Nachfolgend er Registerauszug aus dem Markenregister des DPMA für die abstrakte Farbmarke, über die der Bundesgerichtshof jüngst urteilte.

markenrechtliches Sammelsurium
Wenn man genau hinschaut, sieht man auch den Unterschied zur gestern vorgestellten Marke. Die eingetragenen Marken weisen mit “BIRK” oder “Birkenstock” jeweils einen unterscheidungskräftigen Text als Bestandteil der Oberflächenmustermarke auf.

Ich muss gestehen, dass die Herkunftsfunktion für mich spontan erfüllt scheint. Allerdings legen DPMA und Bundespatentgericht andere Prüfkriterien für die Markenform der “sonstigen Marke” hier Oberflächenmuster an, als z.B. für die identisch eingetragene Bildmarke.
Stellt sich natürlich die Frage, ob es bei eingetragener Bildmarke noch eine Oberflächenmustermarke braucht?
Zur Entscheidung des Bundespatentgerichts im Volltext.