrages von RA Dominik Boecker: Die Marke ‘iPhone’ in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

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[...] Der zweite Teil des Beitrages von RA Dominik Boecker wird hier in Kürze veröffentlicht. [...]

[...] Zu den Hintergründen des iPhone Streites und den Überlegungen zur registerlichen Situation der bestehenden Gemeinschaftsmarken von RA Dominik Boecker. [...]

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