Der Kollisionbericht


von RA Dominik Boecker

Eine Mandantin von mir wünscht für einige ihrer Marken eine sogenannte Kollisionsüberwachung. Das HABM informiert die Inhaber von Gemeinschaftsmarken von potentiellen Kollisionen, nicht hingegen aber das DPMA, wo etwaige Neuanmeldungen selbst überprüft werden müssen.

Bei der Überwachung werden neue Marken(-anmeldungen), die in dem territorialen Schutzbereich der Marke Wirkungen entfalten, beobachtet und gemeldet, wenn sie als potentiell verletzend in Betracht kommen.
Zwar könnte die Überwachung auch selbst gemacht werden, aber da es auf diesen Bereich spezialisierte Dienstleister gibt, können deren Preise wegen des zu betreibenden Aufwandes kaum gehalten werden, ohne dadurch ein Verlustgeschäft zu machen. Da es bei der Kollisionsüberwachung notwendig ist, tagesaktuell in die Anmeldelage der Register beim DPMA (hinsichtlich Deutscher Marken), HABM (Europäische Marken) und der WIPO (Internationale Marken mit Wirkung für Deutschland oder die EU) zu schauen, werden solche Überwachungsaufträge im absoluten Regelfall an externe Rechercheunternehmen vergeben, die mir potentielle Kollisionsmeldungen per E-Mail zuschicken.

Bei mir passiert dann Zweierlei: Ich erhalte eine Kopie der Mail und sie wird automatisiert zur Info an eine bestimmte Mailadresse der Mandantin weitergeleitet (u.A. im Hinblick auf die Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 BORA – der Pflicht, den Mandanten unverzüglich über die wesentlichen Fortgang zu informieren; ich möchte mir im Einzelfall die Diskussion sparen, ob eine Meldung einen “wesentlichen Fortgang” darstellt) und zum anderen schaue ich mir die Meldung an.
Im Jahr 2007 gingen ca. 75 Meldungen bei mir ein, aber lediglich bei einer Anmeldung war eine Kollision tatsächlich denkbar, allerdings nicht naheliegend, sodass nach Rücksprache mit der Mandantin keinerlei weitere Schritte veranlasst wurden.

Vor einiger Zeit kam eine Meldung hinein, bei der es sich anbietet, einen solchen Kollisionsbericht hier vorzustellen, denn der Dienstleister meldete eine potentielle Kollision einer von einem großen Deutschen Unternehmen angemeldeten Marke (wegen des in beiden Marken enthaltenen Bestanteiles “inter(…)”; aber seht selbst: (PDF-Dokument))

Oben stehen die Rahmendaten der überwachten Marke (die ich hier wegen des vertraulichen Verhältnisses zur Mandantin vorsorglich geschwärzt
habe) nebst Registernummer und den Klassen für die sie eingetragen ist. Rechts oben die überwachten Klassen (hier: alle) und die Frist für einen etwaigen Widerspruch (wobei die Frist vom Anwalt natürlich eigenständig überprüft werden muß; sie ist hier korrekt berechnet).
Dadrunter folgt dann der eigentliche Kollisionsbericht, der das neue Zeichen und die hierfür beanspruchten Waren/Dienstleistungen enthält.
Den prüfe ich dann daraufhin ab, ob die neue Marke mit der älteren meiner Mandantin kollidieren könnte und ob zB ein Vorgehen gegen die neue Marke aussichtsreich erscheint.

Wenn ich nach der Prüfung der neuen Marke und der für sie beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dem Ergebnis komme, dass die Marken kollidieren, stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, die im Einzelfall (etwa wegen der Kostenrisiken, der (Dringlichkeits-) Fristen, etc.) abgewogen werden müssen: Es kann (ich beschränke mich mal auf die Lage nach dem MarkenG, sodass CTM und IR-Marken zur besseren Übersichtlichkeit außer Betracht bleiben) gegen die prioritätsjüngere Marke ein Löschungsverfahren wegen Bestehens älterer Rechte nach §§ 51ff. MarkenG, ein Widerspruchsverfahren nach §§ 42 MarkenG oder im Fall der Eintragung der Marke und der damit einhergehenden drohenden Verletzung der Marke durch Eintragung einer jüngeren Deutschen Marke ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anstrengen (einstweiliges Verfügungs- und/oder Hauptsacheverfahren, in dem der sogenannte vorbeugende Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird).

Wenn eine Kollision vorhanden ist, wird der Mandant entsprechend unterrichtet und ein Vorgehen empfohlen. Die schlussendliche Entscheidung über ein Vorgehen – und welche der taktischen Optionen gewählt wird – liegt bei der Mandantin. Bei dieser Anmeldung stimmt zwar ein Zeichenbestandteil überein, aber die Waren und Dienstleistungen sind unähnlich, sodass ein Vorgehen keine Aussicht auf Erfolg hätte.

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